Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Recusal Request Admissibility
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who filed multiple complaints with the Administrative Court of Zurich, including requests for the recusal of two judges. The court responded with a decision denying these recusal requests, stating that the reasons presented were insufficient and that the court had the authority to determine its own recusals. The individual subsequently appealed this decision to the Swiss Federal Tribunal, questioning the legality of the lower court's refusal to consider the recusal requests. However, the Federal Tribunal determined that the individual's appeal did not adequately address or contest the lower court's reasoning, leading to a rejection of the appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Recusal Request Admissibility: The court responded with a decision denying these recusal requests, stating that the reasons presented were insufficient and that the court had the authority to determine its own recusals. The individual subsequently appealed this decision to the Swiss Federal Tribunal, questioning the legality of the lower court's refusal to consider the recusal requests. However, the Federal Tribunal determined that the individual's appeal did not adequately address or contest the lower court's reasoning, leading to a rejection of the appeal.
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KI-generiertThe appeal was dismissed by simplified procedure because it manifestly failed to meet the formal requirements.
The decision states that no costs shall be levied.
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Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1C_703/2013
Urteil vom 11. Oktober 2013
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Regierungsrat des Kantons Zürich , Neumühlequai 10, Postfach, 8090 Zürich,
Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich , Neumühlequai 10, Postfach, 8090 Zürich.
Gegenstand
Ausstand,
Beschwerde gegen die Verfügung vom 31. Juli 2013 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung.
Erwägungen:
1. X.________ erhob mit mehreren Eingaben Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Mit Verfügung vom 31. Juli 2013 setzte das Verwaltungsgericht dem Beschwerdegegner und der Mitbeteiligten eine Frist von 30 Tagen, um eine allfällige Beschwerdeantwort sowie die nötigen Akten einzureichen. Gleichzeitig trat es auf die Ausstandsbegehren gegen Verwaltungsrichter Y.________ und Verwaltungsrichterin Z.________ nicht ein. Zur Begründung führte es zusammenfassend aus, dass Ausstandsgründe im Sinne des Gesetzes vorliegend offensichtlich zu verneinen seien. Werde ein Ausstand ausschliesslich mit Gründen verlangt, die von vornherein untauglich sind, so gelte das Begehren als unzulässig und darauf sei nicht einzutreten, wobei die Behörde selbst über ihren eigenen Ausstand bestimmen dürfe.
2. X.________ führt mit Eingabe vom 1. September 2013 (Postaufgabe 2. September 2013) Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt.
Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung des Verwaltungsgerichts nicht auseinander. Aus seiner Beschwerde ergibt sich nicht, inwiefern die Zwischenverfügung des Verwaltungsgerichts bzw. das Nichteintreten auf die Ausstandsbegehren rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist.
4. Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat des Kantons Zürich, der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. Oktober 2013
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli