Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_684/2023 KI-generiert

Complainant v. Public Prosecutor (Lack of Exhaustive Appeal)

Geschäftsnummer 1C_684/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A person filed a complaint against a prosecutor at the Gossau Investigative Office, after their criminal complaint regarding multiple cases of rape and defilement was not pursued. The complainant accused the prosecutor of mishandling the investigation. The case was forwarded to the St. Gallen Cantonal Indictment Chamber for consideration of a potential abuse of authority by the prosecutor. However, the Chamber decided on November 16, 2023, not to authorize the initiation of criminal proceedings against the prosecutor. The complainant subsequently appealed this decision to the Swiss Federal Tribunal, but the court found that the appeal did not meet the necessary legal requirements for consideration.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 312 StGB, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 61 Abs. 1 BGG; Complainant v. Public Prosecutor (Lack of Exhaustive Appeal): The complainant accused the prosecutor of mishandling the investigation. The case was forwarded to the St. Gallen Cantonal Indictment Chamber for consideration of a potential abuse of authority by the prosecutor. However, the Chamber decided on November 16, 2023, not to authorize the initiation of criminal proceedings against the prosecutor. The complainant subsequently appealed this decision to the Swiss Federal Tribunal, but the court found that the appeal did not meet the necessary legal requirements for consideration.

Schlagwörter

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Ermächtigung Ermächtigung zur Strafverfolgung Strafanzeige Säumnis der Staatsanwaltschaft Abklärungsverfahren sexuelle Nötigung Rechtspflege

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

Used in the final order to declare that the appeal is not to be entered upon due to insufficient grounds for appeal (simplified procedure).

Art. 61 Abs. 1 BGG

Basis for the decision not to levy costs despite the Appellant's procedural failure.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_684/2023

Urteil vom 11. Januar 2024

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Kneubühler, Präsident,

Gerichtsschreiber Baur.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Sophie Müller,

c/o Untersuchungsamt Gossau,

Sonnenstrasse 4a, 9201 Gossau SG,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Ermächtigung,

Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 16. November 2023 (AK.2023.456-AK).

Erwägungen:

1. A.________ erhob am 27. September 2023 per E-Mail "Beschwerde" gegen die beim Untersuchungsamt Gossau tätige Staatsanwältin Sophie Müller. Die Eingabe stand im Zusammenhang mit ihrer Strafanzeige vom 3. April 2023 gegen eine Drittperson wegen mehrfacher Vergewaltigung und Schändung, die von Sophie Müller mit Verfügung vom 2. Mai 2023 nicht anhand genommen worden war. In ihrer E-Mail vom 27. September 2023 warf A.________ Sophie Müller im Wesentlichen vor, die fragliche Strafuntersuchung nicht korrekt geführt zu haben. Das Untersuchungsamt Gossau leitete die Eingabe zur Durchführung eines Ermächtigungsverfahrens unter dem Gesichtswinkel des Straftatbestands des Amtsmissbrauchs an die Anklagekammer des Kantons St. Gallen weiter. Mit Entscheid vom 16. November 2023 verweigerte die Anklagekammer die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen Sophie Müller.

2. Mit Beschwerde vom 23. November 2023 erhebt A.________ beim Bundesgericht Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3.

3.1. Nach Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe ergeben sich aus den Art. 95 ff. BGG . Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht gerügt wird ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Die Beschwerde muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen; rein appellatorische Kritik reicht nicht aus. Genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht, ist auf sie nicht einzutreten ( BGE 140 V 136 E. 1.1 ; 138 I 171 E. 1.4).

3.2. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid die Voraussetzungen für die Erteilung der Ermächtigung sowie für das Vorliegen eines Amtsmissbrauchs ( Art. 312 StGB ) dargelegt. Sie hat weiter unter Berücksichtigung der Vorbringen der Beschwerdeführerin begründet, wieso sich keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte für ein amtsmissbräuchliches oder sonst wie strafbares Verhalten der Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit der erwähnten Strafuntersuchung ergäben. Sie hat dabei namentlich ausgeführt, die Beschwerdegegnerin habe zeitnah verschiedene Beweiserhebungen vorgenommen. Anhaltspunkte, dass Akten unterschlagen worden sein könnten oder die Untersuchung des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) des Kantonsspitals St. Gallen verfälscht worden wäre, bestünden keine. Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 2. Mai 2023 wende und die Unvollständigkeit der Beweiserhebung rüge, sei dies im Weiteren verspätet. Die entsprechenden Rügen hätten innert der Rechtsmittelfrist mit Beschwerde gegen diese Verfügung bei der Anklagekammer vorgebracht werden müssen, was nicht geschehen sei, und könnten nicht nach Fristablauf im Rahmen des Ermächtigungsverfahrens nachträglich zur Prüfung gebracht werden.

3.3. Die Beschwerdeführerin kritisiert vor Bundesgericht erneut die Nichtanhandnahmeverfügung vom 2. Mai 2023. Diese sei ohne vollständige Beweiserhebung und ohne Beweiswürdigung erfolgt und amtsmissbräuchlich, da ihr damit als Opfer der angezeigten Straftaten ein Nachteil zugefügt und der angezeigten Person ein (unrechtmässiger) Vorteil verschafft worden sei. Zudem sei sie dadurch als unschuldiges Opfer in verschiedenen Grundrechten verletzt und sei gegen das Prinzip der Gewaltenteilung verstossen worden. Mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid, wieso keine Anhaltspunkte für ein amtsmissbräuchliches oder sonst wie strafbares Verhalten der Beschwerdegegnerin vorlägen, auch wenn diese die Strafanzeige letztlich nicht anhand genommen hat, setzt sich die Beschwerdeführerin indessen nicht weiter und sachgerecht auseinander. Dasselbe gilt hinsichtlich der Begründung der Vorinstanz, wieso die Einwände gegen die Nichtanhandnahmeverfügung bzw. die Unvollständigkeit der Beweiserhebung verspätet und im Ermächtigungsverfahren unbeachtlich seien. Soweit die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht von vornherein an der Sache vorbeigehen, beharrt sie vielmehr im Wesentlichen ungeachtet der vorinstanzlichen Ausführungen darauf, dass ein Amtsmissbrauch der Beschwerdegegnerin vorliege, ohne im Einzelnen und konkret darzulegen, inwiefern die Begründung im angefochtenen Entscheid für die Verweigerung der Ermächtigung oder dieser Entscheid selbst Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzen soll. Ihre Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht darauf einzutreten ist.

4. Bei diesem Verfahrensausgang ist die Beschwerdeführerin an sich kostenpflichtig; auf eine Kostenerhebung kann aber verzichtet werden ( Art. 61 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Januar 2024

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kneubühler

Der Gerichtsschreiber: Baur