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1C_647/2025 KI-generiert

Dismissal of public-law appeal following withdrawal regarding a cantonal water ordinance procedure

Geschäftsnummer 1C_647/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court dismissed the public-law appeal as withdrawn, ordering the proceedings closed and imposing reduced court costs on the appellant pursuant to Article 32 paragraph 2 and Article 66 paragraphs 1 and 2 of the Federal Supreme Court Act (BGG), while denying any cost exemptions or awards for legal expenses. The dispute arose from an administrative challenge concerning a cantonal water ordinance issued by a cantonal government, which a lower cantonal court had previously dismissed without entering into the merits. The appellant challenged this procedural dismissal before the federal level before ultimately withdrawing the recourse.

Legislator-Regeste

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Art. 32 Abs. 2 BGG, Art. 68 BGG; Dismissal of public-law appeal following withdrawal regarding a cantonal water ordinance procedure: Mit Eingabe vom 13. Januar 2026 zieht die Beschwerdeführerin die Beschwerde zurück. Damit ist das vorliegende Beschwerdeverfahren als durch Beschwerderückzug erledigt im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben. Die infolge des Beschwerderückzugs als unterliegend geltende Beschwerdeführerin hat die (reduzierten) Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 und 2 BGG). Für eine gänzliche Kostenbefreiung besteht kein Anlass, weshalb ihr entsprechender Antrag abzuweisen ist. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 BGG).

Schlagwörter

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Wasserverordnung des Kantons Zürich vom 2. Juli 2025 Nichteintreten Rücknahme der Verwaltungsverfügung prozessleitende Verfügungen Subrogation des Gemeinwesens Wegnahmerecht formelle Verfahrenseinstellung E-Government

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_647/2025

Verfügung vom 15. Januar 2026

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Kneubühler, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Baur.

Verfahrensbeteiligte

A.________ GmbH,

Beschwerdeführerin,

*gegen*

Regierungsrat des Kantons Zürich,

Neumühlequai 10, 8001 Zürich.

Gegenstand

Wasserverordnung des Kantons Zürich vom 2. Juli 2025; Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, vom 25. September 2025 (AN.2025.00005).

Erwägungen:

1. Die A.________ GmbHerhob am 30. Oktober 2025 beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die einzelrichterliche Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 25. September 2025, mit der auf ihre Beschwerde betreffend die vom Regierungsrat des Kantons Zürich am 2. Juli 2025 beschlossene kantonale Wasserverordnung (WsV/ZH) nicht eingetreten wurde. Sie ersuchte dabei, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Mit Verfügung vom 19. November 2025 wies der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung dieses Gesuch ab. Das Verwaltungsgericht verzichtete auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde. Der Regierungsrat des Kantons Zürich beantragte die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

2. Mit Eingabe vom 13. Januar 2026 zieht die Beschwerdeführerin die Beschwerde zurück. Damit ist das vorliegende Beschwerdeverfahren als durch Beschwerderückzug erledigt im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben. Die infolge des Beschwerderückzugs als unterliegend geltende Beschwerdeführerin hat die (reduzierten) Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 und 2 BGG). Für eine gänzliche Kostenbefreiung besteht kein Anlass, weshalb ihr entsprechender Antrag abzuweisen ist. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 BGG).

Demnach verfügt das präsidierende Mitglied:

1. Das Verfahren 1C_647/2025 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Diese Verfügung wird der Beschwerdeführerin, dem Regierungsrat des Kantons Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Januar 2026

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Kneubühler

Der Gerichtsschreiber: Baur