Voter Challenge to Incinerator Vote Dismissed for Untimely Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA Swiss citizen contested a municipal decision in Zurich related to a public vote on constructing a third incineration line at the Hagenholz waste-to-energy plant. The vote, conducted on September 3, 2023, was overwhelmingly in favor of the project, with 61,583 votes for and 6,229 against. Prior to the voting date, on August 30, 2023, the complainant filed an appeal regarding voting rights with the Zurich District Council, which was rejected for being submitted after the deadline. Subsequently, the complainant challenged this decision at the Zurich Administrative Court, which also dismissed his appeal, citing the untimely submission of his initial complaint. Dissatisfied with this outcome, the complainant escalated the matter to the Swiss Federal Tribunal, alleging that misleading and incomplete information had compromised the integrity of the voting process and thus, free formation of voter will.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Voter Challenge to Incinerator Vote Dismissed for Untimely Appeal: The vote, conducted on September 3, 2023, was overwhelmingly in favor of the project, with 61,583 votes for and 6,229 against. Prior to the voting date, on August 30, 2023, the complainant filed an appeal regarding voting rights with the Zurich District Council, which was rejected for being submitted after the deadline. Subsequently, the complainant challenged this decision at the Zurich Administrative Court, which also dismissed his appeal, citing the untimely submission of his initial complaint. Dissatisfied with this outcome, the complainant escalated the matter to the Swiss Federal Tribunal, alleging that misleading and incomplete information had compromised the integrity of the voting process and thus, free formation of voter will.
Schlagwörter
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KI-generiertApplicable for the decision not to enter upon the appeal due to insufficient grounds for appeal in the simplified procedure.
Used to deny the request for legal aid due to the hopeless nature of the appeal.
Used to rule on the waiving of court costs.
Used to rule on the non-award of party compensation.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_69/2024
Urteil vom 7. Februar 2024
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Baur.
Verfahrensbeteiligte
Hanspeter Hösli,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt Zürich, Stadtrat,
Stadthaus, Stadthausquai 17, Postfach, 8022 Zürich.
Gegenstand
Abstimmung vom 3. September 2023 betreffend den Bau einer dritten Verbrennungslinie in der KVA Hagenholz,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer, vom 21. Dezember 2023 (VB.2023.00632).
Erwägungen:
1. Am 3. September 2023 stimmten die Stimmberechtigten der Stadt Zürich an der Urne der Vorlage "Dritte Verbrennungslinie Kehrichtverwertungsanlage Hagenholz" mit 61'583 Ja-Stimmen zu 6'229 Nein-Stimmen zu. Noch vor dem Abstimmungstag, am 30. August 2023, hatte Hanspeter Hösli Stimmrechtsrekurs beim Bezirksrat Zürich erhoben. Mit Beschluss vom 12. Oktober 2023 trat dieser auf den Rekurs nicht ein, weil er verspätet erhoben worden sei. Gegen diesen Entscheid gelangte Hanspeter Hösli an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Mit Urteil vom 21. Dezember 2023 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab. Es hielt im Wesentlichen fest, Hanspeter Hösli habe den Stimmrechtsrekurs offensichtlich verspätet eingereicht, sei doch die fünftägige Rekursfrist spätestens am 17. August 2023 abgelaufen. Der Bezirksrat sei somit zu Recht nicht auf den Rekurs eingetreten.
2. Mit Eingabe vom 29. Januar 2024 erhebt Hanspeter Hösli beim Bundesgericht Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 21. Dezember 2023. Er beantragt nebst Weiterem die Aufhebung dieses Entscheids.
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3.
3.1. Nach Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe ergeben sich aus den Art. 95 ff. BGG . Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht gerügt wird ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Die Beschwerde muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen; rein appellatorische Kritik reicht nicht aus. Genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht, ist auf sie nicht einzutreten ( BGE 140 V 136 E. 1.1 ; 138 I 171 E. 1.4).
3.2. Der Beschwerdeführer rügt zwar, die Stimmberechtigten der Stadt Zürich seien unvollständig, irreführend, tendenziös und falsch über die erwähnte Abstimmungsvorlage informiert worden, wodurch die Abstimmung manipuliert worden und eine freie Willensbildung nicht möglich gewesen sei. Auch äussert er sich inhaltlich zu dieser Vorlage bzw. zur betreffenden Thematik. Mit den Erwägungen im angefochtenen Urteil zur Frage der Rechtzeitigkeit seines Stimmrechtsrekurses setzt er sich jedoch nicht weiter und sachgerecht auseinander. Er legt nicht im Einzelnen und konkret dar, inwiefern die Vorinstanz Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt haben soll, indem sie den Nichteintretensentscheid des Bezirksrats mit der erwähnten Begründung geschützt hat. Vielmehr beanstandet er in erster Linie, dass der Bezirksrat aus "rein formaljuristischen" Gründen nicht auf seine inhaltlichen Vorbringen eingegangen sei. Damit genügt seine Beschwerde den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht auf sie einzutreten ist.
4. Wegen der Aussichtslosigkeit der Beschwerde ist dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Beschwerdeführers nicht zu entsprechen ( Art. 64 BGG ). Indessen ist davon abzusehen, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen ( Art. 68 BGG ).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Stadt Zürich, Stadtrat, und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. Februar 2024
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Chaix
Der Gerichtsschreiber: Baur