Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_649/2013 KI-generiert

Police Order Challenge and Appeal Dismissal for Lack of Substantiation

Geschäftsnummer 1C_649/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute initiated by an individual contesting an order from the cantonal police requiring them to undergo a medical assessment and an expert-monitored driving test, with the added stipulation that any appeal would not have suspensive effect. Following a series of decisions regarding the appeal process and required advance payment for costs, the individual sought further recourse to the Appellationsgericht, which ultimately did not entertain the appeal. Subsequently, the individual brought the matter to the Swiss Federal Tribunal, where they criticized the previous decision without adequately substantiating their claims of legal or constitutional violations. As a result, the Federal Tribunal opted not to consider the complaints.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 66 al. 1 LTF; Police Order Challenge and Appeal Dismissal for Lack of Substantiation: Following a series of decisions regarding the appeal process and required advance payment for costs, the individual sought further recourse to the Appellationsgericht, which ultimately did not entertain the appeal. Subsequently, the individual brought the matter to the Swiss Federal Tribunal, where they criticized the previous decision without adequately substantiating their claims of legal or constitutional violations. As a result, the Federal Tribunal opted not to consider the complaints.

Schlagwörter

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Kostenvorschuss Entzug der aufschiebenden Wirkung prozessleitende Verfügungen Zulässige Gründe Verfassung Beschlagnahme von Beweismitteln Ärztliche Untersuchung vereinfachtes Verfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 2 BGG

The appeal did not meet the formal requirements concerning the statement of reasons for the appeal.

Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was decided under the simplified procedure because the formal deficiencies were obvious.

Art. 42 Abs. 2 BGG

The appeal did not meet the formal requirements concerning the statement of reasons for the appeal.

Art. 66 al. 1 LTF

No court costs were levied on the appeal.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_649/2013

Urteil vom 30. Juli 2013

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt .

Gegenstand

Anordnung einer vertrauensärztlichen Begutachtung und Anordnung einer expertenbegleiteten Kontrollfahrt; Kostenvorschuss; Entzug der aufschiebenden Wirkung,

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht vom 11. Juni 2013.

In Erwägung,

dass die Kantonspolizei Basel-Stadt am 20. November 2012 anordnete, X.________ habe sich einer vertrauensärztlichen Untersuchung und einer expertenbegleiteten Kontrollfahrt zu unterziehen, wobei einem allfälligen Rekurs die aufschiebende Wirkung zum Voraus entzogen wurde;

dass X.________ hiergegen Rekurs beim Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt erhob, welches zunächst mit Zwischenentscheiden vom 3. Dezember 2012 bzw. 21. Februar 2013 - mit Ausnahme der Anordnung betreffend vertrauensärztliche Untersuchung - die aufschiebende Wirkung des Rekurses wiederherstellte und von X.________ einen Kostenvorschuss von Fr. 650.-- mit Zahlungsfrist bis zum 23. März 2013 verlangte, verbunden mit dem Hinweis, bei Nichtleistung das Verfahren als erledigt abzuschreiben;

dass er in der Folge mit einem Rekurs ans Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt gelangte;

dass der instruierende Verwaltungsgerichtspräsident für dieses Rekursverfahren mit Verfügung vom 15. April 2013 die Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'000.--, zahlbar bis zum 29. April 2013, verlangte, wogegen der Rekurrent "Willkürbeschwerde" führte, was den Gerichtspräsidenten veranlasste, von der Erhebung dieses Vorschusses von Fr. 1'000.-- abzusehen;

dass das Appellationsgericht als Verwaltungsgericht mit Entscheid vom 11. Juni 2013 auf den Rekurs nicht eingetreten ist;

dass X.________ gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 24. Juli (Postaufgabe: 25. Juli) 2013 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiäre Verfassungsbeschwerde ans Bundesgericht führt;

dass er den angefochtenen Entscheid nur ganz allgemein kritisiert und dabei nicht darlegt, inwiefern die ihm zugrunde liegende Begründung bzw. der Entscheid selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;

dass die Beschwerden somit den gesetzlichen Formerfordernissen ( Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermögen, weshalb auf sie nicht einzutreten ist;

dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerden im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;

dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben;

wird erkannt:

1. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt sowie dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Juli 2013

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp