Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_671/2023 KI-generiert

Driver's Appeal Regarding License Withdrawal Suspension Dismissed for Lack of Legal Reasoning

Geschäftsnummer 1C_671/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Am 17. März 2023 entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich A.________ den Führerausweis ab sofort auf unbestimmte Zeit. Mit Einspracheentscheid vom 25. Mai 2023 hob es diese Verfügung auf und entzog A.________ den Führerausweis ab dem 27. März 2023 auf unbestimmte Zeit. Einem allfälligen Rekurs gegen diesen Entscheid entzog es die aufschiebende Wirkung. Gegen den Einspracheentscheid gelangte A.________ an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. Er beantragte dabei in prozessualer Hinsicht, die aufschiebende Wirkung des Rekurses wiederherzustellen. Mit Verfügung vom 9. August 2023 wies die Sicherheitsdirektion das prozessuale Gesuch ab.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 BGG; Driver's Appeal Regarding License Withdrawal Suspension Dismissed for Lack of Legal Reasoning: Am 17. März 2023 entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich A.________ den Führerausweis ab sofort auf unbestimmte Zeit. Mit Einspracheentscheid vom 25. Mai 2023 hob es diese Verfügung auf und entzog A.________ den Führerausweis ab dem 27. März 2023 auf unbestimmte Zeit. Einem allfälligen Rekurs gegen diesen Entscheid entzog es die aufschiebende Wirkung. Gegen den Einspracheentscheid gelangte A.________ an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. Er beantragte dabei in prozessualer Hinsicht, die aufschiebende Wirkung des Rekurses wiederherzustellen. Mit Verfügung vom 9. August 2023 wies die Sicherheitsdirektion das prozessuale Gesuch ab.

Schlagwörter

KI-generiert
Führerausweisentzug aufschiebende Wirkung Entzug der aufschiebenden Wirkung Ausstandsverfahren Anfechtung von Verwaltungsverfügungen Einziehung des Motorfahrzeugs einfache Verkehrsregelverletzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was dismissed by non-admission in the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to pay the court costs.

Art. 68 BGG

No party compensation was awarded.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_671/2023

Urteil vom 8. Januar 2024

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Kneubühler, Präsident,

Gerichtsschreiber Baur.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Bereich Administrativmassnahmen, Lessingstrasse 33, Postfach, 8090 Zürich,

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Rekursabteilung, Neumühlequai 10, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand

Führerausweisentzug; aufschiebende Wirkung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, Einzelrichter, vom 16. November 2023 (VB.2023.00588).

Erwägungen:

1. Am 17. März 2023 entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich A.________ den Führerausweis ab sofort auf unbestimmte Zeit. Mit Einspracheentscheid vom 25. Mai 2023 hob es diese Verfügung auf und entzog A.________ den Führerausweis ab dem 27. März 2023 auf unbestimmte Zeit. Einem allfälligen Rekurs gegen diesen Entscheid entzog es die aufschiebende Wirkung. Gegen den Einspracheentscheid gelangte A.________ an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. Er beantragte dabei in prozessualer Hinsicht, die aufschiebende Wirkung des Rekurses wiederherzustellen. Mit Verfügung vom 9. August 2023 wies die Sicherheitsdirektion das prozessuale Gesuch ab.

2. Gegen den Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 9. August 2023 erhob A.________ am 27. September 2023 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Mit Verfügung vom 16. November 2023 trat dieses auf die Beschwerde nicht ein. Zur Begründung führte es aus, die Sicherheitsdirektion sei am 26. September 2023 und damit einen Tag vor der Einreichung der Beschwerde beim Verwaltungsgericht auf den Rekurs von A.________ nicht eingetreten, womit das Rekursverfahren seinen Abschluss gefunden habe. Damit mangle es an einem aktuellen praktischen Interesse an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses. Gründe für einen ausnahmsweisen Verzicht auf ein derartiges Interesse lägen keine vor, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten sei.

3. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2023 legte A.________ beim Verwaltungsgericht gegen dessen Verfügung vom 16. November 2023 "Berufung" ein. Das Verwaltungsgericht überwies die Eingabe als mögliches Rechtsmittel zuständigkeitshalber dem Bundesgericht. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2023 forderte dieses A.________ auf, mitzuteilen, ob seine Eingabe als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 16. November 2023 entgegengenommen werden solle, was er mit Schreiben vom 2. Januar 2024 bejahte.

Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

4.

4.1.

Nach

Art. 42 Abs. 1 BGG

haben Rechtsschriften die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Gemäss

Art. 42 Abs. 2 BGG

ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe ergeben sich aus den

Art. 95 ff. BGG

. Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht gerügt wird (

Art. 106 Abs. 2 BGG

). Die Beschwerde muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen; rein appellatorische Kritik reicht nicht aus. Genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht, ist auf sie nicht einzutreten (

BGE 140 V 136

E. 1.1

;

138 I 171

E. 1.4).

4.2.

Der Beschwerdeführer hält in seiner Eingabe vom 9. Dezember 2023 zwar fest, er lehne die Verfügung der Vorinstanz vom 16. November 2023 ab. Er setzt sich mit den entscheidwesentlichen Erwägungen in dieser Verfügung indes nicht auseinander und legt nicht dar, inwiefern die Vorinstanz Recht im Sinne von

Art. 42 Abs. 2 BGG

verletzt haben soll, indem sie mit der erwähnten Begründung auf die Beschwerde gegen den Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 9. August 2023 betreffend Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht eingetreten ist. Er kritisiert vielmehr im Wesentlichen den von ihm abgelehnten Führerausweisentzug, der nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens bzw. Entscheids bildet (e). Seine Beschwerde genügt damit den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Dasselbe gilt, soweit er ohne weitere Begründung vorbringt, er stimme der Kostenauflage in der angefochtenen Verfügung nicht zu. Auf die Beschwerde ist deshalb im vereinfachten Verfahren nach

Art. 108 Abs. 1 BGG

nicht einzutreten.

5. Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer kostenpflichtig (

Art. 66 Abs. 1 BGG

). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (

Art. 68 BGG

).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Januar 2024

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kneubühler

Der Gerichtsschreiber: Baur