Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_655/2013 KI-generiert

Extradition to Serbia Upheld; Appeal Deemed Not Particularly Significant

Geschäftsnummer 1C_655/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a request from a foreign authority for the extradition of an individual suspected of abduction. The foreign justice ministry submitted the extradition request, which was first made on May 21, 2010, and supplemented in subsequent years. The Swiss Federal Office of Justice approved the extradition on March 8, 2013. The individual lodged an appeal against this decision, which was subsequently rejected by the Swiss Federal Criminal Court on July 18, 2013. Following this, the individual submitted a complaint in public law, seeking a repeal of the prior decisions. The Federal Criminal Court maintained their stance without further comments, while the Federal Office of Justice contended that the appeal did not meet the requirement of being a particularly significant case, which might warrant judicial review.

Legislator-Regeste

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Art. 84 BGG, Art. 107 Abs. 3 BGG, Art. 109 BGG, Art. 84 Abs. 1 BGG, Art. 109 Abs. 3 BGG, Art. 64 BGG; Extradition to Serbia Upheld; Appeal Deemed Not Particularly Significant: The foreign justice ministry submitted the extradition request, which was first made on May 21, 2010, and supplemented in subsequent years. The Swiss Federal Office of Justice approved the extradition on March 8, 2013. The individual lodged an appeal against this decision, which was subsequently rejected by the Swiss Federal Criminal Court on July 18, 2013. Following this, the individual submitted a complaint in public law, seeking a repeal of the prior decisions. The Federal Criminal Court maintained their stance without further comments, while the Federal Office of Justice contended that the appeal did not meet the requirement of being a particularly significant case, which might warrant judicial review.

Schlagwörter

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Auslieferung an Serbien Auslieferung ausländische Staatsangehörige Entführung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids E-Justice gegenseitige Unterstützung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 Abs. 3 BGG

Cited in the reasoning indicating that the decision can be based on referring to the appealed judgment, which is typically done in summary decisions concerning lack of significant case.

Art. 64 BGG

Cited in the dispositive when denying the request for free legal aid and assistance.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Cited in the dispositive to justify the waiver of court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_655/2013

Urteil vom 30. August 2013

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Bundesrichter Aemisegger, Eusebio,

Gerichtsschreiber Härri.

Verfahrensbeteiligte

X.________, Beschwerdeführer, vertreten

durch Advokat Dr. Christian von Wartburg,

gegen

Bundesamt für Justiz ,

Direktionsbereich Internationale Rechtshilfe,

Bundesrain 20, 3003 Bern.

Gegenstand

Auslieferung an Serbien,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 18. Juli 2013 des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer.

Sachverhalt:

A. Am 21. Mai 2010, ergänzt am 6. April und 14. Mai 2012, ersuchte das serbische Justizministerium um die Auslieferung des serbischen Staatsangehörigen X.________ wegen des Verdachts der Entführung.

Am 8. März 2013 bewilligte das Bundesamt für Justiz die Auslieferung.

Die von X.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht (Beschwerdekammer) am 18. Juli 2013 ab, soweit es darauf eintrat.

B. X.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, der Entscheid des Bundesstrafgerichts sei aufzuheben, und weiteren Anträgen.

C. Das Bundesstrafgericht verweist unter Verzicht auf weitere Bemerkungen auf seinen Entscheid und hält an dessen Begründung fest.

Das Bundesamt hat sich vernehmen lassen mit dem Antrag, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten; eventualiter sei sie abzuweisen. Es hält dafür, es fehle an der Eintretensvoraussetzung des besonders bedeutenden Falles nach Art. 84 BGG .

X.________ hat eine Replik eingereicht.

Erwägungen:

1.

1.1. Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er unter anderem eine Auslieferung betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Abs. 1). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Abs. 2).

Art. 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ( BGE 134 IV 156 E. 1.3.1 S. 160 mit Hinweisen). Ein besonders bedeutender Fall ist mit Zurückhaltung anzunehmen ( BGE 136 IV 139 E. 2.4 S. 144 mit Hinweis).

Ein besonders bedeutender Fall kann auch bei einer Auslieferung nur ausnahmsweise angenommen werden. In der Regel stellen sich insoweit keine Rechtsfragen, die der Klärung durch das Bundesgericht bedürfen, und kommt den Fällen auch sonst wie keine besondere Tragweite zu ( BGE 134 IV 156 E. 1.3.4 S. 161).

Bei der Beantwortung der Frage, ob ein besonders bedeutender Fall gegeben ist, steht dem Bundesgericht ein weiter Ermessensspielraum zu ( BGE 134 IV 156 E. 1.3.1 S. 160 mit Hinweis).

Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen als unzulässig, so fällt es gemäss Art. 107 Abs. 3 BGG - abgesehen von einem hier nicht gegebenen Ausnahmefall - den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels.

Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen kein besonders bedeutender Fall vorliegt (Abs. 1). Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3).

1.2. Zwar geht es hier um eine Auslieferung und damit ein Sachgebiet, bei dem die Beschwerde nach Art. 84 Abs. 1 BGG insoweit möglich ist. Nach der zutreffenden Ansicht des Bundesamtes handelt es sich jedoch um keinen besonders bedeutenden Fall.

Die Vorinstanz hat sich zu den wesentlichen Einwänden des Beschwerdeführers geäussert. Ihre Erwägungen, auf die verwiesen werden kann ( Art. 109 Abs. 3 BGG ), sind nicht zu beanstanden. Das gilt auch, soweit die Vorinstanz eine Verletzung des rechtlichen Gehörs verneint hat (angefochtener Entscheid S. 5 ff. E. 4). Der Fall ist nicht von aussergewöhnlicher Tragweite. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich nicht. Für das Bundesgericht besteht deshalb kein Anlass, die Sache an die Hand zu nehmen.

2. Die Beschwerde ist danach unzulässig.

Da sie aussichtslos war, kann die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nach Art. 64 BGG nicht bewilligt werden. Unter den gegebenen Umständen - der Beschwerdeführer befindet sich seit Längerem in Haft - rechtfertigt es sich jedoch, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Justiz und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. August 2013

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Härri