Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_67/2017 KI-generiert

Property Encroachment on Public Road and Municipal Tolerance Upheld

Geschäftsnummer 1C_67/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute regarding a construction project in which a property owner was granted permission to build a retaining wall as part of a three-family house development. Despite the approval, the wall was constructed in a manner that infringed upon municipal property, leading to a subsequent agreement between the local government and the property owner to tolerate the situation under certain conditions. A third party objected to this arrangement, arguing that it compromised road access and maintenance. The complaint was escalated through the administrative court system, eventually reaching the federal level, where the individual's appeal against the administrative court's rejection of their concerns was found to lack sufficient legal grounds.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Property Encroachment on Public Road and Municipal Tolerance Upheld: Despite the approval, the wall was constructed in a manner that infringed upon municipal property, leading to a subsequent agreement between the local government and the property owner to tolerate the situation under certain conditions. A third party objected to this arrangement, arguing that it compromised road access and maintenance. The complaint was escalated through the administrative court system, eventually reaching the federal level, where the individual's appeal against the administrative court's rejection of their concerns was found to lack sufficient legal grounds.

Schlagwörter

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Baubewilligung Gemeindestrasse Stützmauer Verletzung der Baubewilligung Immobilienbesitz Überbaurecht Zonenbeschränkungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was decided in the simplified procedure due to an obvious deficiency in the statement of grounds.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The decision states that no court costs will be levied.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_67/2017

{T 0/2}

Urteil vom 7. Februar 2017

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

Beschwerdegegner,

Gemeinderat Endingen,

5304 Endingen,

Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau,

Rechtsabteilung, Postfach 2254, 5001 Aarau.

Gegenstand

Baubewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 3. Kammer, vom 17. November 2016.

Erwägungen:

1. Mit den Bauarbeiten zum Neubau eines Dreifamilienhauses in Endingen wurde B.________ am 29. August 2011 der Abbruch der alten Stützmauer sowie der Ersatz und die Ergänzung der Mauer entlang des "Buckrain" bewilligt. In teilweiser Abweichung von der Baubewilligung wurde entlang des "Buckrain" eine verlängerte Stützmauer errichtet. Bei der Neuvermarkung des Marksteins wurde festgestellt, dass Teile der Stützmauer auf der im Eigentum der Einwohnergemeinde Endingen stehenden Wegparzelle "Buckrain" liegen. Mit Protokollauszügen vom 9. März 2015 und 20. April 2015 einigten sich in der Folge der Gemeinderat und die Bauherrschaft, die Stützmauer unter Einhaltung gewisser Auflagen und Bedingungen zu tolerieren, da die ursprüngliche Gehwegbreite unverändert geblieben war. Ein entsprechender Revers mit Eintrag im Grundbuch wurde vereinbart.

2. C.________ erhob am 2. November 2015 im Auftrag von A.________ "Einsprache" und beanstandete die Vereinbarung des Gemeinderats mit B.________ betreffend das Tolerieren der Stützmauer. Die Strasse sei so schmal geworden, dass es unmöglich sei, sie mit einem Lastwagen zu befahren. Es sei nicht mehr möglich, Unterhaltsarbeiten zu leisten oder einen Anbau oberhalb des Hauses zu erstellen. Es werde verlangt, dass die Stützmauer nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften erbaut werde. In der Folge übernahm das Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau die Eingabe als Aufsichtsanzeige. Im weiteren Verlauf erklärte A.________, seine Eingabe sei als Beschwerde zu behandeln. Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt wies mit Entscheid vom 10. Mai 2016 die Beschwerde ab. Dagegen erhob A.________ am 9. Juni 2016 Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragte weiterhin, die Mauer müsse nach den gültigen Vorschriften 60 cm von der Grenze weg erstellt werden. Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau wies mit Urteil vom 17. November 2016 die Beschwerde ab. Zur Begründung führte es zusammenfassend aus, dass unbestrittenermassen mit dem Bau der Stützmauer ein unrechtmässiger Zustand geschaffen worden sei. Die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung seien nicht gegeben. Im Zusammenhang mit der Herstellung des rechtmässigen Zustandes stehe dem Gemeinderat ein gewisser Ermessensspielraum zu. Die gewählte Zwischenlösung (tolerieren, allerdings unter Anordnung eines Beseitigungsrevers) sei rechtlich noch vertretbar, auch wenn es sich um einen Grenzfall handle.

3. A.________ führt mit Eingaben vom 31. Januar 2017 und 1. Februar 2017 (Postaufgabe 2. Februar 2017) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau. Das Bundesgericht hat davon abgesehen, Stellungnahmen zur Beschwerde einzuholen.

4. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll.

Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung des Verwaltungsgerichts bezüglich der Frage der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes nicht rechtsgenüglich auseinander. Mit seiner hauptsächlich appellatorischen Kritik vermag er nicht aufzuzeigen, inwiefern die entsprechende Begründung des Verwaltungsgerichts bzw. dessen Urteil selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Somit ist mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann.

5. Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Gemeinderat Endingen, dem Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau, und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Februar 2017

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli