Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_648/2015 KI-generiert

Driver's Appeal Against License Revocation Refused Due to Procedural Defects

Geschäftsnummer 1C_648/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who had their driver's license revoked for three months after exceeding the legal speed limit while driving a truck. The revocation was based on a decision made on December 9, 2014, following an incident on October 3, 2014, where the individual was recorded driving 25 km/h over the limit of 50 km/h. Subsequently, their appeal against this decision was denied by the Cantonal Appeals Commission on August 12, 2015. The individual then escalated the matter to the Federal Tribunal, but their complaint lacked specific legal arguments and detailed reasoning to challenge the underlying decision, leading to the Tribunal's decision not to entertain the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG; Driver's Appeal Against License Revocation Refused Due to Procedural Defects: The revocation was based on a decision made on December 9, 2014, following an incident on October 3, 2014, where the individual was recorded driving 25 km/h over the limit of 50 km/h. Subsequently, their appeal against this decision was denied by the Cantonal Appeals Commission on August 12, 2015. The individual then escalated the matter to the Federal Tribunal, but their complaint lacked specific legal arguments and detailed reasoning to challenge the underlying decision, leading to the Tribunal's decision not to entertain the appeal.

Schlagwörter

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Entzug des Führerausweises Entzug der Konzession Fahren ohne Berechtigung Strassenverkehrsrecht Verfahrensmangel Straßenverkehr wiederholtes Fahren im fahrunfähigen Zustand

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 2 BGG

Cited as a formal requirement that the appeal did not meet, leading to non-admission.

Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was decided using the simplified procedure because the formal defect was obvious.

Art. 42 Abs. 2 BGG

Cited as a formal requirement that the appeal did not meet, leading to non-admission.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_648/2015

Urteil vom 4. Januar 2016

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, Schermenweg 5, Postfach, 3001 Bern.

Gegenstand

Entzug des Führerausweises,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 12. August 2015 der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern.

In Erwägung,

dass A.________ am 9. Dezember 2014 in Anwendung von Art. 16c Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a SVG der Führerausweis für die Dauer von drei Monaten entzogen wurde, nachdem er am 3. Oktober 2014 als Lenker eines Sattelschleppers die auf der Birsfelderstrasse in Muttenz gesetzlich vorgeschriebene und signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um netto 25 km/h überschritten hatte;

dass die Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern eine von A.________ gegen den Entzug erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 12. August 2015 abgewiesen hat;

dass A.________ hiergegen mit vom 15. Dezember 2015 datierter Eingabe, die bereits am 14. Dezember 2015 der Post übergeben worden ist, Beschwerde ans Bundesgericht führt, welches davon abgesehen hat, Stellungnahmen dazu einzuholen;

dass der Beschwerdeführer nur ganz allgemein Kritik am kantonalen Verfahren übt im Wesentlichen mit dem Hinweis darauf, die von ihm damals befahrene Birsfelderstrasse in Muttenz weise "wirklich keinen Innerortscharakter" auf und mit seinem Familientransportbetrieb sei "bis heute etwas Schönes zu Stande gebracht worden", das nun nicht durch den fraglichen Entzug gefährdet werden sollte;

dass er sich indes dabei mit den dem angefochtenen Entscheid zugrunde liegenden rechtlichen Erwägungen nicht im Einzelnen auseinandersetzt und nicht rechtsgenüglich darlegt, inwiefern der Entscheid im Ergebnis bzw. die ihm zugrunde liegende Begründung rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;

dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen ( Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie nicht einzutreten ist;

dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;

dass bei den gegebenen Verhältnissen davon abgesehen werden kann, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben;

wird erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern sowie der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Januar 2016

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp