Driver License Revocation for Breach of Alcohol Abstinence Condition
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA person represented by their legal counsel had their driver's license suspended indefinitely by the Roads and Traffic Office of the Canton of Bern due to a failure to maintain mandatory alcohol abstinence, which was initially required for reinstatement following a previous suspension. Despite passing the first test confirming abstinence, a later hair sample analysis suggested alcohol consumption, leading to a second suspension. This decision was supported by a subsequent medical report that reinforced the initial findings. The individual appealed the suspension without success to the Bernese appellate commission for vehicle driver measures, and later took the case to the Swiss Federal Tribunal, seeking to overturn the suspension and regain eligibility to drive, citing issues with the findings and the decision-making process.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 1 BGG, Art. 95 lit. a BGG, Art. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; Driver License Revocation for Breach of Alcohol Abstinence Condition: Despite passing the first test confirming abstinence, a later hair sample analysis suggested alcohol consumption, leading to a second suspension. This decision was supported by a subsequent medical report that reinforced the initial findings. The individual appealed the suspension without success to the Bernese appellate commission for vehicle driver measures, and later took the case to the Swiss Federal Tribunal, seeking to overturn the suspension and regain eligibility to drive, citing issues with the findings and the decision-making process.
Schlagwörter
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KI-generiertUsed to declare that the appeal cannot be entertained due to insufficient grounds (simplified procedure).
Used to impose court costs on the appellant because the appeal was not entertained.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_646/2024
Urteil vom 22. November 2024
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
Gerichtsschreiber Baur.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Veronica Kuonen-Martin,
Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des
Kantons Bern,
Schermenweg 5, Postfach, 3001 Bern.
Gegenstand
Sicherungsentzug des Führerausweises für Motorfahrzeuge,
Beschwerde gegen das Urteil der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern vom 10. Juli 2024 (300.2024.91 ARO/ZIL).
Erwägungen:
1. Nach einem Führerausweisentzug auf unbestimmte Zeit (Sicherungsentzug) liess das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern (SVSA) A.________ mit Verfügung vom 3. Mai 2022 unter der Auflage der Einhaltung einer Alkohol- und Drogenabstinenz von mindestens zwölf Monaten, nachzuweisen mittels halbjährlicher Kopfhaaranalysen, wieder zum motorisierten Strassenverkehr zu. Bei der ersten Abstinenzkontrolle im Oktober 2022 wurde die Einhaltung der geforderten Abstinenz bestätigt. Mit Bericht vom 16. Mai 2023 informierten der Verkehrsmediziner Dr. med. B.________ und die medizinische Praxisassistentin C.________, beide vom Institut für Rechtsmedizin Bern, Abteilung Verkehrsmedizin, -psychiatrie und -psychologie (VMPP), das SVSA, dass in der A.________ am 12. April 2023 im Rahmen der zweiten Abstinenzkontrolle entnommenen Haarprobe 7,6 pg/mg Ethylglucuronid (EtG) gemessen worden seien. Die geforderte Alkoholabstinenz sei nachweislich nicht eingehalten. Gestützt auf diesen Bericht entzog das SVSA A.________ am 26. Mai 2023 vorsorglich den Führerausweis, was die Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und -führern am 21. September 2023 schützte. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2023 ergänzte Dr. med. B.________ den Bericht vom 16. Mai 2023, nachdem auf Verlangen von A.________ die zweite am 12. April 2023 entnommene Haarprobe ("B-Probe") ausgewertet worden war. Er hielt dabei daran fest, dass A.________ die Alkoholabstinenz nachweislich nicht eingehalten habe.
Mit Verfügung vom 2. April 2024 entzog das SVSA A.________ den Führerausweis für Motorfahrzeuge auf unbestimmte Zeit (Sicherungsentzug). Eine Wiederzulassung zum motorisierten Strassenverkehr sei möglich, sobald er mit einem Gutachten einer anerkannten Ärztin oder eines anerkannten Arztes der Stufe 4 den Nachweis der Wiederherstellung seiner Fahreignung erbringen könne.
2. Gegen den Sicherungsentzug gelangte A.________ erneut an die Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und -führern. Mit Urteil vom 10. Juli 2024 wies die Rekurskommission die Beschwerde ab.
3. Mit Eingabe vom 20. November 2024 erhebt A.________ beim Bundesgericht Beschwerde gegen das Urteil der Rekurskommission. Er beantragt die Aufhebung des Sicherungsentzugs und seine sofortige Zulassung zum motorisierten Strassenverkehr.
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
4.
4.1. Rechtsschriften haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ). Gerügt werden kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht ( Art. 95 lit. a BGG ). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich (vgl. BGE 137 I 58 E. 4.1.2), ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ).
In der Beschwerdebegründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Die beschwerdeführende Partei muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen; rein appellatorische Kritik reicht nicht aus. Erhöhte Anforderungen gelten in Bezug auf die Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) und von kantonalem und interkantonalem Recht. Solche Rechtsverletzungen prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine entsprechende Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet wird, wobei die Rüge klar und detailliert zu erheben und, soweit möglich, zu belegen ist (qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht; Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 148 I 104 E. 1.5; 143 II 283 E. 1.2.2 ; 138 I 171 E. 1.4). Genügt eine Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht, ist auf sie nicht einzutreten ( BGE 140 V 136 E. 1.1 ; 138 I 171 E. 1.4).
4.2. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid einlässlich begründet, wieso unter den gegebenen Umständen davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer die Abstinenzauflage durch den Konsum von Alkohol verletzt habe, und wieso ihm aufgrund der Verletzung der Abstinenzauflage in Anwendung von Art. 17 Abs. 5 SVG der Führerausweis ohne weitere verkehrsmedizinische Abklärungen über das Bestehen einer Suchtkrankheit wieder zu entziehen sei. Sie hat sich dabei namentlich auch mit dem ergänzenden Bericht von Dr. med. B.________ vom 22. Dezember 2023 betreffend die dem Beschwerdeführer am 12. April 2023 entnommene zweite Haarprobe auseinandergesetzt.
Der Beschwerdeführer übt zwar eine gewisse Kritik am angefochtenen Entscheid. Er setzt sich mit den Erwägungen der Vorinstanz jedoch nicht weiter und sachgerecht auseinander. Er zeigt insbesondere nicht konkret und im Einzelnen auf, inwiefern die Feststellung der Vorinstanz, wonach unter den gegebenen Umständen davon auszugehen sei, dass er die Abstinenzauflage verletzt habe, offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG sein sollte. Ebenso wenig legt er in der genannten Weise dar, inwiefern die Beurteilung der Vorinstanz, aufgrund der Verletzung der Abstinenzauflage sei ihm der Führerausweis in Anwendung von Art. 17 Abs. 5 SVG ohne weitere verkehrsmedizinische Abklärungen wieder zu entziehen, Bundesrecht verletzen sollte. Auch sonst legt er nicht in rechtsgenüglicher Weise dar, inwiefern die Begründung der Vorinstanz bzw. deren Entscheid Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzten sollte. Seine zum Teil klar tatsachenwidrige und im Kern appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid genügt den dargelegten Begründungsanforderungen vielmehr offensichtlich nicht, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
5. Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art 66 Abs. 1 BGG ). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern sowie der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. November 2024
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Kneubühler
Der Gerichtsschreiber: Baur