Victim Assistance Claim Denial Upheld on Procedural Grounds
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn individual was found severely injured and hospitalized for six days. After the hospital costs were not covered by any provider, they applied to the victim assistance services for coverage. The victim assistance commission denied the request, arguing it was not credible that the injuries resulted from a crime. The individual appealed this decision to the cantonal court, which upheld the commission's decision.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 30 Abs. 1 OHG, Art. 68 BGG; Victim Assistance Claim Denial Upheld on Procedural Grounds: After the hospital costs were not covered by any provider, they applied to the victim assistance services for coverage. The victim assistance commission denied the request, arguing it was not credible that the injuries resulted from a crime. The individual appealed this decision to the cantonal court, which upheld the commission's decision.
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KI-generiertUsed to declare that the appeal cannot be entertained due to insufficient grounds for appeal (simplified procedure).
Applied as a basis for not levying court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_661/2024
Urteil vom 10. Dezember 2024
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
Gerichtsschreiber Baur.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Opferhilfe-Kommission beider Basel,
Spiegelgasse 6, 4001 Basel.
Gegenstand
Soforthilfe nach Opferhilfegesetz,
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Dreiergericht, vom 29. Oktober 2024 (VD.2024.115).
Erwägungen:
1. A.________ wurde am 7. September 2023 von der Sanität Basel-Stadt schwer verletzt aufgefunden und ins Universitätsspital Basel gebracht. Dort hielt er sich in der Folge sechs Tage stationär auf, wobei Spitalkosten von CHF 8'140.90 entstanden. Da keiner der möglichen Leistungserbringer diese Kosten übernahm, gelangte A.________ mit Gesuch um deren Übernahme an die Opferhilfe beider Basel. Mit Verfügung vom 11. Juli 2024 wies die Opferhilfe-Kommission beider Basel das Gesuch ab.
2. Gegen den Entscheid der Opferhilfe-Kommission erhob A.________ Beschwerde beim Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht. Mit Urteil vom 29. Oktober 2024 wies das Gericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
3. Mit Eingabe vom 12. November 2024 erhebt A.________ beim Bundesgericht Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts als Verwaltungsgericht vom 29. Oktober 2024.
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
4.
4.1. Nach Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe ergeben sich aus den Art. 95 ff. BGG . Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht gerügt wird ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Die Beschwerde muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen; rein appellatorische Kritik reicht nicht aus. Genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht, ist auf sie nicht einzutreten ( BGE 140 V 136 E. 1.1 ; 138 I 171 E. 1.4).
4.2. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid einlässlich begründet, wieso es nicht glaubhaft sei, dass der Beschwerdeführer im fraglichen Zusammenhang Opfer einer Straftat geworden sei und die Verletzungen, die zu seinem sechstägigen Spitalaufenthalt im Universitätsspital Basel führten, durch eine Straftat verursacht worden seien. Angesichts dessen sei eine Übernahme der durch diesen Spitalaufenthalt entstandenen Kosten gestützt auf das Opferhilfegesetz vom 23. März 2007 (OHG; SR 312.5) ausgeschlossen.
Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Beschwerde an das Bundesgericht mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid nicht näher und sachgerecht auseinander. Er legt nicht konkret und im Einzelnen dar, inwiefern die Begründung der Vorinstanz bzw. deren Entscheid Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzten sollte. Seine im Wesentlichen appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid genügt den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Dies gilt auch, soweit er den am vorinstanzlichen Entscheid beteiligten Richtern pauschal Befangenheit vorwirft. Damit ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten.
5. Gerichtskosten sind keine zu erheben ( Art. 30 Abs. 1 OHG ). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen ( Art. 68 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Opferhilfe-Kommission beider Basel und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. Dezember 2024
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Kneubühler
Der Gerichtsschreiber: Baur