Driver's Appeal Dismissed for Failure to Address Cost Advance Non-Payment Ground
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA Swiss driver, referred to as A.________, appealed against a decision by the Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, which had revoked their driver's license for motor vehicles. The appeal was initially not considered by the Recourse Commission of the Canton of Bern due to the appellant's failure to pay a required fee following a deadline. A.________ contested this outcome before the Swiss Federal Tribunal, insisting on the necessity of the driving license for both professional and private purposes and asserting their fitness to drive. However, A.________ did not address the reason for the initial appeal dismissal—non-payment of the fee—in their submission to the Federal Tribunal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 83 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 66 al. 1 LTF, Art. 93 BGG; Driver's Appeal Dismissed for Failure to Address Cost Advance Non-Payment Ground: The appeal was initially not considered by the Recourse Commission of the Canton of Bern due to the appellant's failure to pay a required fee following a deadline. A.________ contested this outcome before the Swiss Federal Tribunal, insisting on the necessity of the driving license for both professional and private purposes and asserting their fitness to drive. However, A.________ did not address the reason for the initial appeal dismissal—non-payment of the fee—in their submission to the Federal Tribunal.
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KI-generiertThe decision indicates that no costs shall be levied, which falls under the application of cost regulations.
The appeal was dismissed by non-entry into the merits under the simplified procedure, which is mentioned in the reasoning preceding the dispositive.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_674/2020
Urteil vom 15. Dezember 2020
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Chaix, Präsident,
Gerichtsschreiber Störi.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern,
Schermenweg 5, Postfach, 3001 Bern.
Gegenstand
Sicherungsentzug des Führerausweises für Motorfahrzeuge,
Beschwerde gegen das Urteil der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern vom 23. Oktober 2020 (300.2020.150).
Erwägungen:
1. Am 23. Oktober 2020 trat die Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern auf die Beschwerde von A.________ gegen die Entzugsverfügung des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamts vom 7. August 2020 nicht ein.
Mit Beschwerde, welche am 3. Dezember 2020 bei der Rekurskommission einging und von dieser zuständigkeitshalber dem Bundesgericht überwiesen wurde, beantragt A.________ sinngemäss die Aufhebung dieses Urteils.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
2. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG offen; ein Ausnahmegrund ist nicht gegeben ( Art. 83 BGG ). Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt ( BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen).
Die Rekurskommission ist im angefochtenen Entscheid auf die Beschwerde mit der Begründung nicht eingetreten, A.________ habe den Kostenvorschuss auch innert der ihm unter Androhung von Säumnisfolgen angesetzten Nachfrist nicht bezahlt.
Zu dieser Frage äussert sich A.________ nicht. Er bringt lediglich vor, dass er dieses Urteil nicht akzeptieren könne, da er fahrtauglich sei und beruflich wie privat auf den Führerausweis angewiesen sei. Damit setzt er sich mit dem angefochtenen Entscheid nicht sachgerecht auseinander und legt nicht dar, inwiefern er Bundesrecht verletzen könnte. Auf die Beschwerde ist wegen Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten, wobei auf die Erhebung von Gerichtskosten ausnahmsweise verzichtet werden kann.
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern und der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. Dezember 2020
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Chaix
Der Gerichtsschreiber: Störi