Citizen v. Cantonal Administrative Court (Mobile Phone Antenna Permit)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA complainant challenged a decision by the Administrative Court of the Canton of Thurgau, which had denied their appeal against the building permit for a new mobile communication facility on a property in Municipality B. The complainant argued that the permit violated B.'s construction regulations and federal law, and requested its immediate revocation, along with reimbursement for their objection and appeal costs. They also sought an explanation and hoped for an amicable settlement by a specified date. The Administrative Court forwarded this appeal to the Federal Supreme Court for consideration, questioning the adequacy of the initial submission under legal procedural standards for a valid appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Citizen v. Cantonal Administrative Court (Mobile Phone Antenna Permit): The complainant argued that the permit violated B.'s construction regulations and federal law, and requested its immediate revocation, along with reimbursement for their objection and appeal costs. They also sought an explanation and hoped for an amicable settlement by a specified date. The Administrative Court forwarded this appeal to the Federal Supreme Court for consideration, questioning the adequacy of the initial submission under legal procedural standards for a valid appeal.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe Tribunal used the simplified procedure to not enter into the appeal because it did not meet the formal requirements.
The appeal was rejected because it did not meet the formal requirements regarding the required motion and statement of reasons.
The Tribunal decided not to charge any procedural costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_704/2020
Urteil vom 31. Dezember 2020
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Chaix, Präsident,
Gerichtsschreiber Störi.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Swisscom (Schweiz) AG,
Alte Tiefenaustrasse 6, 3050 Bern,
Politische Gemeinde B.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Anina Schoop,
Amt für Umwelt des Kantons Thurgau, Martinistrasse 6, 8552 Felben-Wellhausen,
Departement für Bau und Umwelt
des Kantons Thurgau,
Verwaltungsgebäude, Promenade, 8510 Frauenfeld.
Gegenstand
Baubewilligung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 30. September 2020 (VG.2020.65/E).
Erwägungen:
1. Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau hat am 30. September 2020 die Beschwerde von A.________ abgewiesen, mit der dieser die Baubewilligung für den Neubau einer Mobilfunkanlage auf der Liegenschaft Nr. xxx, GB B.________, aufheben lassen wollte.
Mit Eingabe vom 4. Dezember 2020 teilte A.________ dem Verwaltungsgericht mit, dass er dieses Urteil ablehne, weil es gegen die B.________ Bauvorschriften sowie gegen Bundesrecht verstosse. Die Baubewilligung für die Mobilfunkantenne müsse sofort aufgehoben werden. Er fordere das Geld für seine Einsprachen und seinen Rekurs zurück. Er erwarte bis zum 4. Januar 2021 eine Erklärung, da die Baubewilligung den B.________ Bauvorschriften nicht entspreche. Er "hoffe auf eine gütliche aussergerichtliche Einigung der Angelegenheit".
Das Verwaltungsgericht hat diese Eingabe zuständigkeitshalber dem Bundesgericht überwiesen.
2. Gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 30. September 2020 steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen. Es ist daher zu prüfen, ob auf die vom Verwaltungsgericht dem Bundesgericht überwiesene Eingabe als solche eingetreten werden kann.
Eine Beschwerde muss einen Antrag und eine Begründung enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ). In der Begründung hat der Beschwerdeführer sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt ( BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen).
Die Eingabe enthält keinen ausdrücklichen Antrag. Es geht aus ihr zwar hervor, dass der Beschwerdeführer die Aufhebung der Baubewilligung und die Rückzahlung der ihm auferlegten Kosten erreichen will. Er ist aber offenbar der unzutreffenden Auffassung, das Verwaltungsgericht könne auf seinen Entscheid zurückkommen und die Sache neu aufrollen, um den Forderungen des Beschwerdeführers zu entsprechen. In diesem Sinne erwartet er von ihm eine Erklärung dazu und hofft auf eine "gütliche aussergerichtliche Einigung". Diese Ausführungen lassen sich kaum als sinngemässen Antrag verstehen, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben. Der Beschwerdeführer setzt sich aber auch nicht sachgerecht mit dem angefochtenen Entscheid auseinander und legt nicht dar, inwiefern dieser Bundesrecht verletzt.
Die Beschwerde erfüllt somit die gesetzlichen Anforderungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG nicht, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten ist. Auf die Erhebung von Kosten kann ausnahmsweise verzichtet werden.
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Swisscom (Schweiz) AG, der Politischen Gemeinde B.________, dem Amt für Umwelt des Kantons Thurgau, dem Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau und dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 31. Dezember 2020
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Chaix
Der Gerichtsschreiber: Störi