Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_707/2020 KI-generiert

Appellant Fails to Exhaust Cantonal Remedies in Basel-Stadt Election Appeal

Geschäftsnummer 1C_707/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A complainant filed an appeal with the Swiss Federal Tribunal regarding issues related to the overall renewal elections at the Appellationsgericht Basel-Stadt, challenging the officially published election proposals from December 14, 2020. The complainant requested a suspension of proceedings, which was denied. The appeal was directed against the decision of the Government Council of the Canton of Basel-Stadt, represented by the Justice and Security Department. The complainant argued that the Government Council and Appellationsgericht would not change their legal interpretation favorably in a new proceeding, referencing a need for a "leapfrog appeal," which the Swiss Federal Tribunal's law does not recognize. The essence of the appeal was whether the election proposals could be deemed a legitimate object for final cantonal appeal, which the tribunal found not to be the case. Consequently, it was considered that the complainant did not exhaust the cantonal instances, rendering the complaint inadmissible.

Legislator-Regeste

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Art. 88 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 65 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appellant Fails to Exhaust Cantonal Remedies in Basel-Stadt Election Appeal: The complainant requested a suspension of proceedings, which was denied. The appeal was directed against the decision of the Government Council of the Canton of Basel-Stadt, represented by the Justice and Security Department. The complainant argued that the Government Council and Appellationsgericht would not change their legal interpretation favorably in a new proceeding, referencing a need for a "leapfrog appeal," which the Swiss Federal Tribunal's law does not recognize. The essence of the appeal was whether the election proposals could be deemed a legitimate object for final cantonal appeal, which the tribunal found not to be the case. Consequently, it was considered that the complainant did not exhaust the cantonal instances, rendering the complaint inadmissible.

Schlagwörter

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Wahlvorschlag Direktwahl Wahlfälschung E-Government Untätigkeitsklage Beschwerdelegitimation Widerspruchsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 65 BGG

Applied together with Art. 66 BGG for the imposition of court costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to impose court costs on the unsuccessful appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_707/2020

Urteil vom 17. Juni 2021

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Kneubühler, Präsident,

Bundesrichterin Jametti, Bundesrichter Müller,

Gerichtsschreiber Uebersax.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,

Staatskanzlei,

Rathaus, Marktplatz 9, Postfach, 4001 Basel,

handelnd durch das Justiz- und Sicherheitsdepartement

des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 6, 4001 Basel.

Gegenstand

Wahlvorschlag,

Beschwerde gegen den Entscheid des Regierungsrats

des Kantons Basel-Stadt, Staatskanzlei.

Erwägungen:

1. Mit Eingabe vom 15. Dezember 2020 führt A.________ Beschwerde beim Bundesgericht im Zusammenhang mit den Gesamterneuerungswahlen am Appellationsgericht Basel-Stadt. Als Anfechtungsobjekt bezeichnet er die am 14. Dezember 2020 amtlich publizierten Wahlvorschläge. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Verfahrenssistierung. Diesen Antrag wies die Instruktionsrichterin der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts am 17. März 2021 ab. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement schliesst für den Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt auf Nichteintreten auf die Beschwerde, eventuell auf deren Abweisung. A.________ nahm dazu am 28. Januar 2021 Stellung und reichte danach noch weitere Eingaben ein.

2. Nach Art. 88 Abs. 1 lit. a BGG sind Beschwerden an das Bundesgericht unter anderem betreffend Volkswahlen in kantonalen Angelegenheiten zulässig gegen Akte letzter kantonaler Instanzen. Gemäss § 81 Abs. 1 lit. b des Gesetzes vom 21. April 1994 über Wahlen und Abstimmungen des Kantons Basel-Stadt (Wahlgesetz; SG 132.100) kann beim Regierungsrat insbesondere Beschwerde erhoben werden wegen Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung von Wahlen (Wahlbeschwerde). Der Regierungsrat kann solche Beschwerden nach § 12 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege vom 14. Juni 1928 des Kantons Basel-Stadt (VRPG; SG 270.100) in Verbindung mit § 42 des Gesetzes betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt vom 22. April 1976 (Organisationsgesetz, OG; SG 153.100) dem Appellationsgericht als Verwaltungsgericht weiterleiten. Möglich ist auch die Anrufung des Appellationsgerichts als Verfassungsgericht (vgl. § 30k Abs. 1 VRPG). Der Beschwerdeführer ficht beim Bundesgericht direkt die amtlich publizierten Wahlvorschläge an. Dabei handelt es sich nicht um ein taugliches kantonal letztinstanzliches Anfechtungsobjekt.

3. Der Beschwerdeführer bezeichnet seine Beschwerde als Sprungrekurs. Im Wesentlichen macht er sinngemäss geltend, der Regierungsrat und das Appellationsgericht hätten ihre Rechtsauslegung im vorliegenden Zusammenhang durch frühere Entscheide schon ausreichend kundgetan; es sei nicht zu erwarten, dass sie in einem neuen Verfahren davon abweichend zu seinen Gunsten entscheiden würden. Indessen sieht das Bundesgerichtsgesetz keine Sprungbeschwerde vor. Im Übrigen würden die Ausführungen des Beschwerdeführers auch nicht ausreichen, um nachvollziehbar von einer im voraus unverrückbaren Rechtsauffassung auf Seiten der zuständigen kantonalen Behörden auszugehen, die eine sachgerechte Prüfung der Anliegen des Beschwerdeführers von vornherein ausschliessen würde. Der Hinweis darauf, sie seien bereits früher mit ähnlichen Beschwerden des Beschwerdeführers befasst gewesen, genügt dafür nicht und stellt gemeinhin nicht einmal einen Ausstandsgrund dar (vgl. BGE 138 IV 142 E. 2.3, mit Hinweisen). Die Beschwerde erweist sich daher wegen fehlender Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs als unzulässig. Da der Beschwerdeführer bewusst darauf verzichtet hat, die kantonalen Rechtsmittelinstanzen anzurufen, kann auf eine Weiterleitung verzichtet werden.

4. Demnach ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1, Art. 65 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, Staatskanzlei, und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Juni 2021

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kneubühler

Der Gerichtsschreiber: Uebersax