Dismissal of public-law appeal following withdrawal regarding a cantonal water ordinance procedure
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Swiss Federal Supreme Court dismissed the public-law appeal as withdrawn, ordering the proceedings closed and imposing reduced court costs on the appellant pursuant to Article 32 paragraph 2 and Article 66 paragraphs 1 and 2 of the Federal Supreme Court Act (BGG), while denying any cost exemptions or awards for legal expenses. The dispute arose from an administrative challenge concerning a cantonal water ordinance issued by a cantonal government, which a lower cantonal court had previously dismissed without entering into the merits. The appellant challenged this procedural dismissal before the federal level before ultimately withdrawing the recourse.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 32 Abs. 2 BGG, Art. 68 BGG; Dismissal of public-law appeal following withdrawal regarding a cantonal water ordinance procedure: Mit Eingabe vom 13. Januar 2026 zieht die Beschwerdeführerin die Beschwerde zurück. Damit ist das vorliegende Beschwerdeverfahren als durch Beschwerderückzug erledigt im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben. Die infolge des Beschwerderückzugs als unterliegend geltende Beschwerdeführerin hat die (reduzierten) Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 und 2 BGG). Für eine gänzliche Kostenbefreiung besteht kein Anlass, weshalb ihr entsprechender Antrag abzuweisen ist. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 BGG).
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_647/2025
Verfügung vom 15. Januar 2026
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Baur.
Verfahrensbeteiligte
A.________ GmbH,
Beschwerdeführerin,
*gegen*
Regierungsrat des Kantons Zürich,
Neumühlequai 10, 8001 Zürich.
Gegenstand
Wasserverordnung des Kantons Zürich vom 2. Juli 2025; Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, vom 25. September 2025 (AN.2025.00005).
Erwägungen:
1. Die A.________ GmbHerhob am 30. Oktober 2025 beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die einzelrichterliche Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 25. September 2025, mit der auf ihre Beschwerde betreffend die vom Regierungsrat des Kantons Zürich am 2. Juli 2025 beschlossene kantonale Wasserverordnung (WsV/ZH) nicht eingetreten wurde. Sie ersuchte dabei, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Mit Verfügung vom 19. November 2025 wies der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung dieses Gesuch ab. Das Verwaltungsgericht verzichtete auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde. Der Regierungsrat des Kantons Zürich beantragte die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
2. Mit Eingabe vom 13. Januar 2026 zieht die Beschwerdeführerin die Beschwerde zurück. Damit ist das vorliegende Beschwerdeverfahren als durch Beschwerderückzug erledigt im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben. Die infolge des Beschwerderückzugs als unterliegend geltende Beschwerdeführerin hat die (reduzierten) Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 und 2 BGG). Für eine gänzliche Kostenbefreiung besteht kein Anlass, weshalb ihr entsprechender Antrag abzuweisen ist. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 BGG).
Demnach verfügt das präsidierende Mitglied:
1. Das Verfahren 1C_647/2025 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Diese Verfügung wird der Beschwerdeführerin, dem Regierungsrat des Kantons Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. Januar 2026
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Kneubühler
Der Gerichtsschreiber: Baur