Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_652/2015 KI-generiert

Driver License Suspension Execution Appeal Dismissed

Geschäftsnummer 1C_652/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a driver who exceeded the speed limit by 27 km/h in a 50 km/h zone, resulting in a three-month suspension of her driving license by the road traffic authority. She contested this decision, requesting a reduction in the suspension duration, but the commission overseeing appeals stated that the penalty adhered to the minimum legal requirements and offered her the option to postpone the suspension. Subsequently, she sought to have the suspension served in staggered periods rather than as a single block, which was not properly filed with the lower courts. As a result, her appeal to the Federal Tribunal was deemed inadmissible due to procedural issues, leading to a dismissal of her requests.

Legislator-Regeste

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Art. 99 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 al. 1 LTF; Driver License Suspension Execution Appeal Dismissed: She contested this decision, requesting a reduction in the suspension duration, but the commission overseeing appeals stated that the penalty adhered to the minimum legal requirements and offered her the option to postpone the suspension. Subsequently, she sought to have the suspension served in staggered periods rather than as a single block, which was not properly filed with the lower courts. As a result, her appeal to the Federal Tribunal was deemed inadmissible due to procedural issues, leading to a dismissal of her requests.

Schlagwörter

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Entzug des Führerausweises für Motorfahrzeuge Aussetzungsfrist Führerausweisentzug Fahren in fahrunfähigem Zustand gesetzliche Grenzen Geschwindigkeitsbusse Vollstreckung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

The appeal was declared inadmissible because it lacked a admissible request, leading to non-entry into the merits under the simplified procedure.

Art. 66 al. 1 LTF

No costs were levied in this decision.

Art. 99 Abs. 2 BGG

The request concerning the staggered execution of the license withdrawal was deemed inadmissible as it was a new request before the Federal Tribunal.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_652/2015

Urteil vom 8. Juni 2016

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Eusebio, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiber Gelzer.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

vormals vertreten durch lic. iur. Alina Elisabeth de Limoges,

gegen

Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern.

Gegenstand

Entzug des Führerausweises für Motorfahrzeuge,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 18. November 2015 der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern.

Erwägungen:

1. A.________ überschritt am 27. Februar 2015 als Lenkerin eines Personenwagens die Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um netto 27 km/h, weshalb ihr das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern (SVSA) mit Verfügung vom 6. Juli 2015 den Führerausweis für Motorfahrzeuge für drei Monate entzog. Dagegen erhob A.________ am 20. Juli 2015 bei der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern (nachstehend: Rekurskommission) eine Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die Dauer des Führerausweisentzugs angemessen zu reduzieren. In der Empfangsbestätigung vom 21. Juli 2015 wies die Geschäftsstelle der Rekurskommission A.________ darauf hin, dass der beanstandete Führerausweisentzug der gesetzlichen Mindestentzugsdauer entspricht, die nicht reduziert werden kann; indessen habe A.________ die Möglichkeit, direkt beim für den Vollzug von Massnahmen zuständigen SVSA ein Gesuch um einen zeitlichen Aufschub der Vollstreckung des Führerausweisentzugs zu stellen. Daraufhin ersuchte A.________ mit Schreiben vom 23. Juli 2015 das SVSA darum, den Vollzug des Führerausweisentzugs um ein Jahr aufzuschieben und ihr mitzuteilen, ob sie den Führerausweis dreimal für einen Monat oder zweimal für anderthalb Monate abgeben könne.

Mit Entscheid vom 18. November 2015 wies die Rekurskommission die Beschwerde gegen den dreimonatigen Führerausweisentzug ab.

2. A.________ (Beschwerdeführerin) erhebt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit den Anträgen, den Entscheid der Rekurskommission vom 18. November 2015 aufzuheben und diese anzuweisen, den dreimonatigen Führerausweisentzug durch drei zeitlich gestaffelte Führerausweisentzüge von je einem Monat oder durch zwei Führerausweisentzüge von je anderthalb Monaten zu ersetzen.

Das SVSA, die Rekurskommission und das Bundesamt für Strassen schliessen auf Abweisung der Beschwerde.

3. Die Beschwerdeführerin stellte in ihrer kantonalen Beschwerde den Antrag, die Dauer des Führerausweisentzuges angemessen zu reduzieren. Vor Bundesgericht erneuert sie diesen Antrag nicht, sondern ersucht unter Berufung auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit einzig darum, den dreimonatigen Führerausweisentzug in zeitlich gestaffelten Etappen vollziehen zu dürfen. Ein solches Begehren, das den Vollzug und nicht die Dauer des Führerausweisentzugs betrifft, hat die Beschwerdeführerin zwar sinngemäss in ihrem Schreiben vom 23. Juli 2015 beim SVSA nicht jedoch bei der Vorinstanz gestellt, weshalb es im bundesgerichtlichen Verfahren neu und unzulässig ist ( Art. 99 Abs. 2 BGG ). Die Beschwerde erweist sich daher mangels eines zulässigen Begehrens als offensichtlich unzulässig, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG ). Im Übrigen sei angemerkt, dass ein in verschiedene Vollzugsabschnitte unterteilter Führerausweisentzug gesetzlich nicht vorgesehen und nach der Praxis des Bundesgerichts ausgeschlossen ist ( BGE 134 II 39 E. 3 S. 42 f.; Urteil 1C_170/2013 vom 17. Mai 2013 E. 3.3 mit Hinweis).

4. Bei den gegebenen Verhältnissen kann davon abgesehen werden, Kosten zu erheben. Das Gesuch um Befreiung vom Kostenvorschuss wird damit gegenstandslos.

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern und dem Bundesamt für Strassen Sekretariat Administrativmassnahmen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Juni 2016

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Eusebio

Der Gerichtsschreiber: Gelzer