Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_675/2013 KI-generiert

Individual vs. Physician and Nurse Action

Geschäftsnummer 1C_675/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A complaint was filed against two medical professionals regarding alleged bodily harm and violation of privacy in connection with a medical procedure involving the insertion of electronic devices during surgery. The case arose when the complainant claimed that she was referred for a cyst removal and subsequently had chips implanted without her consent, purportedly for research purposes. The prosecution sought authorization to initiate a criminal investigation, but the court ruled that there was insufficient evidence to suggest any criminal activity, leading the complainant to challenge this decision in a higher court. The subsequent appeal was found to lack proper legal grounds, resulting in the court's dismissal of the complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Individual vs. Physician and Nurse Action: The case arose when the complainant claimed that she was referred for a cyst removal and subsequently had chips implanted without her consent, purportedly for research purposes. The prosecution sought authorization to initiate a criminal investigation, but the court ruled that there was insufficient evidence to suggest any criminal activity, leading the complainant to challenge this decision in a higher court. The subsequent appeal was found to lack proper legal grounds, resulting in the court's dismissal of the complaint.

Schlagwörter

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Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung Strafanzeige Körperverletzung Privatstrafklage ärztlicher Behandlungsfehler Klage auf Abberufung gesundheitliche Gründe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted because it manifestly failed to meet the formal requirements (Art. 42 BGG) in the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The decision states that no costs shall be levied.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_675/2013

Urteil vom 21. August 2013

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

X.________, Beschwerdeführerin,

gegen

1. Y.________,

2. Z.________,

Beschwerdegegner,

Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich , Zweierstrasse 25, Postfach, 8036 Zürich,

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich , Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand

Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 22. Juli 2013 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer.

Erwägungen:

1. X.________ erstattete am 10. Mai 2013 Strafanzeige gegen Y.________, im Zeitpunkt der von der Anzeigerin angezeigten Handlung Chefarzt der Abteilung Gynäkologie und Geburtshilfe des Spitals A.________, und Z.________, damals Pflegefachleiterin des Bereichs Weiterbildung des Universitätsspitals B.________, wegen Körperverletzung und Verletzung des Geheim- und Privatbereichs. X.________ wirft Z.________ vor, sie zur Entfernung einer Zyste in der linken Brust an Y.________ verwiesen zu haben. Dieser habe ihr anlässlich der Operation elektronische Chips und Sensoren implantiert, welche der Forschung Daten ihres Körpers zur Verfügung stellen würden.

Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich überweis mit Verfügung vom 20. Juni 2013 ein Gesuch der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich betreffend Erteilung bzw. Nichterteilung der Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung an die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich. Diese erteilte mit Beschluss vom 22. Juli 2013 der Staatsanwaltschaft die Ermächtigung zum Entscheid über die Untersuchungseröffnung bzw. Nichtanhandnahme des Verfahrens nicht. Zur Begründung führte die III. Strafkammer zusammenfassend aus, dass keine Anhaltspunkte für einen Anfangsverdacht für strafbare Handlungen ersichtlich seien.

2. X.________ führt mit Eingabe vom 19. August 2013 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt.

Die Beschwerdeführerin setzt sich mit der Begründung der Strafkammer nicht auseinander. Aus ihrer Beschwerde ergibt sich nicht, inwiefern die Begründung der Strafkammer bzw. deren Beschluss selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist.

4. Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien sowie der Staatsanwaltschaft I, der Oberstaatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. August 2013

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli