Company v. Federal Attorney General (Extradition of Banking Documents)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a request from Austrian authorities for international legal assistance related to an investigation into suspected embezzlement by individuals associated with a limited company. The Swiss Federal Prosecutor's Office ordered the release of bank documents to Austria, which prompted an appeal from representatives of the limited company. The Swiss Federal Criminal Court did not entertain the appeal and upheld the decision to release the documents. Subsequently, the concerned limited company filed a complaint challenging the Criminal Court's ruling and the prosecutor's order. The matter is examined by the Swiss Federal Tribunal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 84 BGG, Art. 107 Abs. 3 BGG, Art. 109 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG; Company v. Federal Attorney General (Extradition of Banking Documents): The Swiss Federal Prosecutor's Office ordered the release of bank documents to Austria, which prompted an appeal from representatives of the limited company. The Swiss Federal Criminal Court did not entertain the appeal and upheld the decision to release the documents. Subsequently, the concerned limited company filed a complaint challenging the Criminal Court's ruling and the prosecutor's order. The matter is examined by the Swiss Federal Tribunal.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited by the Tribunal when declaring that it is not entering upon the appeal (non-entrée en matière), adhering to the simplified procedure for non-significant cases in international legal assistance.
Used to order the appellant to bear the court costs because the appeal was unsuccessful.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1C_722/2013
Urteil vom 12. September 2013
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied, Bundesrichter Eusebio, Chaix,
Gerichtsschreiber Härri.
Verfahrensbeteiligte
X.________ Ltd, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Dr. Christoph K. Graber,
gegen
Schweizerische Bundesanwaltschaft , Taubenstrasse 16, Postfach, 3003 Bern.
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Österreich; Herausgabe von Beweismitteln,
Beschwerde gegen den Entscheid vom 27. August 2013 des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer.
Sachverhalt:
A. Die Staatsanwaltschaft Wien führt ein Strafverfahren gegen Verantwortliche einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung wegen des Verdachts der Veruntreuung.
Sie ersuchte die Schweiz um Rechtshilfe.
Mit Schlussverfügung vom 26. März 2013 ordnete die Schweizerische Bundesanwaltschaft die Herausgabe von Bankunterlagen an die ersuchende Behörde an.
Auf die von A.________ und B.________ dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesstrafgericht (Beschwerdekammer) am 27. August 2013 nicht ein. Die Beschwerde der X.________ Ltd. wies es ab.
B. Die X.________ Ltd. führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, der Entscheid des Bundesstrafgerichts und die Schlussverfügung seien aufzuheben, und weiteren Anträgen.
C. Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt.
Erwägungen:
1.
1.1. Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er unter anderem eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Abs. 1). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Abs. 2).
Art. 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ( BGE 134 IV 156 E. 1.3.1 S. 160 mit Hinweisen). Ein besonders bedeutender Fall ist mit Zurückhaltung anzunehmen ( BGE 136 IV 139 E. 2.4 S. 144 mit Hinweis).
Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen als unzulässig, so fällt es gemäss Art. 107 Abs. 3 BGG - abgesehen von einem hier nicht gegebenen Ausnahmefall - den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels.
Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen kein besonders bedeutender Fall vorliegt (Abs. 1). Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3).
1.2. Zwar geht es hier um die Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich und damit ein Sachgebiet, bei dem die Beschwerde nach Art. 84 BGG insoweit möglich ist. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin handelt es sich jedoch um keinen besonders bedeutenden Fall.
Die Vorinstanz hat sich zu den umstrittenen Rechtshilfevoraussetzungen geäussert und ihren Entscheid, auch hinsichtlich des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit (E. 7), hinreichend begründet. Dieser ist nicht zu beanstanden. Das gilt auch, soweit die Vorinstanz eine Verletzung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör als nicht erkennbar erachtet hat. Auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid (insb. S. 6 ff. E. 5) kann verwiesen werden. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich nicht. Auch sonst wie kommt der Angelegenheit keine aussergewöhnliche Tragweite zu. Für das Bundesgericht besteht deshalb kein Anlass, die Sache an die Hand zu nehmen.
2. Die Beschwerde ist danach unzulässig.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Kosten ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Schweizerischen Bundesanwaltschaft, dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, und dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. September 2013
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Aemisegger
Der Gerichtsschreiber: Härri