Cantonal Withdrawal of Driving License Conditional on Medical Report Upheld
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Roads Traffic Office of the Canton of Zurich revoked the driver's license of an individual, A.________, indefinitely, contingent upon a favorable traffic medical assessment. This decision, replacing a provisional license suspension from January 2022, was based on a medical report that did not support her fitness to drive. A.'s appeal against this was denied by the Zurich Security Directorate in July 2022, and a subsequent complaint was dismissed by the Zurich Administrative Court in December 2022. The complaint highlighted the individual's failure to substantiate claims of rights violations in the court's decision. A further appeal to the Swiss Federal Tribunal was rejected due to inadequate justification.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Cantonal Withdrawal of Driving License Conditional on Medical Report Upheld: This decision, replacing a provisional license suspension from January 2022, was based on a medical report that did not support her fitness to drive. A.'s appeal against this was denied by the Zurich Security Directorate in July 2022, and a subsequent complaint was dismissed by the Zurich Administrative Court in December 2022. The complaint highlighted the individual's failure to substantiate claims of rights violations in the court's decision. A further appeal to the Swiss Federal Tribunal was rejected due to inadequate justification.
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KI-generiertThe appeal was not admitted because it did not meet the formal requirements for substantiation (Art. 42 Abs. 2 BGG).
The Tribunal decided not to impose any court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_657/2022
Urteil vom 3. Januar 2023
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Bereich Administrativmassnahmen,
Lessingstrasse 33, 8090 Zürich.
Gegenstand
Führerausweisentzug,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, Einzelrichter,
vom 5. Dezember 2022 (VB.2022.00467).
Erwägungen:
1. Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich entzog A.________ mit Verfügung vom 11. April 2022 den Führerausweis auf unbestimmte Zeit. Es machte die Wiedererteilung vom Vorliegen eines günstig lautenden verkehrsmedizinischen Gutachtens eines Arztes oder einer Ärztin der Anerkennungsstufe 4 abhängig und hielt fest, dass mit dem Erlass dieser Hauptverfügung der bestehende vorsorgliche Führerausweisentzug vom 7. Januar 2022 ersetzt werde. Einen von A.________ gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich mit Entscheid vom 19. Juli 2022 ab. Dagegen erhob A.________ am 12. August 2022 Beschwerde, welche das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 5. Dezember 2022 abwies, soweit es darauf eintrat. Zur Begründung führte es zusammenfassend aus, das schlüssige verkehrsmedizinische Gutachten vom 16. März 2022 befürworte die Fahreignung der Beschwerdeführerin im jetzigen Zeitpunkt nicht. Es sei deshalb nicht zu beanstanden, dass das Strassenverkehrsamt gestützt auf das Gutachten die Fahreignung der Beschwerdeführerin verneint habe.
2. A.________ führt mit Eingabe vom 20. Dezember 2022 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1, 65 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es obliegt der Beschwerdeführerin namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll.
Die Beschwerdeführerin setzt sich mit der Begründung des Verwaltungsgerichts, die zur Abweisung ihrer Beschwerde führte, nicht rechtsgenüglich auseinander. Aus ihren Ausführungen ergibt sich nicht im Einzelnen und konkret, inwiefern die Begründung des Verwaltungsgerichts bzw. dessen Urteil selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
4. Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Bereich Administrativmassnahmen, und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. Januar 2023
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Kneubühler
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli