Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_65/2008 KI-generiert

Voluntary Association Appeal Regarding Procedural Cost Advance and Reinstatement Dismissal

Geschäftsnummer 1C_65/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a non-profit organization challenged a decision by the Cantonal Department of Construction and Justice regarding a building permit at the Administrative Court of the Canton of Solothurn. The court required the organization to pay a fee of CHF 400 by a specified date; however, the organization did not make this payment due to a misunderstanding that led to insufficient funds in their account. Subsequently, the organization submitted a request for reinstatement, which the Administrative Court denied, ruling that there was no involuntary omission justifying the request. The organization then filed an appeal to the Federal Tribunal, but failed to adequately address the court's reasoning for the rejection of their reinstatement request, leading to the appeal being dismissed for lack of sufficient justification.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Voluntary Association Appeal Regarding Procedural Cost Advance and Reinstatement Dismissal: The court required the organization to pay a fee of CHF 400 by a specified date; however, the organization did not make this payment due to a misunderstanding that led to insufficient funds in their account. Subsequently, the organization submitted a request for reinstatement, which the Administrative Court denied, ruling that there was no involuntary omission justifying the request. The organization then filed an appeal to the Federal Tribunal, but failed to adequately address the court's reasoning for the rejection of their reinstatement request, leading to the appeal being dismissed for lack of sufficient justification.

Schlagwörter

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Bauwesen administrative Entlassung Kostenvorschuss Verwaltungskosten Verein gesetzliche Verfahrensfrist fehlende Verbandsbeschwerdebefugnis

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was decided under the simplified procedure due to an obvious lack of justification.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The decision explicitly states that no costs are to be levied for this judgment.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_65/2008

Urteil vom 27. Februar 2008

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien

Verein X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Baukommission der Gemeinde Nuglar-St. Pantaleon, 4412 Nuglar,

Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn, Werkhofstrasse 65, 4509 Solothurn.

Gegenstand

Bauwesen,

Beschwerde gegen das Urteil vom 25. Januar 2008

des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn.

Erwägungen:

1. Der Verein X.________ focht die Verfügung des Bau- und Justizdepartements des Kantons Solothurn vom 15. November 2007 betreffend Baubewilligung beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn an. Dieses forderte den Verein auf, bis am 8. Januar 2008 einen Kostenvorschuss von Fr. 400.-- zu leisten. Der Kostenvorschuss wurde in der Folge nicht geleistet.

Am 15. Januar 2008 reichte der Verein beim Verwaltungsgericht ein Wiedereinsetzungsgesuch ein. Darin wurde ausgeführt, dass das Vereinskonto aufgrund eines Missverständnisses eine zu geringe Deckung aufgewiesen habe. Die Bank habe deshalb den Zahlungsauftrag nicht ausgeführt.

Das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn wies mit Urteil vom 25. Januar 2008 das Wiedereinsetzungsgesuch ab und trat auf die Beschwerde zufolge Nichtbezahlung des Kostenvorschusses nicht ein. Zur Begründung führte es zusammenfassend aus, dass kein unverschuldetes Versäumnis vorliege, weshalb das Wiedereinsetzungsgesuch abzuweisen sei.

2. Der Verein X.________ führt mit Eingabe vom 7. Februar 2008 (Postaufgabe 8. Februar 2008) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ( Art. 82 ff. BGG ) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Art. 95 ff. BGG nennt die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.

Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts, die zur Abweisung des Wiedereinsetzungsgesuchs und zum Nichteintreten auf die Beschwerde führten, nicht auseinander und legt nicht dar, inwiefern das Verwaltungsgericht dabei Recht verletzt haben sollte. Mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG ist somit auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

4. Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Baukommission der Gemeinde Nuglar-St. Pantaleon sowie dem Bau- und Justizdepartement und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Februar 2008

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Pfäffli