Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_650/2013 KI-generiert

Challenge to Denial of Free Legal Aid Regarding Zoning and Contract Award

Geschäftsnummer 1C_650/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In the case presented, the individual requested the local council to change the zoning designation of their property from public building to residential. After the council denied this request, the individual escalated the matter by appealing to the cantonal departments for oversight, leading to a legal challenge at the cantonal administrative court where they claimed a denial of their rights. This court subsequently rejected the request for free legal aid, citing the lack of merit in the complaint. The individual then escalated the case to the federal tribunal, contesting the rejection of their aid request and the decisions made by the lower courts.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Challenge to Denial of Free Legal Aid Regarding Zoning and Contract Award: After the council denied this request, the individual escalated the matter by appealing to the cantonal departments for oversight, leading to a legal challenge at the cantonal administrative court where they claimed a denial of their rights. This court subsequently rejected the request for free legal aid, citing the lack of merit in the complaint. The individual then escalated the case to the federal tribunal, contesting the rejection of their aid request and the decisions made by the lower courts.

Schlagwörter

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Umzonung unentgeltliche Rechtspflege Zulässige Gründe Anfechtung von Verwaltungsverfügungen kommunale Zuschlagserteilung Wohnzone Kostenvorschuss

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was decided upon in the simplified procedure because the defect in the statement of reasons was obvious.

Art. 64 BGG

The request for legal aid was denied because the appeal was obviously without prospect of success.

Art. 66 Abs. 1 BGG

No court costs were levied for the Federal Tribunal proceedings since the appeal was obviously without prospect of success.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_650/2013

Urteil vom 5. August 2013

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinderat Lengnau ,

Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau .

Gegenstand

Umzonung; unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 26. Juni 2013 des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 3. Kammer.

Erwägungen:

1. Mit Schreiben vom 7. Januar 2013 ersuchte X.________ den Gemeinderat Lengnau sinngemäss, die Zone für öffentliche Bauten auf der in seinem Eigentum befindlichen Parzelle Nr. yyy im Gebiet "A.________" in Lengnau sei einer Wohnzone zuzuweisen. Weiter verlangte er, dass die Projektierung der Erschliessung des Gebietes nicht wie vom Gemeinderat Lengnau vorgesehen der Y.________ AG, sondern dem von ihm vorgeschlagenen Z.________ AG, übertragen werde.

Nachdem der Gemeinderat das Ersuchen abschlägig beantwortet hatte, gelangte X.________ am 29. Januar 2013 einerseits an das kantonale Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU), anderseits an das kantonale Departement Volkswirtschaft und Inneres (DVI), dies je mit einer Aufsichtsanzeige mit dem Begehren, der Gemeinderat Lengnau sei anzuweisen, über die gemäss Schreiben vom 7. Januar 2013 gestellten Begehren eine beschwerdefähige Verfügung zu erlassen.

Das DVI überwies die betreffende Eingabe am 4. Februar 2013 zuständigkeitshalber an das BVU. Dieses beantwortete die Aufsichtsanzeigen gemäss Entscheid vom 12. April 2013.

In der Folge gelangte X.________ mit einer Beschwerde, womit er namentlich Rechtsverweigerung geltend machte, an das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau. Er wiederholte und ergänzte seine bereits früher gestellten Begehren und stellte überdies ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Mit Schreiben vom 16. Mai 2013 forderte das Verwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, sein uP-Gesuch zu begründen und sachdienliche Belege dazu einzureichen. Am 31. Mai 2013 liess der Beschwerdeführer dem Gericht eine Begründung und verschiedene Belege zukommen.

Mit Verfügung vom 26. Juni 2013 hat der zuständige Einzelrichter der 3. Kammer des Verwaltungsgerichts das uP-Gesuch namentlich wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen und angeordnet, X.________ habe für das verwaltungsgerichtliche Verfahren innert einer grundsätzlich nicht erstreckbaren Frist von zehn Tagen einen Vorschuss von Fr. 1'500.-- zu leisten.

Mit Eingabe vom 8. Juli (Postaufgabe: 26. Juli) 2013 führt X.________ Beschwerde ans Bundesgericht. Dieses hat davon abgesehen, Vernehmlassungen einzuholen.

2. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung - unabhängig von der Art des nach BGG offen stehenden Rechtsmittels - in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (s. auch Art. 106 Abs. 2 BGG ; zudem BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.

Der Beschwerdeführer kritisiert die ausführlich begründete verwaltungsgerichtliche Verfügung vom 26. Juni 2013 ganz allgemein. Er beschränkt sich im Wesentlichen auf eine appellatorische Kritik an dieser Verfügung, legt dabei aber nicht im Einzelnen dar, inwiefern durch diese Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt worden sein soll.

Auf die Beschwerde ist daher schon aus diesem Grund nicht einzutreten, weshalb es sich erübrigt, auch noch die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu erörtern.

Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die vorliegende Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

3. Da die Beschwerde nach dem Gesagten offensichtlich aussichtslos ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ( Art. 64 BGG ). Bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt es sich indes, für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach wird erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Gemeinderat Lengnau, dem Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau, sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. August 2013

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp