Petitioner v. Superior Court regarding Prosecution Authorization of Public Officials
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint filed by an individual against various employees of a local debt collection office and a police officer, alleging misconduct. The individual initially reported this to the local prosecutor, who subsequently forwarded the case to a higher court for authorization to initiate a criminal investigation. However, the higher court denied the request, leading the individual to appeal the decision. In the appeal, the individual argued that the misconduct was primarily instigated by another company and called for an investigation by an independent prosecutor. Nonetheless, the appeal did not adequately address why the court's refusal to authorize prosecution was legally flawed, resulting in the appeal being dismissed for insufficient legal justification.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 66 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; Petitioner v. Superior Court regarding Prosecution Authorization of Public Officials: The individual initially reported this to the local prosecutor, who subsequently forwarded the case to a higher court for authorization to initiate a criminal investigation. However, the higher court denied the request, leading the individual to appeal the decision. In the appeal, the individual argued that the misconduct was primarily instigated by another company and called for an investigation by an independent prosecutor. Nonetheless, the appeal did not adequately address why the court's refusal to authorize prosecution was legally flawed, resulting in the appeal being dismissed for insufficient legal justification.
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KI-generiertThe appeal was not admitted to the merits because it failed to meet the formal requirements for the statement of grounds (Art. 42 BGG), leading to a decision not to enter upon the merits in the simplified procedure.
The Tribunal decided to waive the imposition of court costs in this instance.
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Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_680/2017
Urteil vom 18. Dezember 2017
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Störi.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Betreibungsamt Fällanden,
Schwerzenbachstrasse 10, 8117 Fällanden,
2. B.________, c/o Kantonspolizei Zürich,
Zentralstrasse 21, 8604 Volketswil,
Beschwerdegegner,
Staatsanwaltschaft See/Oberland,
Weiherallee 15, Postfach, 8610 Uster,
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zürich.
Gegenstand
Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 26. Oktober 2017 (TB170137).
Erwägungen:
A.________ erstattete am 10. Juli 2017 bei der Staatsanwaltschaft See/Oberland Strafanzeige gegen verschiedene Mitarbeiter des Betreibungsamtes Fällanden und einen Beamten der Kantonspolizei Zürich. Am 7. September 2017 überwies die Staatsanwaltschaft die Akten ans Obergericht, damit dieses über die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen die angezeigten Personen entscheide. Am 26. Oktober 2017 erteilte das Obergericht die Ermächtigung zur strafrechtlichen Verfolgung der angezeigten Personen nicht.
Mit Beschwerde vom 6. Dezember 2017 beantragt A.________ u.a., den Beschluss des Obergerichts vom 26. Oktober 2017 aufzuheben und die Sache einer unabhängigen Staatsanwaltschaft zur Durchführung einer Strafuntersuchung zu überweisen. Er macht im Wesentlichen geltend, seine Strafanzeige habe sich in erster Linie gegen die C.________ AG bzw. deren für ihn zuständigen Sachbearbeiter gerichtet, die Mitarbeiter des Betreibungsamtes und der Kantonspolizist seien von diesen zu ihren Straftaten angestiftet worden. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
Nach Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift - Verweise auf frühere Eingaben oder Akten sind unzulässig - in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dazu muss er sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen ( BGE 134 II 244 E. 2.1; 133 II 396 E. 3.2; Urteil 1C_486/2014 vom 27. April 2014 E. 1.4). Vorliegend setzt sich der Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Entscheid nicht sachgerecht auseinander und legt weder dar, inwiefern das Obergericht mit der Weigerung, die Ermächtigung zur strafrechtlichen Verfolgung der angezeigten Personen zu erteilen, Bundesrecht verletzt noch inwiefern sich diese Personen durch konkrete Verhaltensweisen strafbarer Handlungen verdächtig gemacht haben könnten. An der Sache vorbei geht die Beschwerde insoweit, als sie sich auf Mitarbeiter der C.________ bezieht, da deren strafrechtliche Verfolgung keine obergerichtliche Ermächtigung voraussetzt. Die Frage, ob gegen sie Strafverfahren zu eröffnen sind oder nicht, war nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids. Auf die Beschwerde ist wegen Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Es rechtfertigt sich, ausnahmsweise auf die Auflage von Verfahrenskosten zu verzichten ( Art. 66 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft See/Oberland, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. Dezember 2017
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Merkli
Der Gerichtsschreiber: Störi