Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_654/2012 KI-generiert

Swiss Federal Supreme Court Refuses Appeal on International Legal Assistance Account Freeze

Geschäftsnummer 1C_654/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a request for international legal assistance from the German authorities related to a criminal investigation against an individual suspected of tax fraud. Following a request made in July 2004, Swiss authorities imposed a bank account freeze on the individual. Subsequently, in July 2012, the affected individual and another party requested the lifting of this account freeze, but their request was denied by the Zurich Public Prosecutor's Office. Their appeal against this denial was also rejected by the Federal Criminal Court in December 2012, leading them to file a complaint with the Swiss Federal Tribunal seeking to overturn the previous decisions and lift the account freeze.

Legislator-Regeste

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Art. 93 Abs. 2 BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 84 BGG, Art. 109 Abs. 3 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG; Swiss Federal Supreme Court Refuses Appeal on International Legal Assistance Account Freeze: Following a request made in July 2004, Swiss authorities imposed a bank account freeze on the individual. Subsequently, in July 2012, the affected individual and another party requested the lifting of this account freeze, but their request was denied by the Zurich Public Prosecutor's Office. Their appeal against this denial was also rejected by the Federal Criminal Court in December 2012, leading them to file a complaint with the Swiss Federal Tribunal seeking to overturn the previous decisions and lift the account freeze.

Schlagwörter

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Internationale Rechtshilfe an Deutschland Kontosperre internationale Amtshilfe in Steuersachen Rechtshilfe Bankenrecht anfechtbarer Zwischenentscheid Kontensperre Strafverfolgung wegen Betrugs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

Applied to order the appellants to bear the costs of the proceedings.

Art. 93 Abs. 2 BGG

Cited in the reasoning to establish that decisions on asset seizures in international legal assistance are generally appealable, but primarily relates to the admissibility analysis which led to non-admittance.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_654/2012

Urteil vom 20. Dezember 2012

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Bundesrichter Aemisegger, Eusebio,

Gerichtsschreiber Härri.

Verfahrensbeteiligte

1. X.________,

2. Y.________,

Beschwerdeführer, beide vertreten durch Rechtsanwalt Peter Ruggle,

gegen

Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Gartenhofstrasse 17, Postfach 9680, 8036 Zürich.

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe an Deutschland; Kontosperre,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 4. Dezember 2012 des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer.

Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft Mannheim führt ein Strafverfahren gegen Y.________ wegen des Verdachts des Abgabebetrugs. Am 12. Juli 2004 ersuchte sie die Schweiz um Rechtshilfe.

Am 26. Juli 2004 verfügte die damalige Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich die Sperre eines auf Y.________ lautenden Kontos, welche sie in der Folge aufrecht erhielt.

B. Mit Schreiben vom 9. Juli 2012 ersuchten Y.________ und X.________ um Aufhebung der Kontosperre.

Am 18. September 2012 wies die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich das Gesuch ab.

Die von Y.________ und X.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht (Beschwerdekammer) am 4. Dezember 2012 ab.

C. Y.________ und X.________ führen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, der Entscheid des Bundesstrafgerichts und die Kontosperre seien aufzuheben.

D. Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt.

Erwägungen:

1. Gemäss Art. 93 Abs. 2 BGG sind auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide unter anderem über die Beschlagnahme von Vermögenswerten, sofern die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sind.

Die Beschwerdeführer äussern sich nicht näher zu den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG . Dazu wären sie aber verpflichtet gewesen ( BGE 137 III 324 E. 1.1 S. 328 f. mit Hinweisen). Ob bereits deshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann, kann dahingestellt bleiben. Sie ist jedenfalls aus folgendem Grund unzulässig.

Auch bei einem Zwischenentscheid ist die Beschwerde nur zulässig, wenn ein besonders bedeutender Fall nach Art. 84 BGG gegeben ist ( BGE 136 IV 20 E. 1.2 S. 22 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführer bringen nichts vor, was es rechtfertigen könnte, den vorliegenden Fall als besonders bedeutend einzustufen. Die Vorinstanz hat die Aufhebung der Kontosperre gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung abgelehnt. Ihre Erwägungen, auf die verwiesen werden kann ( Art. 109 Abs. 3 BGG ), sind nicht zu beanstanden (angefochtener Entscheid S. 9 ff. E. 4). Der Fall ist nicht von aussergewöhnlicher Tragweite. Für das Bundesgericht besteht deshalb kein Anlass, die Sache an die Hand zu nehmen.

2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerdeführer die Kosten ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarische Haftbarkeit für den gesamten Betrag je zur Hälfte auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, und dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Dezember 2012

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Härri