Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_702/2017 KI-generiert

Driver License Withdrawal Appeal Dismissed for Failure to Pay Costs or Timely File Legal Aid Request

Geschäftsnummer 1C_702/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a driver’s license was indefinitely revoked by the cantonal road traffic office after a psychological assessment indicated the individual was unfit to drive. The individual appealed this decision but failed to pay a required fee within the stipulated time, leading the appeals commission to dismiss the case. The administrative court upheld the commission’s decision, noting the lack of documentation supporting the claim of financial hardship. Subsequently, the individual filed a complaint to the Federal Tribunal, seeking legal assistance and the annulment of the previous decisions, claiming unfair treatment throughout the legal proceedings. The tribunal ultimately did not reconsider the complaint due to insufficient substantiation of the claims made.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 al. 1 LTF; Driver License Withdrawal Appeal Dismissed for Failure to Pay Costs or Timely File Legal Aid Request: The individual appealed this decision but failed to pay a required fee within the stipulated time, leading the appeals commission to dismiss the case. The administrative court upheld the commission’s decision, noting the lack of documentation supporting the claim of financial hardship. Subsequently, the individual filed a complaint to the Federal Tribunal, seeking legal assistance and the annulment of the previous decisions, claiming unfair treatment throughout the legal proceedings. The tribunal ultimately did not reconsider the complaint due to insufficient substantiation of the claims made.

Schlagwörter

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Sicherungsentzug Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege gesetzliche Voraussetzung Kostenvorschuss administrative Entlassung Fahreignung Fahren ohne Berechtigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Used to justify the decision not to enter a final decision on the appeal in the simplified procedure.

Art. 66 al. 1 LTF

Although the text states 'Es werden keine Kosten erhoben' (No costs are levied), which implies Art. 66 LTF regarding costs, the decision does not explicitly cite an article governing the *waiving* of costs in the dispositive. However, in Swiss practice, waiving costs implies relying on the principles governed by the cost attribution articles. Since the instruction is to extract *cited* provisions, and no cost article is explicitly cited in the dispositive orders (1., 2., 3.), based strictly on the rule, no cost article should be included unless it was explicitly cited as part of the ruling.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_702/2017

Urteil vom 16. Januar 2018

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Strassenverkehrsamt des Kantons Thurgau,

Rekurskommission für Strassenverkehrssachen des Kantons Thurgau.

Gegenstand

Sicherungsentzug,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 15. November 2017 (VG.2017.146).

Sachverhalt:

A. Am 2. Mai 2017 entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Thurgau A.________ den Führerausweis auf unbestimmte Zeit, nachdem ein verkehrspsychologisches Gutachten vom 13. März 2017 seine charakterliche Fahreignung verneint hatte. A.________ erhob gegen diese Entzugsverfügung Rekurs. Am 23. Mai 2017 setzte ihm der Präsident der Rekurskommission Frist an zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.--. Am 17. August 2017 trat die Rekurskommission auf den Rekurs nicht ein mit der Begründung, innert Frist sei weder der Kostenvorschuss geleistet noch ein rechtsgenügliches Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt worden. A.________ habe bloss in der Rekurseingabe erwähnt, dass er wegen des Führerausweisentzugs arbeitslos und "zum Sozialfall" geworden sei, ohne diese Behauptung irgendwie zu belegen. Im Übrigen sei der Rekurs auch in der Sache unbegründet, da kein positives verkehrspsychologisches Gutachten vorliege. Einer allfälligen Beschwerde entzog sie die aufschiebende Wirkung.

Am 15. November 2017 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau die Beschwerde von A.________ gegen diesen Rekursentscheid ab, soweit es darauf eintrat.

B. Mit Beschwerde vom 20. Dezember 2017 beantragt A.________, ihm sei das rechtliche Gehör und damit unentgeltliche Rechtspflege umgehend zu gewähren, die Polizeibeamten, die den ganzen Rechtsstreit zu Unrecht inszeniert und die Behörden und Richter, die sie geschützt hätten, seien anzuzeigen, zu verurteilen und angemessen zu bestrafen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache an ein unbefangenes ausserkantonales Gericht zurückzuweisen.

C. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

Erwägungen:

1. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Der Beschwerdeführer muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen. Zwar wendet das Bundesgericht das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Das setzt aber voraus, dass auf die Beschwerde überhaupt eingetreten werden kann, diese also wenigstens die Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG erfüllt. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen ( BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen).

2. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist materiell einzig die Frage, ob das Verwaltungsgericht Bundesrecht verletzt hat, indem es den bei ihm angefochtenen Entscheid der Rekurskommission schützte, mit dem diese auf den Rekurs androhungsgemäss nicht eingetreten war.

Der Beschwerdeführer macht dazu bloss in allgemeiner Weise geltend, der Kostenvorschuss müsse bei wenig bemittelten Menschen vollständig dahin fallen, ansonsten nicht alle Menschen vor Gericht gleich seien. Seine Bedürftigkeit habe er zudem mit einer Bestätigung des Sozialamts nachgewiesen. Mit diesen (wiederum unbelegten) Ausführungen vermag der Beschwerdeführer indessen nicht darzutun, dass er, entgegen der Feststellung der Rekursinstanz, vor Ablauf der ihm für die Leistung des Kostenvorschusses angesetzten Frist ein rechtsgenügliches, belegtes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege eingereicht hat. Er legt damit unter Verletzung seiner gesetzlichen Begründungspflicht nicht dar, inwiefern das Verwaltungsgericht Bundesrecht verletzt haben könnte, indem es den Rekursentscheid schützte. Auf die Beschwerde ist daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt des Kantons Thurgau, der Rekurskommission für Strassenverkehrssachen des Kantons Thurgau, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Strassen Sekretariat Administrativmassnahmen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Januar 2018

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Störi