Appeal Against 18-Month Driver's License Revocation for Drunk Driving Dismissed Due to Insufficient Justification
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, an individual filed a complaint against the decision of the Administrative Court of the Canton of Schwyz, which upheld the Traffic Office's decision to revoke their foreign driving license for 18 months. The revocation was due to an alleged incident on July 7, 2020, where the individual was accused of driving under the influence, a violation under Swiss road traffic law. The individual appealed for the court's decision to be annulled or, alternatively, for the revocation period to be reduced to three months. The complaint, lacking substantive arguments and evidence to counter the allegations and findings of the lower court, failed to meet the necessary legal reasoning requirements. As a result, the Swiss Federal Tribunal did not admit the appeal, and no procedural costs were imposed.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 83 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 16c Abs. 1 lit. b SVG; Appeal Against 18-Month Driver's License Revocation for Drunk Driving Dismissed Due to Insufficient Justification: Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG offen; ein Ausnahmegrund ist nicht gegeben ( Art. 83 BGG ). Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt ( BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen).
Schlagwörter
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KI-generiertVolltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_694/2020
Urteil vom 17. Dezember 2020
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Haag, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Störi.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Verkehrsamt des Kantons Schwyz,
Postfach 3214, 6431 Schwyz.
Gegenstand
Strassenverkehrsrecht (Aberkennung des ausländischen Führerausweises),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer III, vom 6. November 2020 (III 2020 159).
Erwägungen:
1. Am 26. August 2020 hat das Verkehrsamt des Kantons Schwyz A.________ den ausländischen Führerausweis für 18 Monate aberkannt. Die von ihm dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz am 6. November 2020 ab.
Mit Beschwerde vom 9. Dezember 2020 beantragt A.________, diesen Entscheid des Verwaltungsgerichts ersatzlos aufzuheben oder eventuell die Entzugsdauer auf 3 Monate herabzusetzen.
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
2. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG offen; ein Ausnahmegrund ist nicht gegeben ( Art. 83 BGG ). Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt ( BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer setzt sich mit dem Entscheid nicht sachgerecht auseinander. Mit der Wiederholung der schon vor Verwaltungsgericht vorgebrachten, unbelegten Vorbringen, er habe am 7. Juli 2020 kein Fahrzeug in angetrunkenem Zustand gelenkt, der Tatbestand von Art. 16c Abs. 1 lit. b SVG sei nicht erfüllt und die Entzugsdauer unverhältnismässig, vermag er die Erwägungen des Verwaltungsgerichts, das diese Punkte eingehend geprüft hat, nicht in Frage zu stellen und bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. Auf die Beschwerde ist wegen Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht (auf die im Übrigen in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Entscheids hingewiesen wird) im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Kosten kann ausnahmsweise verzichtet werden.
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Verkehrsamt des Kantons Schwyz und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. Dezember 2020
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied
: Der Gerichtsschreiber:
Haag Störi