Complainant Lacks Standing to Appeal Favorable Cost Award Despite Negative Press Commentary
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA plaintiff filed a complaint against a decision by the Administrative Court of the Canton of St. Gallen concerning a deportation order. Previously, the Swiss Federal Tribunal had sided with the plaintiff by overturning a part of the Administrative Court's decision that was not in favor of the plaintiff. In response, the lower court adjusted its decision accordingly, absolving the plaintiff from legal costs and refunding previous expenses. However, the plaintiff contested the phrasing in the court's reasoning, claiming it led to negative media portrayal, but did not dispute the decision's favorable outcome. The Tribunal chose not to proceed with the complaint, noting that there were no negative judgments made against the plaintiff in the court's reasoning that could justify the media's comments.
Legislator-Regeste
KI-generiertComplainant Lacks Standing to Appeal Favorable Cost Award Despite Negative Press Commentary: Mit Urteil 1C_134/2022 vom 14. September 2022 hat das Bundesgericht eine Beschwerde von A.________ gutgeheissen und den angefochtenen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. Januar 2022 aufgehoben, soweit er zu Ungunsten von A.________ ausgefallen war.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertSpätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (2)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_654/2022
Urteil vom 14. April 2023
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Störi.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen,
Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen.
Gegenstand
Wegweisung; Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts 1C_134/2022 vom 14. September 2022,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen, Abteilung II, vom 14. November 2022 (B 2022/178).
Erwägungen:
1. Mit Urteil 1C_134/2022 vom 14. September 2022 hat das Bundesgericht eine Beschwerde von A.________ gutgeheissen und den angefochtenen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. Januar 2022 aufgehoben, soweit er zu Ungunsten von A.________ ausgefallen war.
Mit Entscheid vom 14. November 2022 hat das Verwaltungsgericht erwogen, A.________ habe nach dem bundesgerichtlichen Urteil vom 14. September 2022 im kantonalen Verfahren vollständig obsiegt. Dementsprechend nahm es die amtlichen Kosten des Rekursverfahrens vor dem Sicherheits- und Justizdepartement in Höhe von Fr. 1'000.-- sowie diejenigen des eigenen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in Höhe von Fr. 1'500.-- auf die Staatskasse und ordnete an, A.________ diese Beträge zurückzuerstatten. Dieser Entscheid erging kostenfrei.
Mit Einsprache gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 14. November 2022 beantragt A.________ sinngemäss eine Berichtigung der aus seiner Sicht missverständlichen Darstellung des Sachverhalts, welche zu einseitigen und verleumderischen Pressekommentaren geführt habe. So sei er als dümmlicher, schlitzohriger Chauffeur dargestellt worden, der sich über die Weisungen der Polizei hinweggesetzt habe. Es sei sogar die Vermutung geäussert worden, er sei ein Reichsbürger.
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
2. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren 1C_134/2022 vollständig obsiegt und das Verwaltungsgericht hat das Urteil des Bundesgerichts vom 14. September 2022 folgerichtig nachvollzogen, indem es im angefochtenen Entscheid sämtliche kantonalen Verfahrenskosten auf die Staatskasse nahm. Er hat damit kein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des vollständig zu seinen Gunsten ausgefallenen verwaltungsgerichtlichen Entscheids. Er beanstandet denn auch nicht das Ergebnis, sondern, was unzulässig ist, ausschliesslich dessen Begründung. Diese enthält im Übrigen keine negativen Werturteile über den Beschwerdeführer, welche objektiv geeignet wären, die von ihm angeführten, oben erwähnten Pressekommentare zu rechtfertigen.
Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten, wobei auf die Erhebung von Gerichtskosten ausnahmsweise verzichtet werden kann.
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung II, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. April 2023
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Chaix
Der Gerichtsschreiber: Störi