Appeal Regarding Denial of Free Legal Assistance in Planning and Permit Disputes
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAppeal Regarding Denial of Free Legal Assistance in Planning and Permit Disputes The case concerns an appeal against two separate cantonal administrative court decisions that denied the appellant free legal assistance ("unentgeltliche Rechtsverbeiständung") in two concurrent appeal proceedings concerning a zone development plan revision and a related construction permit for three apartment buildings, despite having granted him exemption from court costs ("unentgeltliche Prozessführung"). The administrative court had found that while the appellant was needy and his appeals were not prima facie hopeless, he lacked sufficient interest and the technical complexity did not necessitate mandatory legal counsel, especially given the inquisitorial principle applying to the facts in the main proceedings. The Federal Supreme Court dismissed the appeals without entering into the merits, ruling that the appellant failed to meet the specified legal justification requirements under Article 42 para. 2 of the Federal Supreme Court Act, as he did not adequately contest or address the cantonal court's reasoning regarding the lack of necessity for legal assistance.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 1 BGG, Art. 95 lit. a BGG, Art. 9 BV, Art. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG; Appeal Regarding Denial of Free Legal Assistance in Planning and Permit Disputes: The administrative court had found that while the appellant was needy and his appeals were not prima facie hopeless, he lacked sufficient interest and the technical complexity did not necessitate mandatory legal counsel, especially given the inquisitorial principle applying to the facts in the main proceedings. The Federal Supreme Court dismissed the appeals without entering into the merits, ruling that the appellant failed to meet the specified legal justification requirements under Article 42 para. 2 of the Federal Supreme Court Act, as he did not adequately contest or address the cantonal court's reasoning regarding the lack of necessity for legal assistance.
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KI-generiertThe Tribunal decided not to enter into the merits of the appeals based on the simplified procedure for non-compliance with justification requirements.
The Tribunal refrained from imposing costs on the appellant despite the outcome of the case.
The Tribunal decided not to award any party indemnities.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_699/2024, 1C_700/2024
Urteil vom 6. Januar 2025
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Haag, Präsident,
Gerichtsschreiber Baur.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
*gegen*
1C_699/2024
Departement für Bau und Umwelt des
Kantons Thurgau,
Generalsekretariat, Verwaltungsgebäude,
Promenadenstrasse 8, 8510 Frauenfeld,
und
1C_700/2024
Departement für Inneres und Volkswirtschaft des
Kantons Thurgau,
Generalsekretariat,
Promenadenstrasse 8, 8510 Frauenfeld.
Gegenstand
1C_699/2024
unentgeltliche Rechtsverbeiständung (Baubewilligung),
1C_700/2024
unentgeltliche Rechtsverbeiständung (Gestaltungsplan),
Beschwerden gegen die Entscheide des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 23. Oktober 2024 (VG.2024.76/E und qVG.2024.77/E).
Erwägungen:
1. Mit Entscheiden vom 19. Februar und 18. März 2024 wies die Gemeinde Arbon die von A.________ erhobenen Einsprachen gegen die Revision des Gestaltungsplans "Saurer WerkZwei" und das von der B.________ AG eingereichte Baugesuch für die Erstellung dreier Mehrfamilienhäuser mit Tiefgarage auf den vom Gestaltungsplan betroffenen Parzellen Nrn. 4194, 4366 und 4367 (Grundbuch Arbon) ab. Karl A.________ erhob gegen beide Entscheide Rekurs. Er ersuchte dabei jeweils um unentgeltliche Rechtspflege. Im Rekursverfahren betreffend Baubewilligung gewährte das Departement Bau und Umwelt des Kantons Thurgau A.________ mit Entscheid vom 7. Juni 2024 die unentgeltliche Prozessführung, nicht jedoch die unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Gleich entschied das Departement für Inneres und Volkswirtschaft am 10. Juni 2024 im Rekursverfahren betreffend Gestaltungsplan.
2. Gegen die Entscheide der beiden Departemente gelangte A.________ mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau. Mit Entscheiden vom 23. Oktober 2024 (Entscheid VG.2024.76/E betreffend den Entscheid des Departements Bau und Umwelt, Entscheid VG.2024.77/E betreffend den Entscheid des Departements für Inneres und Volkswirtschaft) wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde jeweils ab.
3. Mit Eingabe vom 5. Dezember 2024 erhebt A.________ beim Bundesgericht Beschwerde gegen die beiden Entscheide des Verwaltungsgerichts vom 23. Oktober 2024. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2024 ersucht er um aufschiebende Wirkung.
Das Bundesgericht hat zwei Verfahren eröffnet (Verfahren 1C_699/2024 betreffend das Urteil VG.2024.76/E des Verwaltungsgerichts, Verfahren 1C_700/2024 betreffend das Urteil VG.2024.77/E des Verwaltungsgerichts). Es verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
4. Die Beschwerde richtet sich gegen zwei verschiedene Entscheide, mit denen Entscheide zweier verschiedener Behörden bestätigt worden sind. Es stellt sich aber jeweils die gleiche Frage, weshalb es sich rechtfertigt, die Verfahren 1C_699/2024 und 1C_700/2024 zu vereinigen und die Sache in einem einzigen Urteil zu behandeln.
5.
5.1.
Rechtsschriften haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten (
Art. 42 Abs. 1 BGG
). Gerügt werden kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht (
Art. 95 lit. a BGG
). Soweit es um die Anwendung von kantonalem Recht geht, kann vorbehältlich
Art. 95 lit. c und d BGG
im Wesentlichen vorgebracht werden, der angefochtene Entscheid verstosse gegen Bundesrecht, namentlich das Willkürverbot nach
Art. 9 BV
(
BGE 141 I 36
E. 1.3
;
138 I 143
E. 2). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich (vgl.
BGE 137 I 58
E. 4.1.2), ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG
beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (
Art. 97 Abs. 1 BGG
).
In der Beschwerdebegründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (
Art. 42 Abs. 2 BGG
). Die beschwerdeführende Partei muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen; rein appellatorische Kritik reicht nicht aus. Erhöhte Anforderungen gelten in Bezug auf die Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) und von kantonalem und interkantonalem Recht. Solche Rechtsverletzungen prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine entsprechende Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet wird, wobei die Rüge klar und detailliert zu erheben und, soweit möglich, zu belegen ist (qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht;
Art. 106 Abs. 2 BGG
;
BGE 148 I 104
E. 1.5;
143 II 283
E. 1.2.2
;
138 I 171
E. 1.4). Genügt eine Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht, ist auf sie nicht einzutreten (
BGE 140 V 136
E. 1.1
;
138 I 171
E. 1.4).
5.2.
Die Vorinstanz hat in den angefochtenen Entscheiden jeweils die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers bejaht und dessen Rekurs beim Departement Bau und Umwelt bzw. beim Departement für Inneres und Volkswirtschaft als nicht von vornherein aussichtslos beurteilt. Sie hat sodann geprüft, ob der Beschwerdeführer zur Wahrung seiner Rechte in den beiden Rekursverfahren auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung angewiesen sei. Dies hat sie jeweils verneint. Sie hat dabei namentlich ausgeführt, der Beschwerdeführer habe nicht dargetan, inwiefern er durch den fraglichen Gestaltungsplan und das fragliche Bauprojekt in relevanter Weise in seinen privaten Interessen beeinträchtigt werde. Solches sei auch nicht ersichtlich. Es sei daher davon auszugehen, dass er durch das Verfahren nur äusserst gering berührt werde. Er möge als AHV-Rentner schon etwas älter sein. Hinweise darauf, dass er das Verfahren nicht selber führen könne, bestünden indessen nicht. Erleichternd komme hinzu, dass die Behörden in der Hauptsache den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hätten. In Anbetracht des geringfügigen Eingriffs, der dem Beschwerdeführer drohe, sowie unter Berücksichtigung der in der Hauptsache geltenden Untersuchungsmaxime sei ein unentgeltlicher Rechtsbeistand nicht geboten, auch wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten sei.
Der Beschwerdeführer macht vor Bundesgericht geltend, er habe Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung in den fraglichen Rekursverfahren. Er setzt sich in seiner Beschwerde mit den massgeblichen Erwägungen der beiden angefochtenen Entscheide jedoch nicht näher und vor allem nicht sachgerecht auseinander. Soweit seine Vorbringen nicht von vornherein an der Sache vorbeigehen, legt er nicht konkret und im Einzelnen dar, inwiefern die Erwägungen der Vorinstanz bzw. deren Entscheide Recht im Sinne von
Art. 42 Abs. 2 BGG
verletzen sollen. Insbesondere rügt er nicht, die Vorinstanz habe den Sachverhalt offensichtlich unrichtig im Sinne von
Art. 97 Abs. 1 BGG
festgestellt; ebenso wenig zeigt er solches in der erwähnten Weise auf. Seine im Wesentlichen appellatorische Kritik an den angefochtenen Entscheiden genügt den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht, weshalb ohne Prüfung der weiteren Sachurteilsvoraussetzungen im vereinfachten Verfahren nach
Art. 108 Abs. 1 BGG
auf die Beschwerden nicht einzutreten ist. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung des Beschwerdeführers ist damit gegenstandslos.
6. Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig; auf eine Kostenerhebung kann jedoch verzichtet werden (
Art. 66 Abs. 1 BGG
). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers ist somit gegenstandslos. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (
Art. 68 BGG
).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Die Verfahren 1C_699/2024 und 1C_700/2024 werden vereinigt.
2. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau, dem Departement für Inneres und Volkswirtschaft des Kantons Thurgau sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. Januar 2025
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Haag
Der Gerichtsschreiber: Baur