Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_660/2018 KI-generiert

License Revocation Upheld Despite Driving Without License Conviction Challenge

Geschäftsnummer 1C_660/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A case heard by the Swiss Federal Tribunal concerns a man who appealed against the decision of the Administrative Court of the Canton of Aargau, which supported the indefinite revocation of his driver's license by the Aargau Road Traffic Office. Initially, the office ordered a psychological assessment in June 2016, which the man failed to complete, leading to a provisional license suspension in September 2016. Despite appealing repeatedly, his efforts were unsuccessful, particularly after being found guilty in November 2016 for driving without a valid license following an incident in October 2016. The man's latest appeal, focusing on the alleged unlawful license seizure during the 2016 incident, was rejected due to insufficient substantiation, as prior legal proceedings had upheld the initial license suspension based on non-compliance with the required assessment.

Legislator-Regeste

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Art. 83 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 64 BGG, Art. 82 ff. BGG, Art. 93 BGG; License Revocation Upheld Despite Driving Without License Conviction Challenge: Initially, the office ordered a psychological assessment in June 2016, which the man failed to complete, leading to a provisional license suspension in September 2016. Despite appealing repeatedly, his efforts were unsuccessful, particularly after being found guilty in November 2016 for driving without a valid license following an incident in October 2016. The man's latest appeal, focusing on the alleged unlawful license seizure during the 2016 incident, was rejected due to insufficient substantiation, as prior legal proceedings had upheld the initial license suspension based on non-compliance with the required assessment.

Schlagwörter

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Beschwerdeverfahren betreffend Entzug des Führerausweises Entzug der Konzession Fahreignungsabklärung Fahren ohne Berechtigung substantiierte Begründung wiederholtes Fahren im fahrunfähigen Zustand Eigentumsvorbehalt

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 42 Abs. 2 BGG

Cited in the reasoning as the general requirement for the appellant to demonstrate the fulfillment of admissibility requirements.

Art. 64 BGG

The decision waived the collection of costs, implying the application of the rule concerning legal aid/costs exemption.

Art. 82 ff. BGG

Cited as the basis for the admissibility of the appeal against the cantonal final decision.

Art. 83 BGG

Cited in the reasoning to confirm that no exceptional ground for inadmissibility applies.

Art. 93 BGG

The appeal was dismissed without entering into the merits due to a manifest lack of substantiation, which falls under the simplified procedure for inadmissibility.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_660/2018

Urteil vom 25. Januar 2019

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, Präsident,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau,

Departement Volkswirtschaft und Inneres

des Kantons Aargau.

Gegenstand

Beschwerdeverfahren betreffend Entzug

des Führerausweises,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 1. Kammer, vom 14. November 2018 (WBE.2018.312).

Erwägungen:

1. Am 9. Juni 2016 ordnete das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau an, A.________ habe sich einer verkehrspsychologischen Begutachtung zu unterziehen. Nachdem sich dieser nicht hatte begutachten lassen, entzog ihm das Strassenverkehrsamt am 15. September 2016 den Führerausweis vorsorglich und wiederholte, dass ihm der Führerausweis ohne Vorliegen eines positiven verkehrspsychologischen Gutachtens nicht wieder ausgehändigt werde. Die von A.________ dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos (Abschluss des Verfahrens durch den Nichteintretensentscheid des Bundesgerichts 1C_562/206 vom 31. Januar 2017).

Mit Strafbefehl vom 21. November 2016 wurde A.________ u.a. wegen Führens eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis schuldig gesprochen (Vorfall vom 1. Oktober 2016). A.________ erhob Einsprache, erschien indessen unentschuldigt nicht zur Einvernahme, worauf das Verfahren als durch Rückzug erledigt abgeschrieben wurde. Die von A.________ dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos (Abschluss des Verfahrens durch das Urteil des Bundesgerichts 6B_266/2017 vom 20. März 2017).

Am 12. Januar 2018 entzog das Strassenverkehrsamt A.________ den Führerausweis auf unbestimmte Zeit. Am 14. November 2018 hat das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau diese Verfügung kantonal letztinstanzlich geschützt.

2. Mit Eingabe vom 14. Dezember 2018 ficht A.________ dieses Urteil des Verwaltungsgerichts an, wobei er ausdrücklich festhält, es gehe "in diesem Beschwerdeverfahren ausschliesslich darum, dass am 1. Oktober 2016 in Hochdorf um 16:35 Uhr der Führerausweis von Polizist B.________ widerrechtlich entzogen wurde, (weil) dieser angeblich gesperrt sei".

Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

3. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG offen; ein Ausnahmegrund ist nicht gegeben ( Art. 83 BGG ). Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 133 II 249 E. 1.1, 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt ( BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer setzt sich mit dem angefochtenen Entscheid nicht sachgerecht auseinander. Er bestreitet einzig, am 1. Oktober 2016 ohne gültigen Führerausweis gefahren zu sein. Dies wurde jedoch im rechtskräftig gewordenen Strafbefehl vom 21. November 2016 verbindlich festgestellt, und das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Entscheid nochmals und zutreffend dargelegt (E. 3.1. und 3.2 S. 9 f), dass und weshalb die Bestreitung des Beschwerdeführers unglaubhaft ist. Das ist indessen gar nicht entscheidend, weil das Strassenverkehrsamt bereits am 9. Juni 2016 und damit unabhängig vom Vorfall vom 1. Oktober 2016 eine verkehrspsychologische Begutachtung des Beschwerdeführers anordnete, was in der Folge, nachdem er sich einer solchen nicht unterzog, zunächst am 15. September 2016 zum vorsorglichen Entzug und anschliessend, am 12. Januar 2018 zum (hier angefochtenen) Entzug des Führerausweises auf unbestimmte Zeit führte. Die blosse Bestreitung, am 1. Oktober 2016 ein Motorfahrzeug geführt zu haben, ohne über einen gültigen Führerausweis zu verfügen, ist damit nicht geeignet, das Urteil des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen. Auf die Beschwerde ist wegen Verletzung der Begründungspflicht nicht einzutreten, und zwar, weil der Mangel offensichtlich ist, im vereinfachten Verfahren. Auf die Erhebung von Kosten kann ausnahmsweise verzichtet werden.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau, dem Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Januar 2019

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Störi