Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_72/2014 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Facilitated Naturalization Due to Untimely Filing

Geschäftsnummer 1C_72/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Mit Urteil vom 16. Dezember 2013 hat die Abteilung III des Bundesverwaltungsgerichts eine von X.________ betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung erhobene Beschwerde abgewiesen. Mit Eingabe vom 4. Februar 2014 führt X.________ gegen dieses Urteil Beschwerde ans Bundesgericht.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 47 Abs. 1 BGG, Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG, Art. 32 Abs. 1 OG, Art. 44 BGG, Art. 45 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Facilitated Naturalization Due to Untimely Filing: Nach Art. 100 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen. Diese gesetzliche Frist ist nicht erstreckbar (Art. 47 Abs. 1 BGG).

Schlagwörter

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Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung verspätete Einreichung Entfernungsmassnahme im Ausländerrecht Rückzug des Gesuchs Bürgerrecht Einrede der Verfassungswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

The appeal was rejected because the defect (late submission) was obvious and eligible for a simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court costs are imposed on the appellant due to the outcome of the decision (non-entry into the merits).

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2} 1C_72/2014

Urteil vom 27. Februar 2014

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Yassin Abu-Ied,

*gegen*

*Bundesamt für Migration*.

Gegenstand

Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung III, vom 16. Dezember 2013.

Erwägungen:

1. Mit Urteil vom 16. Dezember 2013 hat die Abteilung III des Bundesverwaltungsgerichts eine von X.________ betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung erhobene Beschwerde abgewiesen.

Mit Eingabe vom 4. Februar 2014 führt X.________ gegen dieses Urteil Beschwerde ans Bundesgericht.

Das Bundesgericht hat darauf verzichtet, Stellungnahmen zur Beschwerde einzuholen.

2.

2.1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob bzw. inwieweit ein bei ihm eingereichtes Rechtsmittel zulässig ist (s. etwa BGE 138 I 367 E. 1 S. 369 mit Hinweisen).

2.2. Nach Art. 100 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen. Diese gesetzliche Frist ist nicht erstreckbar (Art. 47 Abs. 1 BGG).

2.3. Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerdeführerin bzw. ihrem Rechtsbeistand das schriftlich begründete Urteil laut Aktenlage mittels Gerichtsurkunde (GU) am 18. Dezember 2013 zugestellt, also am ersten Tag der bis und mit dem 2. Januar 2014 laufenden Weihnachtsgerichtsferien, während der gesetzliche oder richterlich bestimmte Fristen stillstehen (Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG).

Bei einer Zustellung eines Entscheids während eines solchen Fristenstillstands beginnt die Beschwerdefrist nach Massgabe der Bestimmungen des BGG (anders als noch unter der Herrschaft der Regelung von Art. 32 Abs. 1 OG) mit dem ersten Tag nach dem Ende des Stillstands zu laufen (vgl. etwa BGE 132 II 153 E. 4.2 S. 158 f. mit Bezug u.a. auf Art. 44 BGG.)

Verhält es sich so, so begann die Frist vorliegend am Freitag, 3. Januar 2014 zu laufen. Der letzte Tag der Beschwerdefrist fiel somit auf den 3. Februar 2014 (Montag; Art. 45 BGG).

Die erst am Dienstag, 4. Februar 2014 (laut postalischem Vermerk um 18.01 h) der Post übergebene Beschwerde ist nach dem Gesagten als verspätet eingereicht zu erachten (vgl. Art. 48 BGG), weshalb auf sie nicht einzutreten ist. Der Mangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG entschieden werden kann.

3. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach wird erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Bundesamt für Migration und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Februar 2014

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp