Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_692/2017 KI-generiert

Driver Fails to Pay Cost Advance, Loses Appeal Against Speeding Fine

Geschäftsnummer 1C_692/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who received a warning for speeding on a Swiss highway and subsequently challenged the administrative decision at a regional court. The court required the individual to pay a fee to continue the proceedings, but the individual refused to accept this requirement, leading to the court dismissing the appeal due to the non-payment of the fee. The individual later argued that the associated criminal investigation had been closed without a conviction, claiming no valid administrative warning should exist against them. The case subsequently reached the Swiss Federal Tribunal, where the individual’s appeal was not admitted based on procedural grounds.

Legislator-Regeste

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Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Driver Fails to Pay Cost Advance, Loses Appeal Against Speeding Fine: The court required the individual to pay a fee to continue the proceedings, but the individual refused to accept this requirement, leading to the court dismissing the appeal due to the non-payment of the fee. The individual later argued that the associated criminal investigation had been closed without a conviction, claiming no valid administrative warning should exist against them. The case subsequently reached the Swiss Federal Tribunal, where the individual’s appeal was not admitted based on procedural grounds.

Schlagwörter

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Verwarnung Geschwindigkeitsbusse Kostenvorschuss Vorschuss verspätete Gebührenzahlung Fahren ohne Berechtigung Eröffnung des Entscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not to be processed under the simplified procedure because the requirements were not met, leading to a non-entry decision.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to waive the imposition of court fees in this specific case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_692/2017

Urteil vom 23. Januar 2018

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Karlen, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn, Werkhofstrasse 65, Rötihof, 4509 Solothurn,

handelnd durch die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn, Abteilung Administrativmassnahmen, Gurzelenstrasse 3, 4512 Bellach.

Gegenstand

Verwarnung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 24. November 2017 (VWBES.2017.233).

Erwägungen:

1. Die Abteilung Administrativmassnahmen im Strassenverkehr des Kantons Solothurn verwarnte A.________ am 14. Juni 2017 wegen einer am 27. November 2016 auf der Autobahn A2 in Härkingen begangenen Geschwindigkeitsübertretung. A.________ focht diese Verfügung beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn an. Dieses setzte ihm am 4. Juli 2017 Frist an zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 800.-- unter der Androhung, bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht einzutreten. A.________ verweigerte die Annahme der Kostenvorschussverfügung. Am 24. November 2017 trat das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn auf die Beschwerde von A.________ nicht ein, nachdem der Kostenvorschuss innert Frist nicht beim ihm eingegangen war.

Mit Beschwerde vom 11. Dezember 2017 macht A.________ geltend, die Staatsanwaltschaft habe das Verfahren gegen ihn am 19. Juli 2017 eingestellt, da er nicht als Fahrzeugführer habe ermittelt werden können. Es könne nicht sein, dass von ihm am 4. Juli 2017 ein Kostenvorschuss verlangt worden sei in einem Verfahren, das kurz darauf eingestellt worden sei. Da gegen ihn keine rechtskräftige Verurteilung bzw. Verwarnung ausgesprochen worden sei, sei das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben.

Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

2. Verkehrsregelverletzungen, die nicht im Ordnungsbussenverfahren erledigt werden können, haben sowohl ein Straf- als auch ein Administrativverfahren zur Folge. Die Verfahren sind formell unabhängig voneinander. Der (offenbar für den Beschwerdeführer günstige) Abschluss des Strafverfahrens entbindet ihn daher nicht, seinen prozessualen Obliegenheiten im Verwaltungsverfahren nachzukommen. Indem er die Annahme der Kostenvorschussverfügung des Verwaltungsgerichts verweigerte und dementsprechend den Vorschuss nicht leistete, hat er es daher selber zu vertreten, dass dieses am 24. November 2017 auf seine Beschwerde mangels rechtzeitiger Leistung des Vorschusses androhungsgemäss nicht eintrat. In seiner Beschwerde ans Bundesgericht setzt sich der Beschwerdeführer unter Verletzung seiner gesetzlichen Begründungspflicht ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 134 II 244 E. 2.1; 133 II 396 E. 3.2; Urteil 1C_486/2014 vom 27. April 2014 E. 1.4) nicht mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts auseinander und legt nicht dar, inwiefern dessen Nichteintretensentscheid Bundesrecht verletzt haben könnte; das ist auch nicht ersichtlich. Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtsgebühren kann ausnahmsweise verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Januar 2018

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Karlen

Der Gerichtsschreiber: Störi