Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_65/2009 KI-generiert

Citizen Appeal Dismissed Against Freedom of Movement Vote Challenge

Geschäftsnummer 1C_65/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual filed a complaint on January 28, 2009, against a federal vote concerning the continued agreement on the free movement of persons between Switzerland and the EU, which was scheduled for February 8, 2009. The government of St. Gallen decided not to consider the complaint on February 3, 2009. Subsequently, the individual appealed this decision on February 12, 2009, but failed to adequately contest the government's reasoning for dismissing the complaint. As a result, the higher court concluded that the appeal lacked sufficient justification, leading to an inability to proceed with the case.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Citizen Appeal Dismissed Against Freedom of Movement Vote Challenge: The government of St. Gallen decided not to consider the complaint on February 3, 2009. Subsequently, the individual appealed this decision on February 12, 2009, but failed to adequately contest the government's reasoning for dismissing the complaint. As a result, the higher court concluded that the appeal lacked sufficient justification, leading to an inability to proceed with the case.

Schlagwörter

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Stimmrechtbeschwerde betreffend Volksabstimmung vom 8. Februar 2009 Freizügigkeit öffentliche Verhandlung Volksabstimmung Wahlfälschung politische Betätigung Verfassungsbeschwerde im Ausland

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted via simplified procedure due to a clear lack of reasoning.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court decided not to impose costs in this decision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_65/2009

Urteil vom 16. Februar 2009

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien

X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Regierung des Kantons St. Gallen,

Klosterhof 3, 9001 St. Gallen.

Gegenstand

Stimmrechtbeschwerde betreffend Volksabstimmung

vom 8. Februar 2009,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 3. Februar 2009 der Regierung des Kantons St. Gallen.

Erwägungen:

1. X.________ erhob am 28. Januar 2009 Beschwerde gegen die eidgenössische Volksabstimmung betreffend "Personenfreizügigkeit Schweiz-EU: Weiterführung des Abkommens und Ausdehnung auf Bulgarien und Rumänien" vom 8. Februar 2009. Die Regierung des Kantons St. Gallen trat mit Beschluss vom 3. Februar 2009 auf die Beschwerde nicht ein.

2. X.________ führt mit Eingabe vom 12. Februar 2009 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Beschluss der Regierung des Kantons St. Gallen. Das Bundesgericht verzichtete auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Art. 95 ff. BGG nennt die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.

Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Ausführungen der Regierung, die zum Nichteintreten auf seine Beschwerde führten, nicht auseinander. Er legt somit nicht dar, inwiefern der angefochtene Nichteintretensbeschluss Recht verletzten sollte. Mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG ist somit auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

4. Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Regierung des Kantons St. Gallen und der Schweizerischen Bundeskanzlei schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Februar 2009

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Pfäffli