Mobile Telecommunications Antenna Reconstruction; Mootness by Withdrawal of Building Application and Cost Allocation Under Causation Principle
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Swiss Federal Supreme Court declared the appeal in case 1C_666/2024 moot and struck it from the record, ruling in favor of the respondents (the original complainants) by ordering the Swisscom subsidiary (the project proponent) to bear the reduced federal court costs of CHF 500 and no party compensation; the court also declared the prior proceedings before the municipal council, cantonal environmental office, cantonal building department, and the cantonal administrative court moot, and remanded the case to the cantonal administrative court solely to determine the costs and compensation for those prior proceedings. The dispute concerned the demolition and new construction of a mobile telecommunications antenna facility in the municipality of Hüttwilen, which the complainants had challenged after the cantonal administrative court’s decision of 4 September 2024; the facility owner withdrew its building application, claiming the project no longer met current technical requirements, thereby rendering the case moot. The court based its decision on the procedural rule for moot cases (Article 71 BGG in conjunction with Article 72 BZP), applying the causation principle to allocate costs to the applicant who withdrew the request, and found no reason to deviate from this rule because the technical evolution was foreseeable.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 32 Abs. 2 BGG, Art. 71 BGG, Art. 72 BZP, Art. 68 Abs. 4 BGG, Art. 68 Abs. 3 BGG, Art. 32 al. 2 BGG; Mobile Telecommunications Antenna Reconstruction; Mootness by Withdrawal of Building Application and Cost Allocation Under Causation Principle: The dispute concerned the demolition and new construction of a mobile telecommunications antenna facility in the municipality of Hüttwilen, which the complainants had challenged after the cantonal administrative court’s decision of 4 September 2024; the facility owner withdrew its building application, claiming the project no longer met current technical requirements, thereby rendering the case moot. The court based its decision on the procedural rule for moot cases (Article 71 BGG in conjunction with Article 72 BZP), applying the causation principle to allocate costs to the applicant who withdrew the request, and found no reason to deviate from this rule because the technical evolution was foreseeable.
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KI-generiertBasis for dismissing the case as moot and striking it from the record.
Applied together with Art. 72 BZP to decide costs based on the situation before the case became moot.
Ground for imposing the federal court costs on the respondent as the party that caused the proceedings to become moot.
Basis for the court's discretion regarding party compensation after the case became moot.
Applied jointly with Art. 71 BGG to determine costs based on the pre-mooting circumstances.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_666/2024
Verfügung vom 7. August 2024
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Haag, Präsident,
Gerichtsschreiber Baur.
Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,
3. C.________,
4. D.________,
5. E.________,
6. F.________,
Beschwerdeführende,
1-5 vertreten durch F.________,
*gegen*
Swisscom (Schweiz) AG,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Olivia Zurkinden, Senior Counsel,
oder Miriam Hostettler, Legal Counsel, c/o Swisscom (Schweiz) AG,
Politische Gemeinde Hüttwilen,
Kanzleiweg 4, 8536 Hüttwilen,
vertreten durch Rechtsanwalt Frank Zellweger,
Departement für Bau und Umwelt
des Kantons Thurgau,
Generalsekretariat, Verwaltungsgebäude Promenade, Postfach, 8510 Frauenfeld,
Amt für Umwelt des Kantons Thurgau, Verwaltungsgebäude Promenade, Postfach, 8510 Frauenfeld.
Gegenstand
Abbruch und Neubau Mobilfunkanlage,
Beschwerde gegen den Entscheid
des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau
vom 4. September 2024 (VG.2024.30/E).
Erwägungen:
1. Am 21. November 2024 erhoben A.________, B.________, C.________, D.________, E.________ und F.________ beim Bundesgericht Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 4. September 2024 betreffend Abbruch und Neubau einer Mobilfunkanlage auf der Liegenschaft Nr. 707 (Grundbuch Hüttwilen) in der Gemeinde Hüttwilen. Das Bundesgericht setzte den weiteren Verfahrensbeteiligten Frist zur Einreichung einer allfälligen Vernehmlassung an. Die Swisscom (Schweiz) AG als Beschwerdegegnerin beantragte die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau und das Verwaltungsgericht schlossen ohne weitere Ausführungen auf Abweisung. Das Amt für Umwelt verzichtete auf eine Stellungnahme; die Politische Gemeinde Hüttwilen liess sich nicht vernehmen.
2. Mit Eingabe vom 8. Mai 2025 teilte die Beschwerdegegnerin dem Bundesgericht mit, das streitbetroffene Umbauvorhaben entspreche bereits nicht mehr den Anforderungen an die modernste Technik, weshalb sie vom streitbetroffenen Baugesuch Abstand nehme und zu gegebener Zeit ein neues Umbaugesuch bei der erstinstanzlich zuständigen Baubehörde einreichen werde. Sie ersuchte das Bundesgericht, vom Rückzug des Umbaugesuchs Vormerk zu nehmen und das vorliegende Beschwerdeverfahren infolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abzuschreiben, unter entsprechenden Kostenfolgen.
Das Bundesgericht informierte in der Folge die weiteren Verfahrensbeteiligten mit Verweis auf die Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 8. Mai 2025, dass das vorliegende Beschwerdeverfahren wohl gegenstandslos geworden sei, und gab ihnen Gelegenheit, sich zur Frage der Gegenstandslosigkeit und der Kosten- und Entschädigungsregelung zu äussern. Die Beschwerdeführenden erklärten in ihrer Eingabe vom 28. Mai 2025, das Verfahren könne als gegenstandslos abgeschrieben werden, und verlangten die Rückerstattung verschiedener Aufwendungen. Die übrigen Verfahrensbeteiligten verzichteten auf eine Stellungnahme, soweit sie sich äusserten. Die Beschwerdegegnerin nahm mit Eingabe vom 7. Juli 2025 zur Eingabe der Beschwerdeführenden vom 28. Mai 2025 Stellung.
3. Mit dem Rückzug des streitbetroffenen Baugesuchs durch die Beschwerdegegnerin ist das vorliegende Beschwerdeverfahren gegenstandslos geworden. Es ist daher im Verfahren nach
Art. 32 Abs. 2 BGG
abzuschreiben. Ebenfalls gegenstandslos geworden sind die vorangegangenen Verfahren vor dem Gemeinderat der Politischen Gemeinde Hüttwilen, dem Amt für Umwelt des Kantons Thurgau, dem Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau sowie der Vorinstanz, was im Dispositiv festzuhalten ist (vgl. Verfügungen 1C_69/2021 vom 19. Oktober 2021 E. 5; 1C_69/2016 vom 13. Oktober 2016; Urteil 1C_301/2013 vom 19. November 2013).
4.
4.1.
Erklärt das Bundesgericht einen Rechtsstreit als gegenstandslos, entscheidet es mit summarischer Begründung über die Prozesskosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes (
Art. 71 BGG
in Verbindung mit
Art. 72 BZP
[SR 273]). Bei der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ist somit in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen (
BGE 142 V 551
E. 8.2;
125 V 373
E. 2a; je mit Hinweisen). Allerdings ist es beim Rückzug eines Baugesuchs in der Regel gerechtfertigt, gestützt auf das Verursacherprinzip den Baugesuchsteller bzw. die Baugesuchstellerin die Kosten- und Entschädigungsfolgen (sowohl des bundesgerichtlichen als auch der vorangegangenen Verfahren) tragen zu lassen (
Art. 66 Abs. 3 und
Art. 68 Abs. 4 BGG
; Verfügungen 1C_69/2021 vom 19. Oktober 2021 E. 6; 1C_69/2016 vom 13. Oktober 2016 E. 2; Urteil 1C_301/2013 vom 19. November 2013 E. 2 f.).
4.2.
Die Beschwerdegegnerin bringt vor, der Rückzug des Baugesuchs erfolge nicht aus rechtlichen, sondern einzig aus zeitlichen resp. technischen Überlegungen. Dies lässt ein Abweichen von der vorgenannten Regel nicht als angezeigt erscheinen, war eine entsprechende technische Entwicklung von der Beschwerdeführerin doch in Betracht zu ziehen. Auch sonst geben deren Vorbringen in den Eingaben vom 8. Mai und 7. Juli 2025 keinen Anlass, von der besagten Regel abzuweichen. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind daher ihr aufzuerlegen, wobei mit Blick auf den Zeitpunkt des Rückzugs des streitbetroffenen Baugesuchs reduzierte Kosten festzusetzen sind.
Parteientschädigungen für das vorliegende Verfahren hat die Beschwerdegegnerin keine auszurichten. Die Beschwerdeführenden haben keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, sind ihnen doch keine Anwaltskosten entstanden und liegen keine besonderen Verhältnisse vor, die gemäss Art. 11 des Reglements vom 31. März 2006 über die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtliche Vertretung im Verfahren vor dem Bundesgericht (SR 73.110.210.3) die Zusprechung einer angemessenen Entschädigung für weitere notwendige, durch den Prozess verursachte Umtriebe rechtfertigen würden. Den sonstigen Verfahrensbeteiligten steht ebenfalls keine Parteientschädigung zu (
Art. 68 Abs. 3 BGG
).
Hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen der vorangegangenen Verfahren - und damit auch der Verfahrenskosten der Vorinstanz und des Departements für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau, deren Rückerstattung die Beschwerdeführenden in ihrer Eingabe vom 28. Mai 2025 verlangen - rechtfertigt es sich, die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Verfügung 1C_69/2016 vom 13. Oktober 2016 E. 2.4; Urteil 1C_301/2013 vom 19. November 2013 E. 3).
Demnach verfügt der Präsident:
1. Das Verfahren 1C_666/2024 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2. Es wird festgestellt, dass die vorangegangenen Verfahren vor dem Gemeinderat der Politischen Gemeinde Hüttwilen, dem Amt für Umwelt des Kantons Thurgau, dem Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau ebenfalls gegenstandslos geworden sind.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
4. Für das bundesgerichtliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen der vorangegangenen Verfahren wird die Sache zu neuem Entscheid an das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau zurückgewiesen.
6. Diese Verfügung wird den Parteien, der Politischen Gemeinde Hüttwilen, dem Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau, dem Amt für Umwelt des Kantons Thurgau und dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. August 2025
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Haag
Der Gerichtsschreiber: Baur