Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_698/2024 KI-generiert

Federal Supreme Court Decision on Inadmissibility of Appeal Regarding Cost Allocation in Mooted Recusal Objection Procedure

Geschäftsnummer 1C_698/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Federal Supreme Court Decision on Inadmissibility of Appeal Regarding Cost Allocation in Mooted Recusal Objection Procedure Two parties in several expropriation proceedings before the Federal Expropriation Commission (ESchK) pursued an objection procedure regarding the lead vice-president after a board member of the expropriated party requested the recusal of the official. Following the withdrawal of the recusal request, the ESchK discontinued the objection procedure as moot but ordered both parties to bear half of the costs. The expropriating party appealed the cost distribution, requesting the costs be allocated solely to the expropriated party or the state treasury, but the Federal Administrative Court dismissed this appeal and ordered the appellant to pay the costs and compensation. The Federal Supreme Court found the appeal against the Administrative Court's decision—which concerned only the cost allocation of a mooted preliminary recusal procedure—to be inadmissible, as it constituted an interlocutory decision per Art. 93 para. 1 BGG, and the appellant neither demonstrated nor made it evident that the decision would cause irreparable harm or immediately lead to a final judgment, thus rejecting the appeal in the simplified procedure.

Legislator-Regeste

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Art. 29 Abs. 1 BGG, Art. 86 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 82 lit. a BGG, Art. 83 BGG, Art. 90 BGG, Art. 91 BGG; Federal Supreme Court Decision on Inadmissibility of Appeal Regarding Cost Allocation in Mooted Recusal Objection Procedure: Following the withdrawal of the recusal request, the ESchK discontinued the objection procedure as moot but ordered both parties to bear half of the costs. The expropriating party appealed the cost distribution, requesting the costs be allocated solely to the expropriated party or the state treasury, but the Federal Administrative Court dismissed this appeal and ordered the appellant to pay the costs and compensation. The Federal Supreme Court found the appeal against the Administrative Court's decision—which concerned only the cost allocation of a mooted preliminary recusal procedure—to be inadmissible, as it constituted an interlocutory decision per Art. 93 para. 1 BGG, and the appellant neither demonstrated nor made it evident that the decision would cause irreparable harm or immediately lead to a final judgment, thus rejecting the appeal in the simplified procedure.

Schlagwörter

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Enteignung Kosten einer Ausstandsverfügung Vorentscheid Zwischenentscheid Kostenverlegung Leitverfahren Enteignungskosten Ausstandsbegehren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

Used to rule on inadmissibility in the simplified procedure.

Art. 66 BGG

Used to impose court costs on the appellant due to the outcome of the procedure.

Art. 68 BGG

Used to rule that no party compensation is to be awarded.

Art. 93 Abs. 1 BGG

Basis for examining the admissibility of the appeal against the interlocutory decision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_698/2024

Urteil vom 12. Dezember 2024

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Kneubühler, Präsident,

Gerichtsschreiber Baur.

Verfahrensbeteiligte

A.________ AG,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch PD Dr. Michael Hochstrasser,

Dr. Beat Denzler und Alessandro Luginbühl, Rechtsanwälte,

*gegen*

B.________ AG,

Beschwerdegegnerin,

vertreten durch PD Dr. Peter Reetz und Katrin Tschalèr, Rechtsanwälte,

Eidgenössische Schätzungskommission Kreis 10, c/o lic. iur. Harald Jenni.

Gegenstand

Enteignung; Kosten einer Ausstandsverfügung,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 6. November 2024 (A-5016/2022).

Erwägungen:

1. Vor der Eidgenössischen Schätzungskommission (ESchK) Kreis 10 sind die beiden Verfahren KI0-0001/2019 (betreffend enteignungsrechtliche Dienstbarkeitsverlängerung) und KI0-0018/2012 (betreffend nachträgliche Forderungen) hängig, in denen sich die A.________ AG (Enteignerin) und die B.________ AG (Enteignete) gegenüberstehen. Mit E-Mail vom 11. April 2022 beantragte C.________, Verwaltungsratsmitglied der B.________ AG, den Ausstand des verfahrensleitenden Vizepräsidenten der ESchK Kreis 10. Diese eröffnete in der Folge ein Ausstandsverfahren. Nachdem die B.________ AG am 15. September 2022 das Ausstandsbegehren zurückgezogen hatte, schrieb die ESchK Kreis 10 mit Beschluss vom 7. Oktober 2022 das Ausstandsverfahren zufolge Rückzugs des Ausstandsbegehrens als gegenstandslos geworden ab und auferlegte die Verfahrenskosten je zur Hälfte der A.________ AG und der B.________ AG.

2. Gegen den Beschluss des ESchK Kreis 10 gelangte die A.________ AG an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte, die Kosten des abgeschriebenen Ausstandsverfahrens der B.________ AG aufzuerlegen bzw. eventualiter auf die Staatskasse zu nehmen. Mit Urteil vom 6. November 2024 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab, auferlegte der A.________ AG die Verfahrenskosten und verpflichtete sie zur Bezahlung einer Parteientschädigung an die B.________ AG.

3. Mit Eingabe vom 6. Dezember 2024 erhebt die A.________ AG beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. November 2024. Ihr Rechtsbegehren stimmt in der Hauptsache mit dem vor dem Bundesverwaltungsgericht gestellten überein.

Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

4. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (

Art. 29 Abs. 1 BGG

) und mit freier Kognition (

BGE 146 II 276

E. 1).

4.1.

Angefochten ist ein Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts (

Art. 86 Abs. 1 lit. a BGG

) in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (

Art. 82 lit. a BGG

); ein Ausschlussgrund gemäss

Art. 83 BGG

liegt nicht vor.

4.2.

Mit dem angefochtenen Entscheid hat die Vorinstanz die Kostenregelung im Beschluss der ESchK Kreis 10 vom 7. Oktober 2022, mit dem diese das Ausstandsverfahren zufolge Rückzugs des Ausstandsbegehrens als gegenstandslos geworden abgeschrieben hat, bestätigt. Der angefochtene Entscheid schliesst wie dieser Beschluss die beiden erwähnten, vor der ESchK Kreis 10 hängigen enteignungsrechtlichen Verfahren zwischen der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin nicht ab. Es handelt sich weder um einen Endentscheid im Sinne von

Art. 90 BGG

noch um einen Teilentscheid im Sinne von

Art. 91 BGG

, sondern um einen Zwischenentscheid. Diesem liegt zwar der erwähnte Abschreibungsbeschluss der ESchK Kreis 10 zugrunde. Angefochten vor der Vorinstanz war jedoch einzig die Kostenregelung dieses Beschlusses. Lediglich diese bildet Gegenstand des angefochtenen Entscheids. Damit richtet sich die Zulässigkeit der Beschwerde gegen den angefochten Entscheid entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht nach der Spezialregelung von

Art. 92 BGG

betreffend Zwischenentscheide über Ausstandsbegehren (und über die Zuständigkeit), sondern nach der Regelung von

Art. 93 Abs. 1 BGG

für andere selbständig eröffnete Zwischenentscheide (vgl. Urteile 1C_325/2022 vom 3. November 2023 E. 1.2; 1B_491/2018 vom 11. Januar 2019 E. 4;

BGE 143 III 416

E. 1.3;

138 III 94

E. 2.3).

4.3.

Gemäss

Art. 93 Abs. 1 BGG

ist die Beschwerde gegen andere selbständig eröffnete Zwischenentscheide nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Erforderlich ist grundsätzlich ein Nachteil rechtlicher Natur, der auch durch einen späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigt werden kann. Rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung reichen nicht aus (

BGE 144 III 475

E. 1.2 mit Hinweisen; vgl. auch

BGE 135 II 30

E. 1.3.4 zu einer Voraussetzung, unter der ausnahmsweise ein tatsächlicher Nachteil genügt, und

BGE 136 II 165

E. 1.2 mit Hinweisen). Die beschwerdeführende Partei hat darzutun, dass eine der Voraussetzungen von

Art. 93 Abs. 1 BGG

erfüllt ist, es sei denn, dies sei offensichtlich (

BGE 142 V 26

E. 1.2 mit Hinweisen).

Vorliegend würde die Gutheissung der Beschwerde keinen Endentscheid herbeiführen. Inwiefern der Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Zwischenentscheid ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

drohen würde, ergibt sich aus der Beschwerde sodann nicht, zumal sich die Beschwerdeführerin zu den Voraussetzungen von

Art. 93 Abs. 1 BGG

nicht äussert. Solches ist auch nicht ersichtlich, kann doch der angefochtene Zwischenentscheid und damit sowohl die mit diesem bestätigte, umstrittene Kostenregelung für das von der ESchK Kreis 10 abgeschriebene Ausstandsverfahren als auch die Kosten- und Entschädigungsregelung für das vorinstanzliche Verfahren im Anschluss an den Endentscheid angefochten werden (

Art. 93 Abs. 3 BGG

; vgl.

BGE 139 V 604

E. 3.2 f.). Die Beschwerde erweist sich somit als offensichtlich unzulässig, weshalb im vereinfachten Verfahren nach

Art. 108 Abs. 1 BGG

nicht auf sie einzutreten ist.

5. Bei diesem Verfahrensausgang ist die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (

Art. 66 BGG

). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (

Art. 68 BGG

).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen Schätzungskommission Kreis 10 und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Dezember 2024

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kneubühler

Der Gerichtsschreiber: Baur