Appeal against Refusal to Authorize Criminal Investigation for Defamation and Fraud Following Withdrawn Parking Fine Upheld
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who was initially issued a penalty for parking on a sidewalk, which he contested. The prosecution later deemed the case invalid, stating the car was actually parked on a gravel area and not on the sidewalk. Subsequently, the individual filed a criminal complaint against the prosecutor for defamation and attempted fraud, which was forwarded for an authorization process. However, the relevant chamber dismissed the request for the opening of criminal proceedings, citing a lack of concrete evidence of wrongdoing. The individual then appealed this decision, but the higher court found that the appeal did not adequately address the reasons for the initial dismissal. Consequently, the appeal was not admitted.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal against Refusal to Authorize Criminal Investigation for Defamation and Fraud Following Withdrawn Parking Fine Upheld: The prosecution later deemed the case invalid, stating the car was actually parked on a gravel area and not on the sidewalk. Subsequently, the individual filed a criminal complaint against the prosecutor for defamation and attempted fraud, which was forwarded for an authorization process. However, the relevant chamber dismissed the request for the opening of criminal proceedings, citing a lack of concrete evidence of wrongdoing. The individual then appealed this decision, but the higher court found that the appeal did not adequately address the reasons for the initial dismissal. Consequently, the appeal was not admitted.
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KI-generiertThe appeal was decided under the simplified procedure due to an obvious defect in the grounds of appeal.
The order ruled not to levy any costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1C_676/2012
Urteil vom 8. Januar 2013
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen.
Gegenstand
Ermächtigungsverfahren,
Beschwerde gegen den Entscheid vom 20. November 2012 der Anklagekammer des Kantons St. Gallen.
Erwägungen:
1. Das Kantonale Untersuchungsamt St. Gallen stellte am 26. Juni 2012 einen Strafbefehl gegen X.________ aus wegen Parkierens auf dem Trottoir an der Goldacherstrasse. Dagegen erhob X.________ Einsprache. In der Folge teilte ihm das Kantonale Untersuchungsamt am 25. September 2012 mit, dass der Fall abgeschrieben werde, da dem handelnden Beamten ein Fehler unterlaufen sei. Der Personenwagen sei nicht auf dem Trottoir sondern auf einem Kiesplatz abgestellt worden.
2. X.________ reichte am 4. Oktober 2012 Strafanzeige wegen Verleumdung und vorsätzlichen versuchten Betruges gegen die Person ein, welche die Anklage verfasst habe. Die Staatsanwaltschaft leitete die Anzeige an die zuständige Anklagekammer des Kantons St. Gallen weiter zwecks Durchführung eines Ermächtigungsverfahrens. Eine zusätzliche Strafanzeige vom 7. November 2012 wurde wiederum an die Anklagekammer weitergeleitet. Die Anklagekammer des Kantons St. Gallen erteilte mit Entscheid vom 20. November 2012 keine Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens. Zusammenfassend führte die Anklagekammer aus, es seien vorliegend keine konkreten Anhaltspunkte dafür gegeben, dass sich im Zusammenhang mit dem vom Anzeiger angezeigten Sachverhalt der Aussteller der Ordnungsbusse, der zuständige Sachbearbeiter der Gemeinde oder der Staatsanwaltschaft durch ihr Verhalten in irgendeiner Art und Weise strafbar gemacht haben könnten.
3. X.________ führt mit Eingabe vom 22. Dezember 2012 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 20. November 2012. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
4. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.
Der Beschwerdeführer, der keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, setzt sich mit der Begründung der Anklagekammer, die zur Verweigerung der Ermächtigung betreffend Eröffnung eines Strafverfahrens führte, nicht auseinander. Er legt somit nicht dar, inwiefern die dem Entscheid zugrunde liegende Begründung bzw. der Entscheid selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen ( Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; vgl. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht, weshalb auf sie nicht einzutreten ist. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.
5. Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt St. Gallen, und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. Januar 2013
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli