Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_7/2016 KI-generiert

Challenge to Justice of the Peace Election Result Deadline Extension Refused

Geschäftsnummer 1C_7/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In a case concerning the renewal election of a peace judge in a Swiss municipality, a candidate was elected with a specific number of votes, and the election results were officially published shortly after. Subsequently, an individual contested the validity of the election, seeking its annulment and a new election through a formal complaint to the local electoral authority, which was rejected. The individual then filed a complaint against this rejection to the cantonal administrative court, but the court upheld the initial decision. The individual later submitted an appeal to the federal court but did so after the legal deadline had expired, leading to the dismissal of the appeal due to its lateness. The case centered on the interpretation of the applicable deadlines and provisions regarding the legal process for such complaints.

Legislator-Regeste

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Art. 100 BGG, Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG, Art. 46 Abs. 2 BGG, Art. 82 Bst, Art. 82 lit. c BGG, Art. 50 BGG; Challenge to Justice of the Peace Election Result Deadline Extension Refused: Subsequently, an individual contested the validity of the election, seeking its annulment and a new election through a formal complaint to the local electoral authority, which was rejected. The individual then filed a complaint against this rejection to the cantonal administrative court, but the court upheld the initial decision. The individual later submitted an appeal to the federal court but did so after the legal deadline had expired, leading to the dismissal of the appeal due to its lateness. The case centered on the interpretation of the applicable deadlines and provisions regarding the legal process for such complaints.

Schlagwörter

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Stimmrechtsbeschwerde Friedensrichteramt Fristerstreckung Wiederherstellung der versäumten Frist Wahlergebnis E-Justice Ungültigkeit einer Wahl

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 50 BGG

The request for reinstatement of the time limit was rejected under this article.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to order the appellant to bear the court costs because the appeal was dismissed.

Art. 68 Abs. 3 BGG

Applied to state that the municipal authority is not entitled to party compensation.

Art. 93 BGG

Not explicitly cited in the dispositive, but implied by the refusal to accept the appeal (although the refusal is based on tardiness).

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 1/2}

1C_7/2016

Urteil vom 8. Februar 2016

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Bundesrichter Merkli, Chaix,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

Kurt Muffler,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Konrad Willi,

gegen

Stadtrat Uster,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Rüssli.

Gegenstand

Stimmrechtsbeschwerde; Erneuerungswahl des Friedensrichters resp. der Friedensrichterin für die Amtsdauer 2015-2021,

Beschwerde gegen das Urteil vom 11. November 2015 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer.

Erwägungen:

1. Im zweiten Wahlgang vom 14. Juni 2015 der Erneuerungswahl des Friedensrichters respektive der Friedensrichterin für die Stadt Uster wurde Andreas Kofmel mit 2'451 Stimmen gewählt. Das Wahlresultat wurde am 17. Juni 2015 amtlich publiziert. Mit Stimmrechtsrekurs vom 22. Juni 2015 beantragte Kurt Muffler, die Wahl sei für ungültig zu erklären und zu wiederholen. Der Bezirksrat Uster wies den Rekurs am 23. September 2015 ab. Mit Urteil vom 11. November 2015 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die dagegen von Kurt Muffler erhobene Beschwerde ab.

2. Kurt Muffler führt mit Eingabe vom 8. Januar 2016 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 11. November 2015.

Der Stadtrat Uster stellt den Antrag, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Das Verwaltungsgericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.

3. Die Frist zur Einreichung der Beschwerde beim Bundesgericht beträgt gemäss richtiger Rechtsmittelbelehrung des Verwaltungsgerichts 30 Tage nach der Eröffnung des angefochtenen Urteils ( Art. 100 BGG ). Der Beschwerdeführer hat das angefochtene Urteil am 23. November 2015 erhalten. Die 30-tägige Beschwerdefrist lief somit am 23. Dezember 2015 ab. Die am 8. Januar 2016 bei der Post aufgegebene Beschwerde ist daher nach Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist aufgegeben worden.

3.1. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, es gelte der Fristenstillstand gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG , wonach gesetzlich oder richterlich bestimmte Fristen vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar still stehen. Diese Vorschrift gilt indessen gemäss Art. 46 Abs. 2 BGG (in der Fassung vom 26. September 2014, in Kraft seit 1. November 2015) nicht in Verfahren betreffend aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen sowie in der Wechselbetreibung, für Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) und auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen. Der Beschwerdeführer geht selbst davon aus, dass es sich vorliegend um eine Stimmrechtssache im Sinne von Art. 82 lit. c BGG handelt. Der Fristenstillstand kommt daher nicht zur Anwendung. Demzufolge ist die am 8. Januar 2016 der Post übergebene Beschwerde verspätet.

4. Der Beschwerdeführer beantragt bei diesem Ergebnis eine Fristwiederherstellung gemäss Art. 50 BGG . Was er hiezu vorbringt, rechtfertigt es jedoch nicht, die Frist wiederherzustellen. Im Verfahren nach dem Bundesgerichtsgesetz besteht, anders als nach Art. 145 Abs. 3 ZPO , keine gesetzliche Pflicht, die Parteien ausdrücklich auf die Ausnahmen vom Fristenstillstand hinzuweisen (vgl. BSK BGG, Kathrin Amstutz/Peter Arnold, 2. Aufl., Art. 46 N 8 b). Die Rechtsmittelbelehrung war somit nicht fehlerhaft, weshalb sich eine Fristwiederherstellung gestützt auf Treu und Glauben von vornherein nicht rechtfertigt.

5. Auf die Beschwerde ist demnach wegen verspäteter Einreichung nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Der kommunalen Behörde steht keine Parteientschädigung zu ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).

Mit dem Entscheid in der Sache selbst wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist wird abgewiesen.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Stadtrat Uster und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Februar 2016

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli