Dismissal of public law appeal for insufficient legal argumentation following non-entry decision for unpaid advance costs
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Swiss Federal Supreme Court dismissed the public law appeal and subsidiary constitutional complaint, upholding the lower court's refusal to enter into the merits of a cantonal administrative dispute regarding fees and procedural costs. The appellant had failed to pay the ordered advance on costs within the set deadline, leading to a non-entry decision by the cantonal administrative court, and subsequently failed to meet the mandatory pleading requirements before the federal tribunal. Under Articles 42 odst. 1 and 2, and 108 odst. 1 lit. b of the Federal Supreme Court Act, the appeal was dismissed due to a complete lack of required legal argumentation addressing the challenged decision, rendering the appellant liable for the procedural costs under Article 66 odst. 1.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 BGG; Dismissal of public law appeal for insufficient legal argumentation following non-entry decision for unpaid advance costs: Nach Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Beschwerde muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen. Genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht, ist auf sie nicht einzutreten (BGE 140 V 136 E. 1.1; 138 I 171 E. 1.4).
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVolltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_662/2025
Urteil vom 11. November 2025
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Haag, Präsident,
Gerichtsschreiber Baur.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
*gegen*
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Bereich Administrativmassnahmen,
Lessingstrasse 33, Postfach, 8090 Zürich.
Gegenstand
Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Verfügung
des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich,
1. Abteilung, Einzelrichter, vom 30. September 2025 (VB.2025.00499).
Erwägungen:
1. A.________erhob am 14. August 2025 beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde gegen den Rekursentscheid der kantonalen Sicherheitsdirektion vom 7. Juli 2025 betreffend Gebühren. Mit Präsidialverfügung vom 15. August 2025 setzte ihm das Verwaltungsgericht eine Frist von 20 Tagen an, um die ihn allenfalls treffenden Verfahrenskosten durch einen Vorschuss von einstweilen Fr. 570.-- sicherzustellen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. A.________ liess diese Frist unbenutzt verstreichen. Mit einzelrichterlicher Verfügung vom 30. September 2025 trat das Verwaltungsgericht androhungsgemäss auf das Rechtsmittel nicht ein und auferlegte A.________ die Gerichtskosten von Fr. 370.--.
2. Mit Eingabe vom 7. November 2025 erhebt A.________ beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen die verwaltungsgerichtliche Verfügung vom 30. September 2025.
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3. Nach Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Beschwerde muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen. Genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht, ist auf sie nicht einzutreten (BGE 140 V 136 E. 1.1; 138 I 171 E. 1.4).
Vorliegend erfüllt die Beschwerde die Begründungsanforderungen offensichtlich nicht, setzt sich der Beschwerdeführer doch in keiner Weise mit dem angefochtenen Entscheid auseinander. Auf die Beschwerde ist daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten.
4. Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Bereich Administrativmassnahmen, und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. November 2025
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Haag
Der Gerichtsschreiber: Baur