Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_669/2013 KI-generiert

Vehicle Registration Reinstatement Appeal Dismissed as Moot and Defective.

Geschäftsnummer 1C_669/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who filed a complaint against the decision of the Road Traffic and Navigation Office of a Swiss canton regarding the revocation of their vehicle registration and license plates. After their request for suspensive effect and provisional measures was denied by the police and military directorate, the individual submitted an appeal to the administrative court, which ultimately dismissed the appeal on procedural grounds. The individual then filed a further complaint against this dismissal, but the federal court found the complaint insufficiently substantiated and chose not to proceed with it.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Vehicle Registration Reinstatement Appeal Dismissed as Moot and Defective: After their request for suspensive effect and provisional measures was denied by the police and military directorate, the individual submitted an appeal to the administrative court, which ultimately dismissed the appeal on procedural grounds. The individual then filed a further complaint against this dismissal, but the federal court found the complaint insufficiently substantiated and chose not to proceed with it.

Schlagwörter

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Strassenverkehr Fahrzeugausweis Eigentumsvorbehaltsregister Wirkungen des Zertifikats Einziehung des Motorfahrzeugs verfassungsmässige Anforderung verwaltungsrechtlicher Widerruf Besitzesrechtsklage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was decided under the simplified procedure due to an obvious defect in the grounds of appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court decided not to impose costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_669/2013

Urteil vom 20. August 2013

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern , Kramgasse 20, 3011 Bern.

Gegenstand

Strassenverkehr; Fahrzeugausweis; Entzug der aufschiebenden Wirkung und vorsorgliche Massnahmen,

Beschwerde gegen die Abschreibungsverfügung vom

14. Juni 2013 des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter.

Erwägungen:

1. X.________ erhob gegen den Einspracheentscheid des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamts des Kantons Bern vom 4. Januar 2013 betreffend Entzug des Fahrzeugausweises und der Kontrollschilder bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern Beschwerde und beantragte unter anderem, es sei ihm die aufschiebende Wirkung zu gewähren und ihm seien die Kontrollschilder sofort wieder auszuhändigen. Die Polizei- und Militärdirektion verweigerte mit Verfügung vom 26. Februar 2013 die Gewährung der aufschiebenden Wirkung bzw. entzog der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und wies das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen (sofortige Aushändigung der Kontrollschilder) ab. Gegen diese Zwischenverfügung erhob X.________ am 1. April 2013 Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Mit Entscheid vom 29. April 2013 trat die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern in der Hauptsache (Entzug des Fahrzeugausweises und der Kontrollschilder) auf die Beschwerde nicht ein bzw. wies die Beschwerde ab, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. In der Folge schrieb das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Verfügung vom 14. Juni 2013 das Beschwerdeverfahren gegen die Zwischenverfügung vom 26. Februar 2013 als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis ab und auferlegte X.________ die Verfahrenskosten von Fr. 500.--, da auf die Beschwerde nicht hätte eingetreten werden können.

2. X.________ führt mit Eingabe vom 18. August 2013 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2013. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein.

Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung der angefochtenen Verfügung nicht rechtsgenüglich auseinander. Er legt nicht dar, inwiefern der Schluss des Verwaltungsgerichts, das Beschwerdeverfahren sei mit dem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos geworden, rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Gleiches gilt für die ihm aufgrund der Prozessaussichten auferlegten Verfahrenskosten. Aus der Beschwerde ergibt sich demnach nicht, inwiefern die Begründung des Verwaltungsgerichts bzw. dessen Verfügung selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen nicht, weshalb auf sie nicht einzutreten ist. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

4. Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Polizei- und Militärdirektion und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. August 2013

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli