Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_706/2020 KI-generiert

Appeal Against Refusal to Authorize Criminal Prosecution of Officials Related to Social Assistance

Geschäftsnummer 1C_706/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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An individual filed a criminal complaint against the city administration and specific officials, including the president of a local council and a governmental councillor, alleging offenses such as bodily harm and coercion, related to their management and actions. The complaint stemmed from an incident where the social services sent a letter that allegedly caused the complainant severe health issues and led to the cessation of social assistance. The complainant also claimed inability to work without taking his dog along and reported animal mistreatment from his private shelter. The prosecution authority of the canton decided not to authorize criminal proceedings against the officials due to lack of evidence of criminal behavior, forwarding part of the complaint to another legal body. Subsequently, the complainant sought financial compensation and other legal remedies, but the Federal Tribunal found the complaint inadequately substantiated for legal consideration.

Legislator-Regeste

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Art. 90 BGG, Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG, Art. 66 Abs. 1 LTF, Art. 93 BGG; Appeal Against Refusal to Authorize Criminal Prosecution of Officials Related to Social Assistance: The complaint stemmed from an incident where the social services sent a letter that allegedly caused the complainant severe health issues and led to the cessation of social assistance. The complainant also claimed inability to work without taking his dog along and reported animal mistreatment from his private shelter. The prosecution authority of the canton decided not to authorize criminal proceedings against the officials due to lack of evidence of criminal behavior, forwarding part of the complaint to another legal body. Subsequently, the complainant sought financial compensation and other legal remedies, but the Federal Tribunal found the complaint inadequately substantiated for legal consideration.

Schlagwörter

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Ermächtigungsverfahren Ermächtigung zur Strafverfolgung gesetzliche Voraussetzungen Sozialhilfe strafrechtliche Nötigung Pflichten des Beamten Einrede der Verfassungswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 LTF

This provision governs the imposition of court costs, and the dispositive orders that no costs shall be levied.

Art. 93 BGG

The appeal was dismissed based on this provision, as the decision being appealed was an interlocutory decision according to the reasoning, although the dispositive itself does not explicitly state which provision justified the procedural outcome beyond inadmissibility.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_706/2020

Urteil vom 4. Januar 2021

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Kneubühler, Präsident,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. B.________,

2. Behördenmitglieder und Mitarbeitende

der Stadt Rorschach,

Beschwerdegegner,

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt St. Gallen,

Schützengasse 1, 9001 St. Gallen.

Gegenstand

Ermächtigungsverfahren,

Beschwerde gegen den Zirkulationsentscheid

der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 8. Dezember 2020 (AK.2020.478-AK, AG.2020.479-AK).

Erwägungen:

1. A.________ erstattet am 22. November 2020 Strafanzeige gegen die Stadtverwaltung Rorschach und insbesondere gegen den Gemeindepräsidenten C.________ sowie die Regierungsrätin B.________ wegen Körperverletzung, Nötigung, Nötigung zu Tierquälerei, etc. Zur Begründung führte er im Wesentlichen an, die Sozialen Dienste Rorschach hätten ihm am 28. Februar 2020 ein Schreiben zugestellt und damit bei ihm einen Nervenzusammenbruch und ein Herzkreislaufversagen ausgelöst. Seit April 2020 sei seine Sozialhilfe eingestellt worden, und danach sei ihm der Rechtsweg durch die Behörden versperrt worden. Er könne keine Arbeit annehmen, zu der er seinen Hund nicht mitnehmen könne, da er diesen nicht acht Stunden alleine lassen könne. Aus seinem privaten Tierheim würden zudem Tiere gestohlen und erschossen.

Am 8. Dezember 2020 erteilte die Anklagekammer des Kantons St. Gallen die Ermächtigung zur strafrechtlichen Verfolgung der angezeigten Personen nicht. Es kam zum Schluss, es fehlten jegliche konkreten Anhaltspunkte dafür, dass sie oder Einzelne von ihnen sich strafbar gemacht hätten. Soweit die Strafanzeige die Regierungsrätin B.________ betraf, überwies sie das Verfahren zuständigkeitshalber der Rechtspflegekommission des Kantonsrats.

Mit Beschwerde vom 16. Dezember 2020 beantragt A.________ Schadenersatz für den Ausfall von Sozialhilfe. Die Sozialhilfe dürfe weder gekürzt noch gestrichen werden. Es sei ihm zu erlauben, seinen Hund zur Arbeit mitzunehmen. Es sei ihm unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, und es sei dafür zu sorgen, dass das Arztgeheimnis bzw. die freie Arztwahl gewährleistet und die Würde von Mensch und Tier gewahrt werden.

Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

2. Nach Art. 17 Abs. 2 lit. b des St. Galler Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung vom 3. August 2010 entscheidet die Anklagekammer über die Eröffnung oder Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung gegen Behördemitglieder oder Mitarbeitende des Kantons oder der Gemeinden wegen strafbarer Handlungen, die deren Amtsführung betreffen. Mit dem angefochtenen Entscheid hat es die Anklagekammer abgelehnt, die Staatsanwaltschaft zur Strafverfolgung der angezeigten Personen wegen bestimmter Delikte zu ermächtigen. Damit fehlt es in Bezug auf diese Delikte an einer Prozessvoraussetzung für die Durchführung des Strafverfahrens, womit das Verfahren insoweit abgeschlossen ist. Angefochten ist damit ein Endentscheid ( Art. 90 BGG ) einer letzten kantonalen Instanz ( Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG ), gegen den nach der Rechtsprechung die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist ( BGE 137 IV 269 E. 1.3.1).

3. Der Beschwerdeführer erhebt zwar wie schon in der Strafanzeige schwere Vorwürfe gegen verschiedene Beamte und Behörden, die allerdings nur teilweise einen Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren aufweisen. Er setzt sich zudem mit dem angefochtenen Entscheid nicht oder jedenfalls nicht sachgerecht auseinander und legt nicht dar, welche Personen sich in welcher Weise konkret strafbar gemacht haben sollen, sodass die Anklagekammer die Ermächtigung zu ihrer Verfolgung hätte erteilen müssen.

Auf die Beschwerde ist damit wegen Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Kosten kann ausnahmsweise verzichtet werden, womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hinfällig wird.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt St. Gallen, und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Januar 2021

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kneubühler

Der Gerichtsschreiber: Störi