Swiss Federal Court Dismisses Appeal Against Transfer of Banking Documents to Hungary Under Mutual Legal Assistance.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a criminal investigation led by the Budapest Public Prosecutor's Office concerning various individuals suspected of qualified embezzlement. On November 24, 2010, Hungary requested mutual legal assistance from Switzerland, which prompted the Zurich Public Prosecutor's Office to approve the request and order the release of bank documents to Hungary on March 26, 2012. The decision was contested by three companies involved, who filed a complaint against the Zurich Public Prosecutor's Office. However, their appeal was dismissed by the Federal Criminal Court on December 12, 2012, leading the companies to escalate the matter to the Federal Tribunal, seeking the annulment of the lower court's ruling.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 84 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 107 Abs. 3 BGG, Art. 109 BGG, Art. 84 Abs. 1 BGG, Art. 43 lit. a BGG; Swiss Federal Court Dismisses Appeal Against Transfer of Banking Documents to Hungary Under Mutual Legal Assistance: On November 24, 2010, Hungary requested mutual legal assistance from Switzerland, which prompted the Zurich Public Prosecutor's Office to approve the request and order the release of bank documents to Hungary on March 26, 2012. The decision was contested by three companies involved, who filed a complaint against the Zurich Public Prosecutor's Office. However, their appeal was dismissed by the Federal Criminal Court on December 12, 2012, leading the companies to escalate the matter to the Federal Tribunal, seeking the annulment of the lower court's ruling.
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KI-generiertThe Tribunal ruled not to enter the merits of the appeal because it was not a particularly important case (implied basis for the decision to not enter).
Cited to justify ruling out the possibility of granting a final deadline for completing the statement of appeal, given the inadmissibility of the appeal.
Provision applied to order the appellants to pay the court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1C_677/2012
Urteil vom 8. Januar 2013
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Karlen,
Gerichtsschreiber Härri.
1. Verfahrensbeteiligte
X.________ AG,
2. Y.________ Inc.,
3. Z.________ Ltd.,
Beschwerdeführerinnen, alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Kuhn,
gegen
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Gartenhofstrasse 17, Postfach 9680, 8036 Zürich.
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Ungarn,
Beschwerde gegen den Entscheid vom 12. Dezember 2012 des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer.
Sachverhalt:
A. Die Oberstaatsanwaltschaft Budapest führt ein Strafverfahren gegen verschiedene Personen wegen des Verdachts der qualifizierten Untreue.
Am 24. November 2010 ersuchte sie die Schweiz um Rechtshilfe.
Mit Schlussverfügung vom 26. März 2012 entsprach die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich dem Rechtshilfeersuchen und ordnete die Herausgabe von Bankunterlagen an die ersuchende Behörde an.
Die von der X.________ AG, der Y.________ Inc. und der Z.________ Ltd. dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht (Beschwerdekammer) am 12. Dezember 2012 ab.
B. Die X.________ AG, die Y.________ Inc. und die Z.________ Ltd. führen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, der Entscheid des Bundesstrafgerichts sei aufzuheben, und weiteren Anträgen.
C. Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt.
Erwägungen:
1.
1.1 Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er unter anderem eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Abs. 1). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Abs. 2).
Art. 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ( BGE 134 IV 156 E. 1.3.1 S. 160 mit Hinweisen). Ein besonders bedeutender Fall ist mit Zurückhaltung anzunehmen ( BGE 136 IV 139 E. 2.4 S. 144 mit Hinweis).
Bei der Beantwortung der Frage, ob ein besonders bedeutender Fall gegeben ist, steht dem Bundesgericht ein weiter Ermessensspielraum zu ( BGE 134 IV 156 E. 1.3.1 S. 160 mit Hinweis).
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Rechtsschrift in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass ein besonders bedeutender Fall nach Artikel 84 vorliegt, so ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist.
Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen als unzulässig, so fällt es gemäss Art. 107 Abs. 3 BGG - abgesehen von einem hier nicht gegebenen Ausnahmefall - den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels.
Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen kein besonders bedeutender Fall vorliegt (Abs. 1). Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3).
1.2 Zwar geht es hier um die Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich und damit ein Sachgebiet, bei dem die Beschwerde gemäss Art. 84 Abs. 1 BGG insoweit möglich ist. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen handelt es sich jedoch um keinen besonders bedeutenden Fall.
Was sie (Beschwerde S. 5 f.) vorbringen, ist nicht geeignet, einen solchen Fall darzutun. Die Vorinstanz hat sich mit sämtlichen Einwänden der Beschwerdeführerinnen auseinandergesetzt. Die Erwägungen im angefochtenen Entscheid stützen sich auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung und sind nicht zu beanstanden. Darauf kann verwiesen werden. Der Fall ist nicht von aussergewöhnlicher Tragweite. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich nicht. Für das Bundesgericht besteht deshalb kein Anlass, die Sache an die Hand zu nehmen.
Die Beschwerde ist danach unzulässig. Die Einräumung einer Nachfrist zur Ergänzung der Beschwerdebegründung fällt damit nach Art. 43 lit. a BGG ausser Betracht.
2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerdeführerinnen die Kosten ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftbarkeit für den ganzen Betrag je zu einem Drittel auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführerinnen, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, und dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. Januar 2013
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Härri