Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_686/2023 KI-generiert

Federal Supreme Court Declines Appeal Lacking Current Practical Interest in Prohibiting Completed On-Site Inspection

Geschäftsnummer 1C_686/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Die Baukommission Küsnacht erteilte am 30. Mai 2023 die Baubewilligung für ein Bauvorhaben auf dem Grundstück Kat.-Nr. 4901 in Küsnacht. Gegen diesen Entscheid gelangte A.________ an das Baurekursgericht des Kantons Zürich. Im Rahmen des dort hängigen Verfahrens lud das Baurekursgericht am 26. September 2023 für den 13. November 2023 zu einem Augenschein mit der Referentin ein. Mit Beschwerde vom 9. November 2023 beantragte A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, den Augenschein vom 13. November 2023 zu untersagen. Das Verwaltungsgericht ging von einem sinngemässen Gesuch um Erlass einer superprovisorischen Massnahme bzw. um sofortige Aufhebung der Anordnung des Baurekursgerichts vom 26. September betreffend Augenschein aus. Mit Verfügung vom 10. November 2023 wies die Präsidentin der 1. Abteilung des Verwaltungsgerichts das superprovisorische Begehren ab und setzte den weiteren Verfahrensbeteiligten Frist an, um zur Beschwerde von A.________ Stellung zu nehmen.

Legislator-Regeste

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Art. 83 BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 89 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 BGG; Federal Supreme Court Declines Appeal Lacking Current Practical Interest in Prohibiting Completed On-Site Inspection: Mai 2023 die Baubewilligung für ein Bauvorhaben auf dem Grundstück Kat.-Nr. 4901 in Küsnacht. Gegen diesen Entscheid gelangte A.________ an das Baurekursgericht des Kantons Zürich. Im Rahmen des dort hängigen Verfahrens lud das Baurekursgericht am 26. September 2023 für den 13. November 2023 zu einem Augenschein mit der Referentin ein. Mit Beschwerde vom 9. November 2023 beantragte A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, den Augenschein vom 13. November 2023 zu untersagen. Das Verwaltungsgericht ging von einem sinngemässen Gesuch um Erlass einer superprovisorischen Massnahme bzw. um sofortige Aufhebung der Anordnung des Baurekursgerichts vom 26. September betreffend Augenschein aus. Mit Verfügung vom 10. November 2023 wies die Präsidentin der 1. Abteilung des Verwaltungsgerichts das superprovisorische Begehren ab und setzte den weiteren Verfahrensbeteiligten Frist an, um zur Beschwerde von A.________ Stellung zu nehmen.

Schlagwörter

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Zwischenentscheid Augenschein Baukontrolle Anfechtung von Verwaltungsverfügungen aktuelles praktisches Interesse Baubewilligung beschränktes Einsichtsrecht Nichtigkeitsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was dismissed by non-admission in the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to pay the court costs.

Art. 68 BGG

No party compensation was awarded.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_686/2023

Urteil vom 3. Januar 2024

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Kneubühler, Präsident,

Gerichtsschreiber Baur.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

B.________,

Beschwerdegegner,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Felix Huber,

Baukommission Küsnacht,

Obere Dorfstrasse 32, 8700 Küsnacht ZH,

Baurekursgericht des Kantons Zürich,

Sihlstrasse 38, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand

Zwischenentscheid; Augenschein,

Beschwerde gegen die Verfügung

des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich,

1. Abteilung, Abteilungspräsidentin,

vom 10. November 2023 (VB.2023.00666).

Erwägungen:

1. Die Baukommission Küsnacht erteilte am 30. Mai 2023 die Baubewilligung für ein Bauvorhaben auf dem Grundstück Kat.-Nr. 4901 in Küsnacht. Gegen diesen Entscheid gelangte A.________ an das Baurekursgericht des Kantons Zürich. Im Rahmen des dort hängigen Verfahrens lud das Baurekursgericht am 26. September 2023 für den 13. November 2023 zu einem Augenschein mit der Referentin ein. Mit Beschwerde vom 9. November 2023 beantragte A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, den Augenschein vom 13. November 2023 zu untersagen. Das Verwaltungsgericht ging von einem sinngemässen Gesuch um Erlass einer superprovisorischen Massnahme bzw. um sofortige Aufhebung der Anordnung des Baurekursgerichts vom 26. September betreffend Augenschein aus. Mit Verfügung vom 10. November 2023 wies die Präsidentin der 1. Abteilung des Verwaltungsgerichts das superprovisorische Begehren ab und setzte den weiteren Verfahrensbeteiligten Frist an, um zur Beschwerde von A.________ Stellung zu nehmen.

2. Mit Eingabe vom 17. Dezember 2023 erhebt A.________ gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht und stellt verschiedene Anträge.

Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3.

3.1.

Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Zwischenentscheid in einer Bausache; eine Ausnahme im Sinne von

Art. 83 BGG

liegt nicht vor (vgl.

Art. 82 lit. a,

Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2,

Art. 93 Abs. 1 BGG

). Die Vorinstanz hat mit dem angefochtenen Entscheid einzig über das sinngemässe Gesuch des Beschwerdeführers befunden, den im Verfahren vor dem Baurekursgericht angesetzten Augenscheins superprovisorisch, das heisst ohne vorgängige Anhörung der weiteren Verfahrensbeteiligten, zu untersagen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit ebenfalls lediglich diese Frage (vgl.

BGE 142 I 155

E. 4.4.2 mit Hinweisen). Soweit der Beschwerdeführer mit seinen Begehren und Vorbringen vor Bundesgericht darüber hinausgeht, insbesondere verschiedene Unzulänglichkeiten im Verfahren vor dem Baurekursgericht rügt und diesbezügliche Anträge stellt, ist darauf deshalb von vornherein nicht einzutreten bzw. einzugehen.

3.2.

Der fragliche Augenschein wurde gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers am angekündigten Termin, das heisst am 13. November 2023 durchgeführt. Dem Beschwerdeführer mangelte es somit bereits bei Beschwerdeerhebung beim Bundesgericht hinsichtlich der streitgegenständlichen Frage, ob der Augenschein superprovisorisch zu untersagen sei, am nach

Art. 89 Abs. 1 BGG

für die Beschwerdelegitimation erforderlichen aktuellen praktischen Interesse an der Beurteilung seiner Beschwerde. Zwar verzichtet das Bundesgericht ausnahmsweise auf das Erfordernis eines solchen Interesses, wenn sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen können, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und die Beantwortung wegen deren grundsätzlicher Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt (

BGE 142 I 135

E. 1.3.1;

141 II 14

E. 4.4; je mit Hinweisen). Diese Voraussetzungen sind hier indes offenkundig nicht erfüllt, stellt sich doch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Soweit die Beschwerde nicht von vornherein über den zulässigen Gegenstand des vorliegenden Verfahrens hinausgeht, kann demnach bereits mangels eines aktuellen praktischen Interesses an ihrer Beurteilung nicht auf sie eingetreten werden (vgl.

BGE 142 I 135

E. 1.3.1 mit Hinweisen), ohne dass die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu prüfen sind. Somit ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach

Art. 108 Abs. 1 BGG

nicht einzutreten.

4. Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer kostenpflichtig (

Art. 66 Abs. 1 BGG

). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (

Art. 68 BGG

).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Baukommission Küsnacht, dem Baurekursgericht des Kantons Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, Abteilungspräsidentin, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Januar 2024

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kneubühler

Der Gerichtsschreiber: Baur