Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_710/2013 KI-generiert

Foreign Driver Speeding Sanction Upheld

Geschäftsnummer 1C_710/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who had their driving privileges revoked for six months in Zurich due to severe traffic violations, specifically multiple instances of exceeding speed limits by significant margins. After appealing the decision to the administrative authority and subsequently to the administrative court, both appeals were unsuccessful. The individual continued to contest the ruling, arguing that the violations should be categorized as less severe and that the duration of the driving ban was disproportionate. However, the court maintained that the individual's actions represented serious violations of traffic regulations, justifying the imposed sanction. The individual sought further recourse in the Federal Tribunal, leading to an examination of the legal and factual basis for the driving ban.

Legislator-Regeste

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Art. 83 BGG, Art. 89 Abs. 1 BGG, Art. 90 Ziff. 2 SVG, Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG, Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG, Art. 45 Abs. 1 Satz; Foreign Driver Speeding Sanction Upheld: After appealing the decision to the administrative authority and subsequently to the administrative court, both appeals were unsuccessful. The individual continued to contest the ruling, arguing that the violations should be categorized as less severe and that the duration of the driving ban was disproportionate. However, the court maintained that the individual's actions represented serious violations of traffic regulations, justifying the imposed sanction. The individual sought further recourse in the Federal Tribunal, leading to an examination of the legal and factual basis for the driving ban.

Schlagwörter

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Fahrverbot auf Schweizer Gebiet Fahrverbot als Massnahme Geschwindigkeitsüberschreitung Fremdes Recht Strassenklassierung strafrechtliche Sanktion Verwaltungssanktion

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the final order (No. 2) to impose court costs on the appellant after dismissing the appeal.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (28)

BGE 146 II 300
Probationary Driver's License Forfeiture for Second Violation Pending First Violation Decision
«…Verwirklichung mehrerer Entzugsgründe beim definitiven Führerausweis ( BGE 122 II 180 E. 5b S. 183 f.; vgl. auch Urteil 1C_710/2013 vom 7. Januar 2014 E. 3.2) vor, in solchen Fällen Art. 49 StGB analog anzuwenden und eine Gesamtmassnahme auszusprech…»
603 2024 18 (2024-03-07) · fr
Appeal Dismissed Regarding Driving License Revocation for Loss of Vehicle Control
«…e maximale, sondern lediglich eine minimale Entzugsdauer vorsehen (Urteile BGer 1C_626/2019 vom 8. Oktober 2020 E. 4.2; 1C_710/2013 vom 7. Januar 2014 E. 3.3). 5.2. Vorliegend hat der Beschwerdeführer die Widerhandlung vom 23. März 2023 begangen, b…»
603 2023 156 (2024-03-04) · fr
License Withdrawal Upheld for Repeated Severe Traffic Violations
«…durées maximales, mais seulement des durées minimales de retrait (arrêts Tf 1C_626/2019 du 8 octobre 2020 consid. 4.2; 1C_710/2013 du 7 janvier 2014 consid. 3.3). 5.4. Enfin, le texte de l'art. 16c al. 3 LCR prévoit que la durée du retrait du permis…»
33259 (2023-09-20) · nw
License Revocation Appeal for Excessive Speeding and Repeat Offense
«…in vermögen eine vom Schema abweichende Beurteilung von vornherein nicht zu rechtfertigen (Urteile des Bundes- gerichts 1C_710/2013 vom 7. Januar 2014 E. 2.6; 1C_404/2011 vom 16. März 2012 E. 3.3). 3.3 Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen d…»
32186 (2023-05-03) · nw
Administrative Court Upholds Twelve-Month Driving License Withdrawal for Severe Speeding Offense
«…in vermögen eine vom Schema abweichende Beurteilung von vornherein nicht zu rechtfertigen (Urteile des Bundes- gerichts 1C_710/2013 vom 7. Januar 2014 E. 2.6; 1C_404/2011 vom 16. März 2012 E. 3.3). Eine übersetzte Geschwindigkeit stellt gerade inneror…»
603 2023 8 (2023-03-29) · fr
Driving License Revocation for Serious Traffic Violations and Prior Offense
«…en zum Führerausweisentzug aber keine maximale, sondern lediglich eine minimale Entzugsdauer vorsehen (vgl. Urteil BGer 1C_710/2013 vom 7. Januar 2014 E. 3.3). Wie aufgezeigt, hat der Beschwerdeführer anlässlich des Ereignisses vom 2. September 2022…»
603 2022 95 (2022-08-11) · fr
License Withdrawal Upheld for Dangerous Driving and Hit-and-Run
«…zum Führerausweisentzug aber keine maximale, sondern lediglich eine minimale Entzugs- dauer vorsehen (vgl. Urteil BGer 1C_710/2013 vom 7. Januar 2014 E. 3.3). 6.4. Wie aufgezeigt, hat der Beschwerdeführer anlässlich des Ereignisses vom 8. Februar…»
B.2021.245.B.2021.2 (2022-04-25) · sg
Driving License Withdrawal for Foreign Speeding Violation and Prior Offense Recidivism
«…weres Verschulden nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG gegeben, wenn der Lenker mindestens grobfahrlässig handelt (vgl. BGer 1C_710/2013 vom 7. Januar 2014 E. 2.4 m.H.). Nachdem Art. 16c Abs. 2 lit. abis i.V.m. Art. 90 Abs. 4 lit. b SVG eine Geschwindigkei…»
B.2021.245.B.2021.2 (2022-04-25) · sg
Swiss Court Limits License Withdrawal for Foreign Speeding Offense
«…weres Verschulden nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG gegeben, wenn der Lenker mindestens grobfahrlässig handelt (vgl. BGer 1C_710/2013 vom 7. Januar 2014 E. 2.4 m.H.). Nachdem Art. 16c Abs. 2 lit. abis i.V.m. Art. 90 Abs. 4 lit. b SVG eine Geschwindigkei…»
U 2021 16 (2021-09-07) · gr
Speeding Penalty Affirmation on Prior Conviction Grounds
«…der Regel der Fall, ausser es liegt eine Ausnahmesitua- tion vor (vgl. BGE 123 II 37 E.1f.; Urteile des Bundesgerichts 1C_710/2013 vom 7. Januar 2014 E.2.5, 1C_222/2008 vom 18. November 2008 E.2.3). Die Vorinstanz trug der konkreten Situation insofer…»
603 2021 37 (2021-05-31) · fr
License Withdrawal Challenge After Drunk Driving Accident
«…en zum Führerausweisentzug aber keine maximale, sondern lediglich eine minimale Entzugsdauer vorsehen (vgl. Urteil BGer 1C_710/2013 vom 7. Januar 2014 E. 3.3). 5.2. Die Vorinstanz hat die Entzugsdauer im vorliegenden Fall auf fünf Monate festgeset…»
60/2019/34 (2021-02-09) · sh
Traffic Offense Severity and License Revocation Period Determination
«…nd, was auch der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entspricht (BGE 122 II 180 = Pra 1996 Nr. 203 E. 5b S. 183 f.; BGer 1C_710/2013 vom 7. Januar 2014 E. 3.2). Hat die Administrativbehörde eine Widerhandlung zu beurteilen, welche der fehl- bare Fahrz…»
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Driver's License Withdrawal Upheld for DUI and Speeding Despite Contested Prior Ban
«…fraction la plus grave et en augmenter la durée dans une mesure adéquate (cf. ATF 122 II 180 consid. 5b p. 183; arrêt 1C_710/2013 du 7 janvier 2014 consid. 3.2; cf. également BUSSY/RUSCONI/JEANNERET/KUHN/MIZEL/MÜLLER, Code suisse de la circulation r…»
603 2020 34 (2020-04-27) · fr
Traffic Violation License Withdrawal Appeal
«…Seite 6 von 8 der Entzugsdauer ein weiter Spielraum des Ermessens zu (BGE 128 II 173 E. 4b; bestätigt in Urteil BGer 1C_710/2013 vom 7. Januar 2014 E. 3.2). Nach einer mittelschweren Widerhandlung ist der Führerausweis für mindestens vier Monate z…»
1C_621/2019 (2020-04-23)
Probationary License Revocation for Second Driving Offense
«…erwirklichung mehrerer Entzugsgründe beim definitiven Führerausweis ( BGE 122 II 180 E. 5b S. 183 f.; vgl. auch Urteil 1C_710/2013 vom 7. Januar 2014 E. 3.2) vor, in solchen Fällen Art. 49 StGB analog anzuwenden und eine Gesamtmassnahme auszusprech…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_710/2013

Urteil vom 7. Januar 2014

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Bundesrichter Karlen, Eusebio,

Gerichtsschreiber Stohner.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Bereich Administrativmassnahmen , Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand

Fahrverbot auf Schweizer Gebiet,

Beschwerde gegen das Urteil vom 20. Juni 2013

des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich,

1. Abteilung, Einzelrichter.

Sachverhalt:

A. Am 27. August 2012 aberkannte das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich X.________ für die Dauer von sechs Monaten das Recht zur Verwendung des ausländischen nationalen und allenfalls internationalen Führerausweises in der Schweiz sowie im Fürstentum Liechtenstein wegen schwerer Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften; zugleich untersagte es ihm während dieser Zeitspanne das Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien, Unterkategorien sowie der Spezialkategorie F.

Den von X.________ am 21. September 2012 erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich mit Entscheid vom 25. März 2013 ab, soweit das Rechtsmittel nicht gegenstandslos geworden war.

Diesen Entscheid focht X.________ am 23. April 2013 mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich an. Mit Urteil des Einzelrichters vom 20. Juni 2013 wies dieses die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

B. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht vom 3. September 2013 beantragt X.________ in der Hauptsache die Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts; eventualiter sei die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Das Verwaltungsgericht beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Das Strassenverkehrsamt und das Bundesamt für Strassen stellen in ihren Vernehmlassungen Antrag auf Beschwerdeabweisung. Die Stellungnahmen wurden dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt.

Erwägungen:

1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über einen Führerausweisentzug. Dagegen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG offen; ein Ausnahmegrund ist nicht gegeben ( Art. 83 BGG ). Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerde befugt. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer überschritt auf der Autobahn am 15. September 2008 und am 29. September 2008 die lokal zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 38 km/h respektive um 44 km/h sowie am 10. September 2009 die generell zulässige Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h um 40 km/h (jeweils nach Abzug des Toleranzwerts). Er wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 14. September 2011 der mehrfachen groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG für schuldig befunden und mit einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 180.-- sowie mit einer Busse von Fr. 2'500.-- bestraft; dieses Urteil ist in Rechtskraft erwachsen.

2.2. Der Beschwerdeführer bestreitet den Sachverhalt nicht. Er macht jedoch in rechtlicher Hinsicht geltend, es liege entgegen der Auffassung der Vorinstanz keine schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG , sondern bloss eine mittelschwere Widerhandlung gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG vor.

2.3. Ein ausländischer Führerausweis kann nach den gleichen Bestimmungen aberkannt werden, die für den Entzug des schweizerischen Führerausweises gelten (Art. 45 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976 [Verkehrszulassungsverordnung, VZV; SR 741.51]).

2.4. Gemäss Art. 16 Abs. 2 SVG wird nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970 (OBG; SR 741.03) ausgeschlossen ist, der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen. Das Gesetz unterscheidet zwischen der leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlung ( Art. 16a-c SVG ). Gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG begeht eine schwere Widerhandlung, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Eine schwere Widerhandlung setzt eine konkrete oder jedenfalls erhöhte abstrakte Gefährdung anderer Personen voraus, wobei eine erhöhte abstrakte Gefährdung bei der naheliegenden Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung anzunehmen ist. In subjektiver Hinsicht ist schweres Verschulden nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG gegeben, wenn der Lenker mindestens grobfahrlässig handelt ( BGE 126 II 206 E. 1a S. 207). Nach einer schweren Widerhandlung wird der Führerausweis für mindestens drei Monate entzogen ( Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG ).

2.5. Im Bereich der Geschwindigkeitsüberschreitungen hat die Rechtsprechung im Interesse der Rechtssicherheit genaue Limiten festgelegt, um leichte, mittelschwere und schwere Widerhandlungen voneinander abzugrenzen (vgl. Art. 16a, 16b und 16c SVG ). Danach liegt ungeachtet der konkreten Umstände objektiv eine schwere Widerhandlung vor, wenn die Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn um 35 km/h überschritten wird ( BGE 132 II 234 E. 3.1 S. 237 f. mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat diese Limite mehrfach bestätigt. Insbesondere hat es darauf hingewiesen, dass angesichts der Häufigkeit von Geschwindigkeitsüberschreitungen ein gewisser Schematismus unabdingbar sei (Urteil 1C_83/2008 vom 16. Oktober 2008 E. 2). Auf diese Rechtsprechung zurückzukommen, besteht vorliegend kein Anlass. Nach der Rechtsprechung ist die Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit bei Vorliegen eines objektiv schweren Falls in der Regel mindestens grobfahrlässig, es sei denn, es bestehe eine Ausnahmesituation ( BGE 123 II 37 E. 1f S. 41; Urteil 1C_222/2008 vom 18. November 2008 E. 2.3).

2.6. Der Beschwerdeführer hat die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn nach erfolgtem Toleranzabzug in drei Fällen um mehr als 35 km/h überschritten und damit objektiv schwere Widerhandlungen im Sinne von Art. 16c SVG begangen. Solche Überschreitungen der Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn bringen eine erhöhte abstrakte Gefährdung ohne Weiteres mit sich, d.h. unabhängig von weiteren, die Gefährlichkeit dieses Verhaltens erhöhenden Umständen. Günstige Strassen- und Verkehrsverhältnisse allein vermögen daher eine vom Schema abweichende Beurteilung von vornherein nicht zu rechtfertigen (Urteil 1C_404/2011 vom 16. März 2012 E. 3.3). Ebenso wenig liegt in subjektiver Hinsicht eine Ausnahmesituation vor, was vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ans Bundesgericht im Übrigen auch nicht behauptet wird.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Entzugsdauer von sechs Monaten sei unverhältnismässig hoch. Selbst bei Vorliegen schwerer Widerhandlungen im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG wäre ein Führerausweisentzug von maximal viereinhalb Monaten angemessen gewesen.

3.2. Gemäss Art. 16 Abs. 3 SVG sind bei der Festsetzung der Dauer des Lernfahr- oder Führerausweisentzugs die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugfahrer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden. Alle Umstände sind dabei gesamthaft zu würdigen, und es ist im Einzelfall die Entzugsdauer so festzusetzen, dass die mit der Massnahme beabsichtigte erzieherische und präventive Wirkung am besten erreicht wird. Den kantonalen Behörden steht bei der Bemessung der Entzugsdauer ein weiter Spielraum des Ermessens zu. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn dieses Ermessen überschritten oder missbraucht worden ist. Dies ist namentlich der Fall, wenn die kantonalen Behörden einzelne Umstände zu Unrecht ganz ausser Acht lassen oder in einer unhaltbaren Weise gewichten ( BGE 128 II 173 E. 4b S. 178).

Bei der Verwirklichung mehrerer Entzugsgründe durch eine oder mehrere Handlungen sind die Konkurrenzbestimmungen nach Art. 49 StGB sinngemäss anwendbar. Die Dauer für die schwerste Administrativmassnahme ist angemessen zu erhöhen ( BGE 122 II 180 E. 5b S. 183 f.).

3.3. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, für eine einmalige Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit wäre bei Anwendung von Art. 16c Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 2 lit. a SVG ein Ausweisentzug von drei Monaten anzuordnen gewesen. Gemäss Art. 49 StGB dürfe diese Dauer um maximal die Hälfte - mithin auf höchstens viereinhalb Monate - erhöht werden.

Mit dieser Argumentation verkennt der Beschwerdeführer, dass gemäss Art. 49 Abs. 1 Satz 2 StGB das

Höchstmass der angedrohten Strafe - nicht jedoch das

Mindestmass - um nicht mehr als die Hälfte erhöht werden darf. Die bundesrechtlichen Bestimmungen zum Führerausweisentzug aber sehen keine maximale Entzugsdauer vor (vgl. auch Urteil 6A.12/2004 vom 18. Juni 2004 E. 1.7).

3.4. Das Strassenverkehrsamt hat unter Berücksichtigung der massgeblichen Zumessungskriterien eine Entzugsdauer von sechs Monaten verfügt. Wie die Vorinstanz zu Recht erwogen hat, erscheint diese Fahrverbotsdauer angesichts der dreifachen schweren Widerhandlung mit jeweils massiver Geschwindigkeitsüberschreitung und in Anbetracht des erheblichen Verschuldens des Beschwerdeführers ohne Weiteres als angemessen. Die kantonalen Behörden haben mithin das ihnen zustehende Ermessen weder überschritten noch missbraucht.

4. Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Bereich Administrativmassnahmen, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, Einzelrichter, und dem Bundesamt für Strassen, Sekretariat Administrativmassnahmen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Januar 2014

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Stohner