Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_683/2019 KI-generiert

Petitioner Loses Appeal Against Procedural Costs for Frivolous Pardon Request

Geschäftsnummer 1C_683/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A person submitted a petition for clemency on October 21, 2019, to avoid serving a three-day substitute prison sentence. The Directorate of Justice and Home Affairs of the Canton of Zurich acknowledged receipt but indicated no grounds for clemency and warned that pursuing the application would incur costs due to its apparent lack of prospects, requesting an advance of 800 CHF. Despite this, the applicant insisted on the petition with a response on October 31, 2019. Consequently, the Directorate required the advance payment via a decision on November 7, 2019. Claiming the three-day sentence was not enforceable due to an ongoing appeal, the applicant filed a complaint against the Directorate's decision on December 20, 2019. The Swiss Federal Tribunal assigned the case to the public law division after it initially registered under the criminal law division.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Petitioner Loses Appeal Against Procedural Costs for Frivolous Pardon Request: The Directorate of Justice and Home Affairs of the Canton of Zurich acknowledged receipt but indicated no grounds for clemency and warned that pursuing the application would incur costs due to its apparent lack of prospects, requesting an advance of 800 CHF. Despite this, the applicant insisted on the petition with a response on October 31, 2019. Consequently, the Directorate required the advance payment via a decision on November 7, 2019. Claiming the three-day sentence was not enforceable due to an ongoing appeal, the applicant filed a complaint against the Directorate's decision on December 20, 2019. The Swiss Federal Tribunal assigned the case to the public law division after it initially registered under the criminal law division.

Schlagwörter

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Begnadigungsgesuch Begnadigung Ersatzfreiheitsstrafe Verletzung von Verfahrensrechten Verfahrenskosten Rückzug des Gesuchs fehlerhafte Strafzumessung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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6B_1458/2019
Nachdem das Verfahren zuerst unter der Verfahrensnummer 6B_1458/2019 bei der Strafrechtlichen Abteilung hängig war, wurde es ab 13.
BGE 136 I 49
Taxpayer v. Canton of Bern: Challenge to Cantonal Tax Privilege on Shareholdings
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was not admitted because it did not meet the formal requirements, leading to a decision not to enter proceedings via the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to waive the imposition of court costs in the final order.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_683/2019

Urteil vom 22. Januar 2020

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich, Generalsekretariat, Neumühlequai 10, 8001 Zürich.

Gegenstand

Begnadigungsgesuch,

Beschwerde gegen die Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich, Generalsekretariat, vom 7. November 2019

(2019-4003/LP).

Erwägungen:

1. A.________ stellte am 21. Oktober 2019 ein Begnadigungsgesuch, welches sich offenbar gegen den Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen richtete. Die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich bestätigte ihm am 24. Oktober 2019 den Eingang des Begnadigungsgesuchs und teilte ihm ausserdem u.a. mit, dass keine Begnadigungsgründe gegeben seien. Sofern er an seinem Gesuch festhalten wolle, würde ein kostenpflichtiges Verfahren eröffnet und es müsste aufgrund der offensichtlichen Aussichtslosigkeit des Gesuchs ein Kostenvorschuss verlangt werden. A.________ teilte der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich mit Schreiben vom 31. Oktober 2019 mit, dass er an seinem Begnadigungsgesuch festhalte. In der Folge forderte die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich A.________ mit Verfügung vom 7. November 2019 auf, einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zu leisten, ansonsten auf das Begnadigungsgesuch nicht eingetreten werde. Zur Begründung führte die Direktion u.a. aus, zusätzlich zu den im Schreiben vom 24. Oktober 2019 aufgeführten Gründen, die gegen eine Begnadigung sprechen würden, komme vorliegend hinzu, dass die dreitägige Freiheitsstrafe aufgrund einer Beschwerde gar nicht vollziehbar sei. Eine Begnadigung sei deshalb gar nicht möglich. Das Gesuch erweise sich als trölerisch, weshalb es sich rechtfertige, den Gesuchsteller zur Sicherstellung der Verfahrenskosten anzuhalten.

2. A.________ erhob mit Eingabe vom 20. Dezember 2019 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten - soweit verständlich - gegen die Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich vom 7. November 2019. Nachdem das Verfahren zuerst unter der Verfahrensnummer 6B_1458/2019 bei der Strafrechtlichen Abteilung hängig war, wurde es ab 13. Januar 2020 von der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung unter der Verfahrensnummer 1C_683/2019 weitergeführt.

Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll.

Der Beschwerdeführer setzt sich mit seinen weitschweifigen und nicht sachbezogenen Ausführungen überhaupt nicht mit der Begründung der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich auseinander. Er vermag nicht nachvollziehbar aufzuzeigen, inwiefern die Sicherstellung der Verfahrenskosten in rechts- bzw. verfassungswidriger Weise erfolgt sein sollte. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

4. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich, Generalsekretariat, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Januar 2020

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli