Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_65/2015 KI-generiert

Company v. Swiss Federal Prosecutor's Office (Bank Document Sealing)

Geschäftsnummer 1C_65/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a request for international legal assistance from Italy concerning an investigation into money laundering. The Swiss Federal Prosecution issued an order for the release of documents related to a bank account held by a company in Lugano, which the company sought to have sealed. The Swiss Federal Court later addressed a complaint filed by the company against a decision from the Federal Criminal Court that dismissed their request to contest the prosecution's order, citing it as a non-appealable interim decision.

Legislator-Regeste

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Art. 80e IRSG, Art. 93 BGG, Art. 93 Abs. 2 BGG, Art. 84 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG; Company v. Swiss Federal Prosecutor's Office (Bank Document Sealing): The Swiss Federal Prosecution issued an order for the release of documents related to a bank account held by a company in Lugano, which the company sought to have sealed. The Swiss Federal Court later addressed a complaint filed by the company against a decision from the Federal Criminal Court that dismissed their request to contest the prosecution's order, citing it as a non-appealable interim decision.

Schlagwörter

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Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Italien Siegelung von Bankunterlagen Schriftstückbeschlagnahme internationale Geldwäscherei Ausgeschlossene Rechtsgebiete Rechtshilfe Bankgeheimnis Reihenfolge der Pfändung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

Imposed court costs on the appellant because the appeal was not successful.

Art. 93 BGG

The appeal was dismissed because the decision being challenged was an interlocutory decision not independently appealable under this article in international legal assistance matters.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_65/2015

Urteil vom 7. April 2015

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Bundesrichter Merkli, Karlen,

Gerichtsschreiber Härri.

Verfahrensbeteiligte

A.________ Ltd,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Florian Baumann,

gegen

Schweizerische Bundesanwaltschaft, Taubenstrasse 16, 3003 Bern.

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Italien; Siegelung von Bankunterlagen,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 15. Januar 2015 des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer.

Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft Salerno führt gegen jemanden ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Geldwäscherei.

Am 2. September 2013 ersuchte sie die Schweiz um Rechtshilfe.

Mit Verfügung vom 23. September 2014 ordnete die Schweizerische Bundesanwaltschaft (im Folgenden: Bundesanwaltschaft) die Herausgabe von Unterlagen zu einem Konto der A.________ Ltd. bei einer Bank in Lugano an.

Am 30. September 2014 beantragte die A.________ Ltd. die Versiegelung der Kontounterlagen.

Mit Zwischenverfügung vom 6. Oktober 2014 trat die Bundesanwaltschaft auf das Siegelungsgesuch nicht ein.

Auf die von der A.________ Ltd. dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesstrafgericht (Beschwerdekammer) am 15. Januar 2015 nicht ein. Es befand, die Zwischenverfügung der Bundesanwaltschaft sei nach Art. 80e IRSG (SR 351.1) nicht selbständig anfechtbar. Sie könne erst zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden.

B. Die A.________ Ltd. führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, der Entscheid des Bundesstrafgerichts sei aufzuheben, und weiteren Anträgen.

C. Das Bundesstrafgericht hat auf Bemerkungen verzichtet.

Die Bundesanwaltschaft hat sich vernehmen lassen mit dem Antrag, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten; eventualiter sei sie abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

Das Bundesamt für Justiz hat Gegenbemerkungen eingereicht. Es beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten.

Die Beschwerdeführerin hält in ihrer Replik an ihren Anträgen fest.

Erwägungen:

1. Der angefochtene Entscheid schliesst das Rechtshilfeverfahren nicht ab. Es handelt sich um einen Zwischenentscheid gemäss Art. 93 BGG . Nach dieser Bestimmung ist die Beschwerde zulässig: a. wenn der Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann; oder b. wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Abs. 1). Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind (Abs. 2).

Im vorliegenden Fall geht es weder um Auslieferungshaft noch um die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen. Nach der zutreffenden Ansicht der Bundesanwaltschaft und des Bundesamtes für Justiz stellt der vorinstanzliche Entscheid damit einen gemäss Art. 93 Abs. 2 BGG nicht anfechtbaren Zwischenentscheid dar. Schon aus diesem Grund kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Ob ein besonders bedeutender Fall nach Art. 84 BGG - der auch bei einem Zwischenentscheid gegeben sein muss ( BGE 136 IV 20 E. 1.2 S. 22 mit Hinweisen) - hätte angenommen werden können, kann dahingestellt bleiben.

2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Kosten ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ).

Mit dem vorliegenden Entscheid braucht über das Gesuch um aufschiebende Wirkung nicht mehr befunden zu werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Schweizerischen Bundesanwaltschaft, dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, und dem Bundesamt für Justiz schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. April 2015

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Härri