Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_653/2018 KI-generiert

Violation of Right to Reply in Administrative Ruling

Geschäftsnummer 1C_653/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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A group of individuals filed a complaint against the decision of the Administrative Court of the Canton of Aargau, which upheld a local council decision concerning the revision of a building and usage regulation in Aarau. The appellants argued that the Administrative Court violated their right to be heard, as their timely submitted rebuttal was not considered in the court's decision process. The Administrative Court acknowledged this procedural oversight, and the matter was subsequently brought before the Swiss Federal Tribunal by the appellants, who sought to address this alleged infringement of their legal rights. The appellants emphasized their entitlement to a fair trial, including the right to respond to submissions presented in court.

Legislator-Regeste

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Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 66 BGG, Art. 68 BGG; Violation of Right to Reply in Administrative Ruling: The appellants argued that the Administrative Court violated their right to be heard, as their timely submitted rebuttal was not considered in the court's decision process. The Administrative Court acknowledged this procedural oversight, and the matter was subsequently brought before the Swiss Federal Tribunal by the appellants, who sought to address this alleged infringement of their legal rights. The appellants emphasized their entitlement to a fair trial, including the right to respond to submissions presented in court.

Schlagwörter

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Beschluss des Einwohnerrats Aarau Revision der Bau- und Nutzungsordnung Gegendarstellung Verwaltungsbeschwerde Schriftenwechsel Verwendungsrecht Replik Verletzung von Parteirechten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 29 Abs. 2 BV

The core ground for granting the appeal was the violation of the right to be heard (Rechtliches Gehör), explicitly mentioned in the reasoning (Erwägung 3.1, 3.3) and applying to the final order.

Art. 66 BGG

Cited in the dispositive regarding the non-imposition of court costs.

Art. 68 BGG

Cited in the dispositive regarding the lack of entitlement to party compensation.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_653/2018

Urteil vom 28. Januar 2019

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, Präsident,

Bundesrichter Karlen, Kneubühler,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

1. Urs Hochstrasser,

2. Leo Keller,

3. Jo Helg,

4. Albert Rüetschi,

5. Stephan Müller,

6. Micha Siegrist,

Beschwerdeführer,

gegen

Stadtrat Aarau, Rathausgasse 1, 5000 Aarau,

Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau, Gemeindeabteilung,

Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau.

Gegenstand

Beschluss des Einwohnerrats Aarau;

Revision der Bau- und Nutzungsordnung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 8. November 2018 (WBE.2018.384).

Erwägungen:

1. Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau wies mit Urteil vom 8. November 2018 eine Beschwerde von Urs Hochstrasser, Leo Keller, Jo Helg, Albert Rüetschi, Stephan Müller und Micha Siegrist in Sachen Beschluss des Einwohnerrats Aarau vom 27. August 2018 ab, soweit es darauf eintrat.

2. Urs Hochstrasser, Leo Keller, Jo Helg, Albert Rüetschi, Stephan Müller und Micha Siegrist führen mit Eingabe vom 12. Dezember 2018 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 8. November 2018. Zur Begründung machen sie eine Verletzung des Replikrechts und damit des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. Ihre fristgerecht eingereichte Replik vom 10. November 2018 habe das Verwaltungsgericht bei seiner Urteilsfällung am 8. November 2018 nicht berücksichtigen können.

Das Verwaltungsgericht beantragt Gutheissung der Beschwerde. Der Stadtrat Aarau verzichtet auf die Stellung eines Antrages. Das Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau beantragt sinngemäss einen Entscheid in der Sache selbst.

3.

3.1. Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV . Dieses Recht ist formeller Natur. Eine Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids ( BGE 137 I 195 E. 2.2 S. 197), wenn eine Heilung in oberer Instanz ausser Betracht fällt (zu den Voraussetzungen s. BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197).

3.2. Gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 BV sowie nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK haben die Parteien eines Gerichtsverfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör und auf ein faires Gerichtsverfahren, unter Beachtung des Grundsatzes der Waffengleichheit. Diese Garantien enthalten auch das Recht, von den beim Gericht eingereichten Stellungnahmen Kenntnis zu erhalten und sich dazu äussern zu können (sog. Replikrecht: BGE 133 I 98 E. 2.1 S. 99). Das Replikrecht hängt nicht von der Entscheidrelevanz der Eingaben ab ( BGE 138 I 154 E. 2.3.3 S. 157). Dessen Wahrnehmung setzt voraus, dass die von den übrigen Verfahrensbeteiligten eingereichten Eingaben der Partei zugestellt werden ( BGE 137 I 195 E. 2.3.1 S. 197). Es ist Sache der Partei zu beurteilen, ob eine Entgegnung erforderlich ist oder nicht. Hingegen zählt es zu den Aufgaben des Gerichts, in jedem Einzelfall ein effektives Replikrecht der Parteien zu gewährleisten. Dazu gehört insbesondere, dass diese auch in zeitlicher Hinsicht die Gelegenheit wahrnehmen können.

3.3. Im vorliegenden Fall fällte das Verwaltungsgericht sein Urteil, bevor es von der unbestrittenermassen fristgerecht eingereichten Replik Kenntnis nehmen konnte. Das Verwaltungsgericht fällte somit sein Urteil unter Nichtbeachtung der fristgerecht eingereichten Replik und verletzte dadurch das rechtliche Gehör der Beschwerdeführer. Eine Heilung dieses Verfahrensmangels im bundesgerichtlichen Verfahren fällt nur schon deshalb ausser Betracht, weil das Bundesgericht jedenfalls in tatsächlicher Hinsicht nicht über volle Kognition verfügt (vgl. Art. 105 Abs. 2 BGG ) und tatsächliche Gesichtspunkte hier massgeblich sein könnten.

3.4. Das Verwaltungsgericht wird unter Berücksichtigung der Replik über die allfällige Fortsetzung des Schriftenwechsels zu befinden haben, bevor es gestützt darauf erneut in der Sache entscheiden muss.

4. Die Beschwerde ist gutzuheissen und das angefochtene Urteil aufzuheben. Die Sache ist an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen.

5. Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Kosten zu erheben (vgl. Art. 66 BGG ). Die nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer haben keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 68 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, und das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 8. November 2018 wird aufgehoben.

Die Sache wird an das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau zurückgewiesen zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Stadtrat Aarau, dem Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Januar 2019

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli