Dismissal of criminal prosecution authorization appeal for being filed after the statutory deadline based on service fiction rules
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court dismissed the public law appeal as manifestly untimely, upholding the lower instance's refusal to grant authorization for criminal prosecution against municipal debt enforcement officers, meaning the prior decision denying the authorization remains in force and no costs are assessed. The dispute arose from a criminal complaint filed by a private individual against public officials, which was referred to the cantonal high court for the required prosecutorial authorization under cantonal procedural rules. The decisive legal basis comprises the legal fiction of service under Article 44 paragraph 2 of the Federal Supreme Court Act, determining the start and expiry of the thirty-day appeal deadline under Articles 100 paragraph 1 and 45 paragraph 1, leading to a dismissal without entering into the merits pursuant to Article 108 paragraph 1.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 44 Abs. 2 BGG, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 44 Abs. 1 BGG, Art. 45 Abs. 1 BGG, Art. 48 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Dismissal of criminal prosecution authorization appeal for being filed after the statutory deadline based on service fiction rules: Da der erste erfolglose Zustellversuch bezüglich des als Gerichtsurkunde versandten angefochtenen Entscheids am 26. September 2025 erfolgte, gilt dieser nach Art. 44 Abs. 2 BGG als am 3. Oktober 2025 zugestellt. Die Beschwerdefrist von 30 Tagen (vgl. Art. 100 Abs. 1 BGG) begann somit am 4. Oktober 2025 zu laufen (Art. 44 Abs. 1 BGG) und endete am Montag, 3. November 2025 (Art. 45 Abs. 1 BGG). Damit erweist sich die Beschwerde vom 26. November 2025 als offensichtlich verspätet (Art. 48 Abs. 1 BGG), weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf sie nicht einzutreten ist.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVolltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_714/2025
Urteil vom 5. Dezember 2025
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Haag, Präsident,
Gerichtsschreiber Baur.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
*gegen*
1. B.________,
2. C.________,
3. D.________,
Beschwerdegegner,
Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis,
Bahnhofplatz 10, Postfach, 8953 Dietikon,
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich.
Gegenstand
Ermächtigung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom
23. September 2025 (TB250037-O/U/TRU).
Erwägungen:
1. A.________ erstattete am 26. Januar 2025 bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug Strafanzeige gegen B.________, C.________ und D.________, Mitarbeiter des Stadtammann- und Betreibungsamts Wädenswil. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug trat die Sache zuständigkeitshalber an die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis ab. Diese überwies die Akten auf dem Dienstweg an das Obergericht des Kantons Zürich zum Entscheid über die Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung gegen die Angezeigten, wobei sie beantragte, die Ermächtigung nicht zu erteilen. Mit Beschluss vom 23. September 2025 verweigerte das Obergericht die Ermächtigung.
2. Mit Eingabe vom 26. November 2025 (Postaufgabe) und ergänzender Eingabe vom 30. November 2025 (Postaufgabe) erhebt A.________ beim Bundesgericht sinngemäss Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts.
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3. Nach Art. 44 Abs. 2 BGG gilt eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder der Adressatin oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellversuch als erfolgt (sog. Zustellfiktion). Gemäss der Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post hat die Vorinstanz den als Gerichtsurkunde versandten angefochtenen Entscheid am 25. September 2025 der Post übergeben. Am 26. September 2025 wurde die Sendung der Beschwerdeführerin mittels Abholungseinladung zur Abholung gemeldet, von ihr innert der siebentägigen Abholfrist aber nicht abgeholt und daher an die Vorinstanz zurückgeschickt. Diese übergab den angefochtenen Entscheid in der Folge am 13. Oktober 2025 ein zweites Mal der Post, wobei sie ihn erneut als Gerichtsurkunde versandte. Die Sendung wurde der Beschwerdeführerin am 14. Oktober 2025 mittels Abholungseinladung zur Abholung gemeldet, von ihr aber innert der Abholfrist erneut nicht abgeholt, worauf er wieder an die Vorinstanz retourniert wurde. Am 29. Oktober 2025 verschickte diese den Entscheid noch einmal per A-Post.
Da der erste erfolglose Zustellversuch bezüglich des als Gerichtsurkunde versandten angefochtenen Entscheids am 26. September 2025 erfolgte, gilt dieser nach Art. 44 Abs. 2 BGG als am 3. Oktober 2025 zugestellt. Die Beschwerdefrist von 30 Tagen (vgl. Art. 100 Abs. 1 BGG) begann somit am 4. Oktober 2025 zu laufen (Art. 44 Abs. 1 BGG) und endete am Montag, 3. November 2025 (Art. 45 Abs. 1 BGG). Damit erweist sich die Beschwerde vom 26. November 2025 als offensichtlich verspätet (Art. 48 Abs. 1 BGG), weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf sie nicht einzutreten ist.
4. Bei diesem Verfahrensausgang ist die Beschwerdeführerin an sich kostenpflichtig; auf eine Kostenerhebung kann jedoch verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Limmattal/ Albis, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. Dezember 2025
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Haag
Der Gerichtsschreiber: Baur