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1C_725/2024 KI-generiert

Swiss Federal Court Upholds Refusal to Review Seized Evidence Handover to Germany in Money Laundering Case

Geschäftsnummer 1C_725/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Swiss Federal Court Upholds Refusal to Review Seized Evidence Handover to Germany in Money Laundering Case The Swiss Federal Court declined to hear appeals contesting the decision of the Federal Criminal Court not to enter into an appeal against the handover of seized evidence (26 folders, files, and computer data) to Germany, which requested mutual legal assistance in a criminal matter concerning alleged aggravated money laundering. The court reasoned that the appellants' challenges failed to demonstrate that the case met the strict criteria of a "particularly significant case" under Art. 84 of the Federal Supreme Court Act, which is a prerequisite for admissibility in international legal assistance matters. Specifically, the court upheld the Federal Criminal Court's finding that the appellants lacked standing because they were neither the owners nor the tenants of the searched premises where the evidence was seized, thus failing to establish actual control over the confiscated documents, and their arguments to the contrary were not sufficiently substantiated.

Legislator-Regeste

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Art. 84 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 107 Abs. 3 BGG, Art. 109 BGG, Art. 80h IRSG, Art. 9a IRSV; Swiss Federal Court Upholds Refusal to Review Seized Evidence Handover to Germany in Money Laundering Case: The court reasoned that the appellants' challenges failed to demonstrate that the case met the strict criteria of a "particularly significant case" under Art. 84 of the Federal Supreme Court Act, which is a prerequisite for admissibility in international legal assistance matters. Specifically, the court upheld the Federal Criminal Court's finding that the appellants lacked standing because they were neither the owners nor the tenants of the searched premises where the evidence was seized, thus failing to establish actual control over the confiscated documents, and their arguments to the contrary were not sufficiently substantiated.

Schlagwörter

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beschlagnahmte Unterlagen internationale Geldwäscherei Beschwerdelegitimation schwerer Fall Fremdes Recht Edition von Bankunterlagen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 107 Abs. 3 BGG

Indicates the application of a summary decision procedure for non-entry into the merits in international legal assistance matters when no particularly significant case is present.

Art. 109 BGG

Indicates the power of the Chamber to decide not to entertain appeals that do not concern a particularly significant case.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Imposed court costs on the appellants because the appeals were not entertained.

Art. 84 BGG

Cited when discussing the admissibility requirement for appeals in international legal assistance matters, although the decision to dismiss was ultimately based on the lack of fulfillment of this requirement, which is inherent in the non-admission order.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_725/2024, 1C_726/2024, 1C_727/2024

Urteil vom 8. Januar 2025

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Haag, Präsident,

Bundesrichter Chaix, Kneubühler,

Gerichtsschreiber Dold.

Verfahrensbeteiligte

1C_725/2024

A.________,

Beschwerdeführer,

1C_726/2024

B.________,

Beschwerdeführerin,

1C_727/2024

C.________ AG,

vertreten durch B.________,

Beschwerdeführerin,

*gegen*

Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Rohanstrasse 5, 7000 Chur.

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland, Herausgabe von Beweismitteln,

Beschwerden gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer,

vom 5. Dezember 2024

(RR.2024.34, RR.2024.35, RR.2024.36).

Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft Köln führt gegen A.________, B.________ und weitere Personen eine Reihe von Strafverfahren, insbesondere wegen des Verdachts der Geldwäscherei in einem besonders schweren Fall.

Mit Schreiben vom 13. April 2022 gelangte die Staatsanwaltschaft Köln an das Bundesamt für Justiz (BJ) und ersuchte unter anderem um die Durchsuchung der Geschäftsräume der C.________ AG und der E.________ AG. Das BJ betraute die Staatsanwaltschaft Graubünden mit der Ausführung des Ersuchens. Am 29. November 2022 führte die Kantonspolizei Graubünden bei der D.________ AG, der Domiziladresse der beiden erwähnten Gesellschaften, eine Hausdurchsuchung durch. Dabei stellte sie eine Reihe von Unterlagen sicher. Die D.________ AG erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme, die sie jedoch nicht wahrnahm.

Mit Schlussverfügung vom 29. Februar 2024 entsprach die Staatsanwaltschaft Graubünden dem Rechtshilfeersuchen im Sinne der Erwägungen und ordnete die Herausgabe von 26 Ordnern, Hängeregistern, Kartons, Umschlägen und Computerdaten (USB-Stick) an. Auf eine von A.________, B.________ und der C.________ AG dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesstrafgericht mit Entscheid vom 5. Dezember 2024 nicht ein.

B. Mit drei separaten, im Wesentlichen gleichlautenden Eingaben vom 13. Dezember 2024 erheben A.________, B.________ und die C.________ AG Beschwerde ans Bundesgericht. Sie beantragen, der Entscheid des Bundesstrafgerichts und die Schlussverfügung der Staatsanwaltschaft seien aufzuheben und die Herausgabe der Beweismittel zu untersagen. Eventualiter sei die Sache zu neuem Entscheid an eine der beiden Vorinstanzen zurückzuweisen.

Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt.

Erwägungen:

1. Die drei Beschwerden richten sich gegen dasselbe Urteil des Bundesstrafgerichts und stimmen inhaltlich überein. Es rechtfertigt sich, die Verfahren zu vereinigen und die Sache in einem einzigen Urteil zu behandeln.

2.

2.1.

Gemäss

Art. 84 BGG

ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er unter anderem eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Abs. 1). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Abs. 2;

BGE 145 IV 99

E. 1 mit Hinweisen).

Art. 84 BGG

bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen. Ein besonders bedeutender Fall ist deshalb mit Zurückhaltung anzunehmen. Dem Bundesgericht steht insofern ein weiter Ermessensspielraum zu (zum Ganzen:

BGE 145 IV 99

E. 1.2 mit Hinweisen).

Gemäss

Art. 42 Abs. 2 BGG

ist in der Begründung der Rechtsschrift in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass ein besonders bedeutender Fall nach

Art. 84 BGG

vorliegt, so ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist (

BGE 145 IV 99

E. 1.5 mit Hinweisen).

Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen als unzulässig, so fällt es gemäss

Art. 107 Abs. 3 BGG

- abgesehen von einem hier nicht gegebenen Ausnahmefall - den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Nach

Art. 109 BGG

entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen kein besonders bedeutender Fall vorliegt (Abs. 1). Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3).

2.2.

Angefochten ist ein Nichteintretensentscheid des Bundesstrafgerichts, der sich auf

Art. 80h IRSG

(SR 351.1) und

Art. 9a IRSV

(SR 351.11) stützt. An die in diesen Bestimmungen normierte Beschwerdebefugnis ist ein restriktiver Massstab anzulegen (

BGE 137 IV 134

E. 6.4 mit Hinweisen). Die Rechtsprechung hält sich an möglichst einfache und klare Regeln, damit die zuständige Behörde das Rechtshilfeersuchen beförderlich erledigen kann (s.

Art. 17a IRSG

; Urteil 1C_423/2020 vom 5. August 2020 E. 1.2 mit Hinweis). Entscheidend ist bei einer Beschlagnahme, wer in deren Zeitpunkt die tatsächliche Verfügungsgewalt besitzt (a.a.O.; s. auch Urteile 1C_604/2023 vom 17. November 2023 E. 3.2; 1C_86/2017 vom 14. Februar 2017 E. 2.3; je mit Hinweisen).

Das Bundesstrafgericht stellte fest, dass die Beschwerdeführenden weder Eigentümer noch Mieter der durchsuchten Räumlichkeiten seien und deshalb keine tatsächliche Verfügungsgewalt über die beschlagnahmten Unterlagen gehabt hätten. Die Beschwerdeführenden halten dem entgegen, nach allgemeiner Lebenserfahrung sei davon auszugehen, dass ein Teil ihrer Zahlungen an die D.________ AG kalkulatorisch als "Mietzins" betrachtet werden müsse, da im Geschäftsverkehr zwischen fremden Dritten Räumlichkeiten und Personal nicht kostenlos zur Verfügung gestellt würden. Weiter weisen sie auf die vielfältigen Rechtsbeziehungen zur D.________ AG hin, die auch als ihre Steuerberaterin tätig sei. Dass diese Rechtsverhältnisse einen Mietvertrag im Sinne des Obligationenrechts umfassen, tun sie jedoch nicht hinreichend dar. Die betreffenden vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen erscheinen nicht als offensichtlich unrichtig (

Art. 97 Abs. 2 BGG

), und der angefochtene Entscheid ist in dieser Hinsicht entgegen der Kritik der Beschwerdeführenden auch hinreichend begründet (

Art. 29 Abs. 2 BV

).

Die weitere, in den Beschwerden vorgetragene Kritik ist entweder für den Verfahrensausgang nicht relevant oder geht über den Verfahrensgegenstand, der sich auf die Frage der Parteistellung beschränkt, hinaus. Der Entscheid des Bundesstrafgerichts, auf den im Übrigen verwiesen werden kann, überzeugt in jeder Hinsicht. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich nicht. Auch sonst kommt dem Fall keine aussergewöhnliche Tragweite zu.

3. Auf die Beschwerden ist somit nicht einzutreten.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (

Art. 66 Abs. 1 BGG

). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (

Art. 68 Abs. 1-3 BGG

).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Verfahren 1C_725/2024, 1C_726/2024 und 1C_727/2024 werden vereinigt.

2. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführenden, der Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, und dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Januar 2025

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Haag

Der Gerichtsschreiber: Dold