Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_688/2017 KI-generiert

Corporate Entity's Appeal on Participation in Swiss Execution of Foreign Bribery Investigation Denied

Geschäftsnummer 1C_688/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a request for international legal assistance from Swedish authorities who are conducting a criminal investigation into various individuals, including employees of a company, for allegations of active and passive bribery. On October 17, 2017, the Swedish authorities sought to interrogate a specific individual as a witness in the presence of Swedish investigators. The Swiss Federal Prosecutor's Office initially approved this request. However, on November 29, 2017, it denied a request from the company for participation in the legal assistance proceedings and access to case documents, a decision that was subsequently upheld by the Federal Criminal Court on December 12, 2017. The company then filed a complaint challenging these decisions.

Legislator-Regeste

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Art. 54 Abs. 1 Satz, Art. 84 BGG, Art. 109 BGG, Art. 84 Abs. 1 BGG, Art. 109 Abs. 3 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz; Corporate Entity's Appeal on Participation in Swiss Execution of Foreign Bribery Investigation Denied: On October 17, 2017, the Swedish authorities sought to interrogate a specific individual as a witness in the presence of Swedish investigators. The Swiss Federal Prosecutor's Office initially approved this request. However, on November 29, 2017, it denied a request from the company for participation in the legal assistance proceedings and access to case documents, a decision that was subsequently upheld by the Federal Criminal Court on December 12, 2017. The company then filed a complaint challenging these decisions.

Schlagwörter

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Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Schweden, Zeugeneinvernahme Bestechung Fremdes Recht juristische Person Strafuntersuchung Bankenrecht Parteianhörung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 54 Abs. 1 Satz
Gemäss Art. 54 Abs. 1 Satz 1 BGG wird das bundesgerichtliche Verfahren in einer der Amtssprachen geführt, in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids.
Art. 84 BGG
Cited in the reasoning (E. 2.1 and 2.2) to discuss the admissibility requirements for the appeal in international legal assistance cases, which is the basis for the ultimate non-admission in point 1.
Art. 109 BGG
The Tribunal invokes Art. 109 BGG (implicitly through the reference in E. 2.2, which itself references E. 2.1 relating to the non-existence of a particularly significant case) to justify the decision not to entertain the appeal, which is consistent with the final order in point 1.
Art. 84 Abs. 1 BGG
Es kann offenbleiben, ob der vorinstanzliche Entscheid eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich und damit ein Sachgebiet betrifft, bei dem die Beschwerde nach Art. 84 Abs. 1 BGG zulässig ist.
Art. 109 Abs. 3 BGG
4), auf welche gemäss Art. 109 Abs. 3 BGG verwiesen werden kann, stützen sich auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung ( BGE 127 II 104 E.
Art. 66 Abs. 1 Satz
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ).
Art. 54 Abs. 1 Satz 1 BGG
Cited in the reasoning (E. 1) regarding the language of the proceedings, although not explicitly repeated in the dispositive, it is contextually relevant to the execution of the final decision process described.
Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG
Applied to impose court costs on the appellant because the appeal was dismissed/not entertained.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 BGG

The Tribunal invokes Art. 109 BGG (implicitly through the reference in E. 2.2, which itself references E. 2.1 relating to the non-existence of a particularly significant case) to justify the decision not to entertain the appeal, which is consistent with the final order in point 1.

Art. 54 Abs. 1 Satz 1 BGG

Cited in the reasoning (E. 1) regarding the language of the proceedings, although not explicitly repeated in the dispositive, it is contextually relevant to the execution of the final decision process described.

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

Applied to impose court costs on the appellant because the appeal was dismissed/not entertained.

Art. 84 BGG

Cited in the reasoning (E. 2.1 and 2.2) to discuss the admissibility requirements for the appeal in international legal assistance cases, which is the basis for the ultimate non-admission in point 1.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_688/2017

Urteil vom 8. Januar 2018

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Bundesrichter Eusebio, Kneubühler,

Gerichtsschreiber Härri.

Verfahrensbeteiligte

A.________ AB,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Jean-François Ducrest,

gegen

Bundesanwaltschaft, Zweigstelle Zürich, Werdstrasse 138 + 140, Postfach 9666, 8036 Zürich.

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Schweden, Zeugeneinvernahme,

Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer, vom 12. Dezember 2017 (RR.2017.325, RP.2017.72).

Sachverhalt:

A. Die schwedischen Behörden führen ein Strafverfahren gegen verschiedene Personen, insbesondere Mitarbeiter der A.________ AB, wegen aktiver bzw. passiver Bestechung.

Am 17. Oktober 2017 ersuchten die schwedischen Behörden um die rechtshilfeweise Einvernahme von B.________, Leiter der Abteilung "Structure Finance" der C.________ Sàrl, Zweigniederlassung Zürich, als Zeuge in Anwesenheit der schwedischen Ermittler.

Mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 10. November 2017 entsprach die Bundesanwaltschaft dem Rechtshilfeersuchen grundsätzlich. Sie genehmigte die Einvernahme von B.________ und gestattete unter vorgängiger Unterzeichnung einer Garantieerklärung die Anwesenheit der ausländischen Prozessbeteiligten am Rechtshilfevollzug.

B. Mit Verfügung vom 29. November 2017 wies die Bundesanwaltschaft den Antrag der A.________ AB auf Teilnahme am Rechtshilfeverfahren, insbesondere auf Teilnahme an der Einvernahme von B.________ und Akteneinsicht, ab.

Die von der A.________ AB dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht (Beschwerdekammer) am 12. Dezember 2017 ab, soweit es darauf eintrat.

C. Die A.________ AB führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, die Entscheide des Bundesstrafgerichts vom 13. (recte: 12.) Dezember 2017 und der Bundesanwaltschaft vom 29. November 2017 aufzuheben, sowie weiteren Anträgen.

D. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2017 hat der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung bzw. Anordnung vorsorglicher Massnahmen abgewiesen.

E. Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt.

Erwägungen:

1. Gemäss Art. 54 Abs. 1 Satz 1 BGG wird das bundesgerichtliche Verfahren in einer der Amtssprachen geführt, in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids.

Von dieser Regel abzuweichen besteht hier kein Grund. Das bundesgerichtliche Urteil ergeht deshalb in deutscher Sprache, auch wenn die Beschwerdeführerin die Beschwerde in französischer Sprache eingereicht hat.

2.

2.1. Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Abs. 1). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Abs. 2).

Art. 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen. Ein besonders bedeutender Fall ist mit Zurückhaltung anzunehmen ( BGE 139 II 340 E. 4 S. 342; 136 IV 139 E. 2.4 S. 144; 134 IV 156 E. 1.3.1 S. 160).

Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen kein besonders bedeutender Fall vorliegt (Abs. 1). Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3).

2.2. Es kann offenbleiben, ob der vorinstanzliche Entscheid eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich und damit ein Sachgebiet betrifft, bei dem die Beschwerde nach Art. 84 Abs. 1 BGG zulässig ist. Auf die Beschwerde kann jedenfalls deshalb nicht eingetreten werden, weil kein besonders bedeutender Fall vorliegt.

Die Erwägungen der Vorinstanz (angefochtener Entscheid S. 4), auf welche gemäss Art. 109 Abs. 3 BGG verwiesen werden kann, stützen sich auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung ( BGE 127 II 104 E. 4b S. 111; 137 IV 134 E. 5.2.4 S. 139 mit Hinweisen) und sind nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was eine Änderung der Rechtsprechung nahelegen könnte. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich nicht. Auch sonst wie kommt der Angelegenheit keine aussergewöhnliche Tragweite zu. Für das Bundesgericht besteht deshalb kein Anlass, die Sache an die Hand zu nehmen.

Die Beschwerde ist demnach unzulässig.

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Bundesanwaltschaft, Zweigstelle Zürich, dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, und dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Januar 2018

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Härri