Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_648/2018 KI-generiert

Driver's License Revocation Upheld Following Extreme Speeding Requiring Fitness Evaluation

Geschäftsnummer 1C_648/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an individual from the Canton of Solothurn whose driver's license was revoked by the police following an incident on June 3, 2017, where he was allegedly driving at 138 km/h in a 50 km/h zone, exceeding the speed limit by 88 km/h. Subsequently, on January 24, 2018, the local authorities ordered a provisional withdrawal of his driver's license and mandated a driving aptitude examination at his own expense. The individual appealed this decision, seeking to annul the requirement for the aptitude test but did not contest the provisional license withdrawal. The Administrative Court of Solothurn rejected his appeal, leading him to further challenge the decision in the Federal Tribunal, where he requested either a full or partial annulment of the previous ruling. The case centers on the contested requirement for the aptitude examination based on concerns regarding the individual's driving suitability following a significant traffic violation.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 14 Abs. 1 SVG, Art. 14 Abs. 2 lit. d SVG, Art. 16 Abs. 1 SVG, Art. 16d Abs. 1 lit. c SVG, Art. 15d Abs. 1 SVG; Driver's License Revocation Upheld Following Extreme Speeding Requiring Fitness Evaluation: Subsequently, on January 24, 2018, the local authorities ordered a provisional withdrawal of his driver's license and mandated a driving aptitude examination at his own expense. The individual appealed this decision, seeking to annul the requirement for the aptitude test but did not contest the provisional license withdrawal. The Administrative Court of Solothurn rejected his appeal, leading him to further challenge the decision in the Federal Tribunal, where he requested either a full or partial annulment of the previous ruling. The case centers on the contested requirement for the aptitude examination based on concerns regarding the individual's driving suitability following a significant traffic violation.

Schlagwörter

KI-generiert
Vorsorglicher Führerausweisentzug Abklärung der Fahreignung Geschwindigkeitsüberschreitung Führerausweisentzug Sicherheit im Straßenverkehr verwaltungsrechtlicher Widerruf Fahren in fahrunfähigem Zustand strafbare Handlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG
Cited in the reasoning to justify the admissibility of the appeal against an interlocutory decision, but its application in the dispositive is superseded by the final dismissal order.
Art. 14 Abs. 1 SVG
Motorfahrzeugführer müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen ( Art. 14 Abs. 1 SVG ).
Art. 14 Abs. 2 lit. d SVG
Über keine Fahreignung verfügt insbesondere, wer nach seinem bisherigen Verhalten keine Gewähr bietet, als Motorfahrzeugführer die Vorschriften zu beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht zu nehmen ( Art. 14 Abs. 2 lit. d SVG ).
Art. 16 Abs. 1 SVG
Wird festgestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen, werden Ausweise und Bewilligungen entzogen ( Art. 16 Abs. 1 SVG ).
Art. 16d Abs. 1 lit. c SVG
Gemäss Art. 16d Abs. 1 lit. c SVG werden Führerausweise wegen fehlender Fahreignung auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn eine Person auf Grund ihres bisherigen Verhaltens nicht Gewähr bietet, dass sie künftig beim Führen eines Motorfahrzeugs die Vorschriften beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht nehmen wird.
Art. 15d Abs. 1 SVG
Wecken konkrete Anhaltspunkte ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer Person, ist eine Fahreignungsuntersuchung anzuordnen ( Art. 15d Abs. 1 SVG , Art.
Art. 15d Abs. 1 lit. a-e SVG
Ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer Person bestehen namentlich bei Vorliegen der in der nicht abschliessenden Aufzählung in Art. 15d Abs. 1 lit. a-e SVG genannten Gegebenheiten, unter anderem bei Verkehrsregelverletzungen, die auf Rücksichtslosigkeit schliessen lassen ( Art.
Art. 15d Abs. 1 lit. c SVG
a-e SVG genannten Gegebenheiten, unter anderem bei Verkehrsregelverletzungen, die auf Rücksichtslosigkeit schliessen lassen ( Art. 15d Abs. 1 lit. c SVG ).

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to order the appellant to pay the court costs because the appeal was dismissed.

Art. 68 Abs. 1-3 BGG

Applied to rule that no party compensation is awarded.

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

Cited in the reasoning to justify the admissibility of the appeal against an interlocutory decision, but its application in the dispositive is superseded by the final dismissal order.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (13)

B.2024.63 (2024-06-13) · sg
Traffic Medicine Examination Upheld Despite Guideline Criteria Not Met
«…anzuordnen, wenn hinreichend konkrete Anhaltspunkte vorliegen, welche die Fahreignung ernsthaft in Frage stellen (BGer 1C_648/2018 vom 10. Mai 2019 E. 2.1, 1C_384/2017 vom 7. März 2018 E. 2.2; J. Bickel, in: Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], Basler Kom…»
34252 (2024-01-25) · nw
Appeal Against Provisional Driving License Revocation Following Severe Speeding
«…einer verkehrspsychologischen Abklärung rechtferti- gen (vgl. BGE 125 II 492 E. 3 S. 496 f.; Urteile des Bundesgerichts 1C_648/2018 vom 10. Mai 2019 E. 2.2; 1C_658/2015 vom 20. Juni 2016 E. 2; 1C_199/2019 vom 12. September 2019 E. 2.1 je mit Hinweisen…»
WBE.2022.402 (2023-03-22) · ag
Driving Incident and Psychological Evaluation
«…lche – wie hier – die Beurteilung der Fahreignung bezwecken (vgl. BGE 122 II 359, Erw. 2b; Urteile des Bun- desgerichts 1C_648/2018 vom 10. Mai 2019, Erw. 3.1; 1C_47/2007 vom -8- 2. Mai 2007, Erw. 3.2; Entscheid…»
WBE.2022.237 (2023-02-22) · ag
Driver Not Required to Undergo Traffic Psychology Assessment
«…gsverdacht fehlender Fahreignung, welcher zur Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung führt (Urteil des Bundesgerichts 1C_648/2018 vom 10. Mai 2019, Erw. 2.1 mit Hinweisen). 2.2.5. Konkrete Zweifel an der Fahreignung begründen unter anderem Verkehrs…»
B.2022.96 (2022-09-26) · sg
Indefinite Revocation of Foreign Driving License Upheld for Severe Traffic Violations
«…Ph. Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl. 2015, N 72 zu Art. 15d SVG; BGer 1C_648/2018 vom 10. Mai 2019 E. 2.2). Ausreichende Anhaltspunkte für eine möglicherweise fehlende Fahreignung aus charakterlichen G…»
B.2022.96 (2022-09-26) · sg
Indefinite Revocation of Foreign Driving License Upheld for Severe Traffic Violations
«…Ph. Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl. 2015, N 72 zu Art. 15d SVG; BGer 1C_648/2018 vom 10. Mai 2019 E. 2.2). Ausreichende Anhaltspunkte für eine möglicherweise fehlende Fahreignung aus charakterlichen G…»
WBE.2022.1 (2022-06-08) · ag
Driver's License Revocation Upheld Amidst Bipolar Disorder Concerns
«…erdacht fehlender Fahreignung, welcher zur Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung führt (Urteile des Bundesge- richts 1C_648/2018 vom 10. Mai 2019, Erw. 2.1 und 1C_232/2018 vom -8- 13. August 2018, Erw. 3.2; j…»
WBE.2021.394 (2022-01-10) · ag
Driver's License Revocation Upheld After "Schikanestopp" Incident
«…verdacht fehlender Fahreignung, welcher zur Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung führt (Urteil des Bundesge- richts 1C_648/2018 vom 10. Mai 2019, Erw. 2.1, mit Hinweisen). Dies ist unter anderem bei Verkehrsregelverletzungen, die auf Rücksichtslos…»
U 2021 19 (2021-08-16) · gr
Suspension of Driving License Due to Cognitive Deficits Upheld
«…rtet oder nur abstrakter Natur sind (zum Ganzen Urteile des Bundesgerichts 1C_319/2020 vom 18. Februar 2021 E.3.3 sowie 1C_648/2018 vom 10. Mai 2019 E.2.1, je mit Hinweisen; WEIS- SENBERGER, Kommentar zum Schweizerischen Strassenverkehrsgesetz und Or…»
III 2020 49 (2020-10-23) · sz
License Revocation for Persistent Dangerous Driving
«…fehlender Fahreignung, welcher zur Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung führt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_648/2018 vom 10.5.2019 Erw. 2.1 mit Verweis auf das Urteil 1C_232/2018 vom 13.08.2018 E. 3.2). 1.3 Nach einer Widerhandlung…»
B.2019.149 (2019-10-01) · sg
Precautionary License Suspension Upheld for Repeated DUI
«…er Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg Alkohol oder mehr pro Liter Atemluft (Art. 15d Abs. 1 lit. a SVG; vgl. dazu BGer 1C_648/2018 vom 10. Mai 2019 E. 2.1, 1C_285/2018 vom 12. Oktober 2018 E. 3.2 und 3.3). Anders als im Strafverfahren und im Verfahre…»
B.2019.149 (2019-10-01) · sg
Provisional License Revocation Upheld Due to Repeated DUI Offenses
«…er Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg Alkohol oder mehr pro Liter Atemluft (Art. 15d Abs. 1 lit. a SVG; vgl. dazu BGer 1C_648/2018 vom 10. Mai 2019 E. 2.1, 1C_285/2018 vom 12. Oktober 2018 E. 3.2 und 3.3). Anders als im Strafverfahren und im Verfahre…»
1C_199/2019 (2019-09-12)
Provisional License Revocation Upheld Despite Pending Criminal Case for Extreme Speeding
«…ar ist, da er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken kann (Urteil 1C_648/2018 vom 10. Mai 2019 E. 1.1 mit Hinweis). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshal…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_648/2018

Urteil vom 10. Mai 2019

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, Präsident,

Bundesrichter Fonjallaz, Kneubühler,

Gerichtsschreiberin Dambeck.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn, Werkhofstrasse 65, Rötihof, 4509 Solothurn,

vertreten durch die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn, Abteilung Administrativmassnahmen, Gurzelenstrasse 3, 4512 Bellach.

Gegenstand

Vorsorglicher Führerausweisentzug;

Abklärung der Fahreignung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 12. November 2018 (VWBES.2018.42).

Sachverhalt:

A. Die Kantonspolizei Solothurn nahm A.________ am 12. Juni 2017 den Führerausweis ab. Ihm wird vorgeworfen, am 3. Juni 2017 ein Fahrzeug mit 138 km/h gelenkt und so die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 88 km/h überschritten zu haben. A.________ ersuchte in der Folge vergeblich um Wiederaushändigung des Führerausweises (Urteil 1C_90/2018 vom 6. Juli 2018).

Am 24. Januar 2018 verfügte das Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn, vertreten durch die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn, den vorsorglichen Führerausweisentzug und wies A.________ einer Fahreignungsuntersuchung auf seine Kosten zu.

Dagegen erhob A.________ am 5. Februar 2018 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und beantragte (einzig) die Aufhebung der Zuweisung zu einer Fahreignungsuntersuchung. Den vorsorglichen Entzug seines Führerausweises focht er hingegen nicht an. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Urteil vom 12. November 2018 ab.

B. Gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil gelangt A.________ mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 10. Dezember 2018 an das Bundesgericht und beantragt die Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts oder zumindest dessen teilweise Aufhebung bzw. Anpassung.

Das Verwaltungsgericht beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne, und verzichtet unter Verweis auf das Urteil und die Akten auf eine Vernehmlassung. Das kantonale Bau- und Justizdepartement sowie das Bundesamt für Strassen ASTRA beantragen unter Hinweis auf das verwaltungsgerichtliche Urteil, die Beschwerde sei abzuweisen.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts. Dagegen steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen ( Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG ). Die kantonalen Instanzen haben dem Beschwerdeführer den Führerausweis vorsorglich entzogen und die Abklärung seiner Fahreignung angeordnet. Der angefochtene Entscheid schliesst das Verfahren nicht ab; er stellt einen Zwischenentscheid dar, der rechtsprechungsgemäss anfechtbar ist, da er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken kann (Urteil 1C_536/2018 vom 30. Januar 2019 E. 2 mit Hinweis). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten ist.

1.2. Wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren bildet vorliegend einzig die Anordnung der Fahreignungsuntersuchung Gegenstand des Verfahrens, nicht aber der vorsorgliche Führerausweisentzug. Ebenso wenig ist vorliegend das Strafverfahren Streitgegenstand, weshalb auf die in diesem Zusammenhang geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers, namentlich seinen Antrag um Einstellung des Strafverfahrens, nicht einzutreten ist.

2.

2.1. Motorfahrzeugführer müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen ( Art. 14 Abs. 1 SVG ). Über keine Fahreignung verfügt insbesondere, wer nach seinem bisherigen Verhalten keine Gewähr bietet, als Motorfahrzeugführer die Vorschriften zu beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht zu nehmen ( Art. 14 Abs. 2 lit. d SVG ). Wird festgestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen, werden Ausweise und Bewilligungen entzogen ( Art. 16 Abs. 1 SVG ). Gemäss Art. 16d Abs. 1 lit. c SVG werden Führerausweise wegen fehlender Fahreignung auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn eine Person auf Grund ihres bisherigen Verhaltens nicht Gewähr bietet, dass sie künftig beim Führen eines Motorfahrzeugs die Vorschriften beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht nehmen wird.

Wecken konkrete Anhaltspunkte ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer Person, ist eine Fahreignungsuntersuchung anzuordnen ( Art. 15d Abs. 1 SVG , Art. 28a Abs. 1 der Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr [Verkehrszulassungsverordnung, VZV; SR 741.51]). Ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer Person bestehen namentlich bei Vorliegen der in der nicht abschliessenden Aufzählung in Art. 15d Abs. 1 lit. a-e SVG genannten Gegebenheiten, unter anderem bei Verkehrsregelverletzungen, die auf Rücksichtslosigkeit schliessen lassen ( Art. 15d Abs. 1 lit. c SVG ). In den vom Gesetzgeber in Art. 15d Abs. 1 SVG aufgezählten Fällen ist grundsätzlich zwingend und ohne weitere Einzelfallprüfung eine Fahreignungsuntersuchung anzuordnen, selbst wenn die Zweifel im konkreten Fall noch nicht erhärtet oder nur abstrakter Natur sind. Diese Tatbestände begründen mithin einen Anfangsverdacht fehlender Fahreignung, welcher zur Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung führt (Urteil 1C_232/2018 vom 13. August 2018 E. 3.2 mit Hinweisen).

Gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG wird mit Freiheitsstrafe zwischen einem und vier Jahren bestraft, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit. In Art. 90 Abs. 4 SVG ist aufgelistet, wann eine solche Geschwindigkeitsübertretung in jedem Fall gegeben ist. Wird die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um mindestens 50 km/h überschritten, liegt eine qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG vor ( Art. 90 Abs. 4 lit. b SVG ; BGE 140 IV 133 E. 3.2 S. 136 mit Hinweis).

2.2. Vorliegend wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, am 3. Juni 2017 ein Fahrzeug mit 138 km/h statt der erlaubten 50 km/h gelenkt und damit die erlaubte Höchstgeschwindigkeit um 88 km/h überschritten zu haben. Die Vorinstanz verweist auf die sich in den Akten befindlichen umfangreichen Ermittlungen der Untersuchungsbehörden mit Befragungen des Beschwerdeführers und seiner Freundin, Handyauswertungen sowie dem Radarfoto und hält fest, diese liessen zumindest als äusserst wahrscheinlich erscheinen, dass der Beschwerdeführer das Fahrzeug im fraglichen Zeitpunkt selbst gelenkt und dabei die massive Geschwindigkeitsüberschreitung begangen habe. Diese Ausführungen lassen keine offensichtlich falsche Sachverhaltsfeststellung erkennen, auch wenn der Beschwerdeführer behauptet, nicht selber gefahren zu sein. Aus dem von ihm geltend gemachten einwandfreien Leumund vermag er vorliegend sodann nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Unter besonderen Umständen kann auch eine erstmalige massive Geschwindigkeitsüberschreitung Zweifel an der Fahreignung wecken, welche die Anordnung eines vorsorglichen Sicherungsentzugs und einer verkehrspsychologischen Abklärung rechtfertigen (Urteile 1C_154/2018 vom 4. Juli 2018 E. 4.2; 1C_658/2018 vom 20. Juni 2016 E. 2; je mit Hinweisen). Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz erwog, es würden hinreichend konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers wecken. Die Anordnung der Fahreignungsüberprüfung erweist sich damit als bundesrechtskonform.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die Abklärung seiner Fahreignung nicht vor dem Abschluss des strafrechtlichen Verfahrens hätte angeordnet werden dürfen.

Die kantonalen Behörden haben vorliegend insbesondere mit Blick auf einen Sicherungsentzug ein Verfahren eingeleitet. Massgeblich ist dabei, ob der Beschwerdeführer noch fähig ist, ein Motorfahrzeug zu führen, oder ob ihm dies aus Gründen der Verkehrssicherheit untersagt werden soll. Dass entsprechende Schritte sofort einzuleiten sind, versteht sich angesichts der Natur der Sache von selbst. Dem Sicherungsentzug liegen denn auch andere Überlegungen und Gewichtungen zu Grunde als dem Strafverfahren. Die kantonalen Behörden waren daher nicht gehalten, den Abschluss des hängigen separaten Strafverfahrens abzuwarten, um verwaltungsrechtliche Sicherheitsmassnahmen zur vorläufigen Abwehr massiver Gefahren im Strassenverkehr zu ergreifen ( BGE 122 II 359 E. 2b S. 363; Urteil 1C_658/2015 vom 20. Juni 2016 E. 2).

3.2. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die Verwaltungsbehörden dürften nur auf einen unbestrittenen bzw. eingestandenen Sachverhalt abstellen, es liege nicht in ihrer Kompetenz, die Schuldfrage zu klären.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers findet die Unschuldsvermutung beim Sicherungsentzug keine Anwendung. Diese Massnahme erfolgt nicht wegen eines schuldhaften Verhaltens des Ausweisinhabers, sondern - wie bereits erwähnt - im Interesse der Verkehrssicherheit ( BGE 140 II 334 E. 6 S. 393 mit Hinweis). Das Verwaltungsgericht ist denn auch nicht auf die Schuldfrage eingegangen.

4. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen ( Art. 68 Abs. 1-3 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn, Motorfahrzeugkontrolle, dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Strassen ASTRA, Sekretariat Administrativmassnahmen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Mai 2019

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Die Gerichtsschreiberin: Dambeck