Extradition Appeal Inadmissibility Due to Formal Deficiencies
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, the Swiss Federal Office of Justice approved the extradition of a German national to Germany, following a request from the Bavarian Ministry of Justice. The extradition was contested by the individual, who filed an appeal against the decision. However, the Swiss Federal Criminal Court's Complaints Chamber dismissed the appeal on procedural grounds, noting the individual's failure to comply with required formalities such as providing an original signature and paying a requested advance on costs. The individual sought further recourse by submitting a complaint to the Swiss Federal Tribunal, which the Federal Criminal Court referred to the Tribunal for further decision.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 84 BGG, Art. 107 Abs. 3 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 109 Abs. 1 BGG, Art. 108 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a-c BGG; Extradition Appeal Inadmissibility Due to Formal Deficiencies: The extradition was contested by the individual, who filed an appeal against the decision. However, the Swiss Federal Criminal Court's Complaints Chamber dismissed the appeal on procedural grounds, noting the individual's failure to comply with required formalities such as providing an original signature and paying a requested advance on costs. The individual sought further recourse by submitting a complaint to the Swiss Federal Tribunal, which the Federal Criminal Court referred to the Tribunal for further decision.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertUsed in the operative part (No. 1) to refuse to enter upon the appeal due to insufficient substantiation.
Cited in the operative part (No. 2) for the dismissal of the request for free legal aid.
Cited in the operative part (No. 3) for the decision to waive court costs.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (2)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_661/2018
Urteil vom 19. Dezember 2018
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Forster.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung,
Bundesrain 20, 3003 Bern.
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen;
Auslieferung an Deutschland,
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer,
vom 3. Dezember 2018 (RR.2018.308).
Sachverhalt:
A. Am 26. Oktober 2018 bewilligte das Bundesamt für Justiz (gestützt auf das Auslieferungsersuchen vom 1. Oktober 2018 des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz) die Auslieferung des deutschen Staatsangehörigen A.________ an Deutschland. Auf die vom Verfolgten gegen den Auslieferungsentscheid erhobene Beschwerde trat das Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, am 3. Dezember 2018 nicht ein.
B. Am 14. Dezember 2018 (Postaufgabe) reichte der Verfolgte eine Beschwerde beim Bundesstrafgericht ein, welche sich gegen den Entscheid der Beschwerdekammer vom 3. Dezember 2018 richtet. Am 17. Dezember 2018 übermittelte das Bundesstrafgericht die Eingabe zuständigkeitshalber an das Bundesgericht.
C. Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt.
Erwägungen:
1. Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde in Rechtshilfesachen als unzulässig, weil kein besonders bedeutender Fall im Sinne von Art. 84 BGG gegeben ist, so fällt es innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels einen Nichteintretensentscheid ( Art. 107 Abs. 3 BGG ). Dieser Entscheid wird - unter Vorbehalt der allgemeinen Unzulässigkeitsgründe nach Art. 108 Abs. 1 BGG - im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 109 Abs. 1 BGG in Dreierbesetzung auf dem Zirkulationsweg getroffen ( BGE 133 IV 125 E. 1.2 S. 127).
Soweit Art. 109 Abs. 1 BGG das Erfordernis des " besonders bedeutenden Falles" betrifft, handelt es sich (im Verhältnis zu Art. 20 und Art. 108 BGG ) um eine "lex specialis" für Verfahren betreffend die internationale Rechtshilfe in Strafsachen. Daher ist Art. 109 Abs. 1 BGG (Dreierbesetzung) grundsätzlich auch bei
offensichtlich
fehlendem besonders bedeutendem Fall anwendbar. Davon zu unterscheiden sind die
allgemeinen Unzulässigkeitsgründe, welche bei Offensichtlichkeit im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a-c BGG zu beurteilen sind. Dazu gehören etwa das eindeutige Versäumen der Beschwerdefrist ( Art. 100 Abs. 2 lit. b BGG ) oder die offensichtlich ungenügende Beschwerdebegründung im Sinne von Art. 108 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 42 Abs. 2 BGG ( BGE 133 IV 125 E. 1.2 S. 127 f.). Nicht ausreichend begründet ist die Beschwerde in Rechtshilfesachen insbesondere dann, wenn nicht ausgeführt wird, warum ein besonders bedeutender Fall nach Art. 84 BGG vorliege ( Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG ; BGE 133 IV 125 E. 1.2 S. 128). Offensichtlich nicht substanziiert (im Sinne von Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG ) sind zudem auch Beschwerden, die sich mit dem Gegenstand und den Erwägungen des angefochtenen Entscheides nicht auseinandersetzen. Diese Verfahrensregelung gilt auch für Beschwerden gegen Auslieferungen bzw. Auslieferungshaft (Urteile des Bundesgerichtes 1C_380/2015 vom 31. Juli 2015 E. 1; 1C_489/ 2010 vom 3. November 2010 E. 1).
Liegt offensichtlich ein solcher allgemeiner Unzulässigkeitsgrund vor, ist im
einzelrichterlichen Verfahren ein Nichteintretensentscheid zu fällen ( Art. 108 Abs. 1 BGG ). In diesen Fällen erübrigt sich die zusätzliche Prüfung des besonderen Eintretenserfordernisses von Art. 109 Abs. 1 BGG (besonders bedeutender Fall), selbst wenn sein Vorliegen geltend gemacht wird. Art. 109 Abs. 1 BGG kommt somit nur - aber immer dann - zum Zug, wenn die dort genannte Eintretensvoraussetzung für das Nichteintreten entscheidend ist. In diesem Fall erweist sich Art. 109 Abs. 1 BGG (im Verhältnis zu Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG ) als "lex specialis" und hat insoweit Vorrang ( BGE 133 IV 125 E. 1.2 S. 128).
2. Die Beschwerdeschrift setzt sich mit den Erwägungen und dem Gegenstand des angefochtenen Entscheides nicht auseinander. Insbesondere bestreitet der Beschwerdeführer nicht, dass er innert der von der Vorinstanz angesetzten peremptorischen Nachfristen weder seine Originalunterschrift unter die Beschwerdeeingabe gesetzt, noch den verlangten Kostenvorschuss geleistet hat. Damit ist für das Bundesgericht als Rechtsmittelinstanz nicht erkennbar, inwiefern die Vorinstanz die Sachurteilsvoraussetzungen der bei ihr eingereichten Beschwerde zu Unrecht verneint haben sollte. Schon aus diesem Grund ist auf die Beschwerde im einzelrichterlichen Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG ; BGE 133 IV 125 E. 1.2 S. 127 f.; Urteile 1C_380/2015 E. 1; 1C_489/2010 E. 1).
Im übrigen wäre hier auch kein besonders bedeutender Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 1-2 BGG ersichtlich.
3. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.
Die sinngemäss gestellten Gesuche um unentgeltliche Prozessführung sowie Rechtsverbeiständung (durch einen Anwalt oder eine Anwältin) sind abzuweisen. Die Beschwerde erweist sich als zum vornherein aussichtslos, der Beschwerdeführer legt seine finanzielle Bedürftigkeit nicht dar, und der angefochtene Entscheid wirft keine Fragen auf, die eine Rechtsverbeiständung als sachlich notwendig erscheinen liessen (Art. 64 Abs. 1-2 und Abs. 3 Satz 2 BGG). Auf die Erhebung von Gerichtskosten kann hier ausnahmsweise verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. Dezember 2018
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Merkli
Der Gerichtsschreiber: Forster