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1C_685/2017 KI-generiert

Appeal Dismissed for Failure to Substantiate Grounds Against Refusal to Admit Objection to Road Projects

Geschäftsnummer 1C_685/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who filed a complaint regarding a decision by the Department of Construction of the Canton of St. Gallen, which had dismissed an appeal due to missed deadlines and non-payment of a required fee. The individual subsequently challenged this dismissal in a higher administrative court, but the court ruled that the complaint was insufficiently justified, failing to address the reasons for the initial dismissal. This resulted in a further appeal to the Swiss Federal Tribunal, which ultimately found that the individual's arguments did not adequately confront the lower court's reasoning, leading to a refusal to consider the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 42 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Dismissed for Failure to Substantiate Grounds Against Refusal to Admit Objection to Road Projects: Gallen, which had dismissed an appeal due to missed deadlines and non-payment of a required fee. The individual subsequently challenged this dismissal in a higher administrative court, but the court ruled that the complaint was insufficiently justified, failing to address the reasons for the initial dismissal. This resulted in a further appeal to the Swiss Federal Tribunal, which ultimately found that the individual's arguments did not adequately confront the lower court's reasoning, leading to a refusal to consider the appeal.

Schlagwörter

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Strassenprojekte verfassungsmässige Anforderung Verletzung der Begründungspflicht gesetzliche Voraussetzungen Strassenbauprojekt Verwaltungsbeschwerde Begründung in der Sache

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was declared inadmissible based on the simplified procedure outlined in this article due to formal deficiencies.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Determined that no court costs would be levied in the decision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_685/2017

Urteil vom 13. Dezember 2017

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Politische Gemeinde Goldach,

vertreten durch den Gemeinderat, 9403 Goldach,

Baudepartement des Kantons St. Gallen, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St. Gallen.

Gegenstand

Strassenprojekte,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen,

Abteilung I, vom 5. Dezember 2017 (B 2017/247).

Erwägungen:

1. Das Baudepartement des Kantons St. Gallen trat mit Entscheid vom 15. November 2017 auf den Rekurs von A.________ wegen verpasster Rechtsmittelfrist nicht ein. Das Baudepartement führte dabei aus, dass der Rekurs zudem wegen Nichtbezahlung des Kostenvorschusses hätte abgeschrieben werden müssen. A.________ erhob dagegen am 2. Dezember 2017 Beschwerde, auf welche das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 5. Dezember 2017 nicht eintrat. Das Verwaltungsgericht führte zur Begründung zusammenfassend aus, dass die Beschwerde offensichtlich keine hinreichende Begründung enthalte, da mit keinem Wort auf die massgeblichen Erwägungen des angefochtenen Entscheids (verpasste Rekursfrist und nicht bezahlter Kostenvorschuss) eingegangen worden sei.

2. A.________ führt mit Eingabe vom 8. Dezember 2017 (Postaufgabe 10. Dezember 2017) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen.

Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Eine Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen ( Art. 42 BGG ). Bei Verfassungsrügen besteht eine qualifizierte Rügepflicht. Die Rüge muss in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer setzt sich überhaupt nicht mit der Begründung des Verwaltungsgerichts, die zum Nichteintretensentscheid führte, auseinander. Er legt mit seinen nicht sachbezogenen Ausführungen nicht dar, inwiefern die Begründung des Verwaltungsgerichts bzw. dessen Entscheid selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein sollte. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

4. Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Politischen Gemeinde Goldach, dem Baudepartement des Kantons St. Gallen und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Dezember 2017

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli