Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_711/2020 KI-generiert

Complainant vs. Public Prosecutor for Coercion and Abuse of Office

Geschäftsnummer 1C_711/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A complainant filed a criminal complaint against a public prosecutor, alleging coercion, abuse of office, disloyalty to office, defamation, among other offenses. This complaint was related to a decision not to proceed with charges in a defamation case against the complainant's ex-wife and two decisions in a case involving violations of the Weapons Act against the complainant. The public prosecutor's office of the Canton of Zurich forwarded the complaint to the High Court of Zurich, which decided not to authorize prosecution, citing lack of initial suspicion for criminal behavior based on the information provided. The complainant then appealed to the Swiss Federal Tribunal against this decision, but the appeal did not meet the formal legal requirements, leading the Tribunal to dismiss the case without considering it further.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Complainant vs. Public Prosecutor for Coercion and Abuse of Office: This complaint was related to a decision not to proceed with charges in a defamation case against the complainant's ex-wife and two decisions in a case involving violations of the Weapons Act against the complainant. The public prosecutor's office of the Canton of Zurich forwarded the complaint to the High Court of Zurich, which decided not to authorize prosecution, citing lack of initial suspicion for criminal behavior based on the information provided. The complainant then appealed to the Swiss Federal Tribunal against this decision, but the appeal did not meet the formal legal requirements, leading the Tribunal to dismiss the case without considering it further.

Schlagwörter

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Ermächtigung Strafanzeige strafrechtliche Nötigung Ermächtigung zur Strafverfolgung Ausstand des Staatsanwalts üble Nachrede Verletzung von Verfahrensrechten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was not admitted to proceedings under the simplified procedure because it did not meet the formal requirements.

Art. 66 Abs. 1 BGG

No court costs were levied in the final order.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_711/2020

Urteil vom 23. Dezember 2020

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Sarah Kern, c/o Staatsanwaltschaft See/Oberland, Weiherallee 15, Postfach, 8610 Uster,

Beschwerdegegnerin,

Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Besondere Untersuchungen, Zweierstrasse 25, 8004 Zürich,

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich.

Gegenstand

Ermächtigung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 24. November 2020 (TB200119-O/U/HON).

Erwägungen:

1. A.________ erhob am 10. August 2020 Strafanzeige gegen Staatsanwältin Sara Kern wegen Nötigung, Amtsmissbrauchs, ungetreuer Amtsführung, Verleumdung usw. Die Strafanzeige steht im Zusammenhang mit der im Strafverfahren wegen Verleumdung etc. gegen seine Ex-Frau erlassenen Nichtanhandnahmeverfügung vom 24. März 2020 sowie mit den beiden im gegen den Anzeiger geführten Strafverfahren wegen Vergehen gegen das Waffengesetz erlassenen Verfügungen vom 5. Februar 2020. Ferner sieht der Anzeiger auch darin ein strafbares Verhalten, dass gegen ihn ein Strafverfahren wegen Vergehen gegen das Waffengesetz geführt wird. Die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich überwies die Sache mit Verfügung vom 8. September 2020 an das Obergericht des Kantons Zürich. Die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich erteilte mit Beschluss vom 24. November 2020 der Staatsanwaltschaft die Ermächtigung zur Strafverfolgung nicht. Sie führte zur Begründung zusammenfassend aus, dass aufgrund der Angaben in der Strafanzeige vom 10. August 2020 sowie gestützt auf die Akten kein Anfangsverdacht für ein strafbares Verhalten der Angezeigten bestehe.

2. A.________ führt mit Eingabe vom 18. Dezember 2020 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll.

Die III. Strafkammer führte aus, weshalb sie im angezeigten Verhalten der Staatsanwältin kein Anfangsverdacht für ein strafbares Verhalten sah. Mit diesen Ausführung setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander und vermag nicht im Einzelnen und konkret aufzuzeigen, inwiefern die Begründung der III. Strafkammer bzw. deren Beschluss selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

4. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Dezember 2020

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli